Gesetz vom 16. September 2009 über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Fusion von Kapitalgesellschaften (Fusions-Mitbestimmungsgesetz; FMG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Fusion von Kapitalgesellschaften im Sinne von Art. 352a des Personen- und Gesellschaftsrechts.
2) Es dient insbesondere:
- a) der Sicherstellung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmensorganen der aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft;
- b) der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts[^2].[^3]
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für eine aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft mit Sitz im Inland.
2) Es gilt unabhängig vom Sitz dieser Gesellschaft auch für Arbeitnehmer der aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft, die im Inland beschäftigt sind, sowie für inländische beteiligte Gesellschaften, betroffene Tochtergesellschaften und betroffene Betriebe.
Art. 3
Anwendung des Rechts des Sitzstaats
Vorbehaltlich des Art. 4 finden auf die aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft die Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmensorganen des EWR-Mitgliedstaates Anwendung, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat.
Art. 4
Anwendung der Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung oder kraft Gesetzes
Die nachfolgenden Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung oder in den Fällen des Art. 23 die Vorschriften über die Mitbestimmung kraft Gesetzes finden Anwendung, wenn:
- a) in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung des Fusionsplanes mindestens eine der beteiligten Gesellschaften durchschnittlich mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und in dieser Gesellschaft ein System der Mitbestimmung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Bst. f besteht;
- b) das für die aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft massgebende innerstaatliche Recht nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er in den jeweiligen an der Fusion beteiligten Gesellschaften bestand; der Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer bemisst sich nach dem Anteil der Arbeitnehmervertreter
-
- im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan,
-
- in Ausschüssen, in denen die Mitbestimmung der Arbeitnehmer erfolgt oder
-
- im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaften zuständig ist; oder
- c) das für die aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft massgebende innerstaatliche Recht für Arbeitnehmer in Betrieben dieser Gesellschaft, die sich in anderen EWR-Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er den Arbeitnehmern in Liechtenstein gewährt wird.
Art. 5
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "beteiligte Gesellschaften": Kapitalgesellschaften, die unmittelbar an der Fusion beteiligt sind;
- b) "Tochtergesellschaften": rechtlich selbstständige Unternehmen, auf die eine andere Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne von Art. 5 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte ausüben;
- c) "betroffene Tochtergesellschaften oder betroffene Betriebe": Tochtergesellschaften oder Betriebe einer beteiligten Gesellschaft, die zu Tochtergesellschaften oder Betrieben der aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft werden sollen;
- d) "Arbeitnehmervertretung": ein nach den Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten der EWR-Mitgliedstaaten vorgesehener Vertreter der Arbeitnehmer;
- e) "Mitbestimmung": die Einflussnahme der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft durch:
-
- die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen; oder
-
- die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Besonderes Verhandlungsgremium
Art. 6
Aufgabe
Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit dem jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften die Mitbestimmung der Arbeitnehmer der aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft auszuhandeln und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung hierüber abzuschliessen.
Art. 7
Bildung
1) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften, die eine grenzüberschreitende Fusion planen, fordern die Arbeitnehmervertreter und ersatzweise die Arbeitnehmer schriftlich auf, das besondere Verhandlungsgremium zu bilden, um die Verhandlungen über die Vereinbarung einer Mitbestimmung der Arbeitnehmer der aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft aufzunehmen.
2) Die Aufforderung hat unaufgefordert und unmittelbar nach der Offenlegung des Fusionsplanes zu erfolgen.
3) Der Aufforderung sind insbesondere Informationen beizufügen über:
- a) das Vorhaben einer grenzüberschreitenden Fusion;
- b) die Identität und Struktur der beteiligten Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe sowie deren Verteilung auf die EWR-Mitgliedstaaten;
- c) die Anzahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils sowie insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer und deren Verteilung auf die EWR-Mitgliedstaaten;
- d) die in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die Anzahl der von diesen jeweils vertretenen Arbeitnehmer;
- e) die Anzahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen dieser Gesellschaften zustehen.
4) Der massgebliche Zeitpunkt für die jeweilige Ermittlung der Anzahl der Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung nach Abs. 2.
Art. 8
Zusammensetzung
1) Das besondere Verhandlungsgremium setzt sich aus gewählten oder bestellten Mitgliedern entsprechend der Anzahl der in jedem EWR-Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften sowie der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe nach Massgabe der Abs. 2 bis 4 zusammen.
2) Für jeden Anteil der in einem bestimmten EWR-Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 % der Gesamtzahl der in allen EWR-Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe oder einem Bruchteil hiervon entspricht, ist ein Mitglied aus diesem EWR-Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu wählen oder zu bestellen.
3) Zur Vertretung jedes EWR-Mitgliedstaates sind so viele zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu wählen oder zu bestellen, wie erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jede beteiligte Gesellschaft, die eingetragen ist und Arbeitnehmer in dem betreffenden EWR-Mitgliedstaat beschäftigt und die als Folge der geplanten grenzüberschreitenden Fusion als eigene Rechtsperson erlöschen wird, in dem betreffenden Verhandlungsgremium durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.
4) Die Anzahl der zusätzlichen Mitglieder nach Abs. 3 darf weder 20 % der sich aus Abs. 2 ergebenden Mitgliederanzahl überschreiten noch zu einer Doppelvertretung der betroffenen Arbeitnehmer führen. Übersteigt die Anzahl der beteiligten Gesellschaften nach Abs. 3 die Anzahl der verfügbaren zusätzlichen Mitglieder, so werden die zusätzlichen Mitglieder diesen Gesellschaften in absteigender Reihenfolge der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zugeteilt. Ein EWR-Mitgliedstaat erhält dabei nicht mehrere zusätzliche Mitglieder, solange nicht alle anderen EWR-Mitgliedstaaten der beteiligten Gesellschaften nach Abs. 3 ein zusätzliches Mitglied erhalten haben.
5) Sofern während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums Änderungen in der Struktur der Arbeitnehmerzahl der beteiligten Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe eintreten, die zu einer Änderung der konkreten Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums nach Massgabe der Abs. 2 bis 4 führen würde, ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben das besondere Verhandlungsgremium unverzüglich hierüber zu informieren. Die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
Art. 9
Bestellung der Arbeitnehmervertreter in Liechtenstein
1) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums nach Art. 8 werden nach den jeweiligen Bestimmungen der betroffenen EWR-Mitgliedstaaten gewählt oder bestellt. Dies soll innerhalb von zehn Wochen nach der Aufforderung und Information nach Art. 7 erfolgen.
2) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die nach diesem Gesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EWR-Mitgliedstaates auf die in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer entfallen, werden durch die Arbeitnehmervertretungen durch Beschluss bestellt. Fehlt es an einer solchen Vertretung, werden die Mitglieder unmittelbar von den Arbeitnehmern bestellt.
3) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die nach diesem Gesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EWR-Mitgliedstaates auf die in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer entfallen, müssen aus dem Kreis der in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer bestellt werden.
4) Bei der Bestellung der Mitglieder ist nach Massgabe der Anzahl der Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmern zustehen, darauf Bedacht zu nehmen, dass jede an der grenzüberschreitenden Fusion beteiligte Gesellschaft mit Sitz im Inland, die in Liechtenstein Arbeitnehmer beschäftigt, durch mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist.
5) Übersteigt die Anzahl der beteiligten Gesellschaften nach Abs. 4 die Anzahl der verfügbaren Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer zustehen, so werden diese Sitze den beteiligten Gesellschaften in absteigender Reihenfolge der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zugeteilt.
6) Übersteigt die Anzahl der verfügbaren Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer zustehen, die Anzahl der beteiligten Gesellschaften nach Abs. 4, so werden die übersteigenden Sitze im Anschluss an die Verteilung der Sitze nach Abs. 4 den beteiligten Gesellschaften in absteigender Reihenfolge der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zugeteilt.
7) Sind keine Gesellschaften mit Sitz im Inland an der grenzüberschreitenden Fusion beteiligt, sondern hiervon nur inländische Betriebe von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat betroffen, gelten die Abs. 2 bis 6 entsprechend.
8) Abs. 2 gilt auch für die Abberufung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums.
Art. 10
Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
1) Die Namen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sowie ihre Anschrift und die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit sind den jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorganen der beteiligten Gesellschaften unverzüglich mitzuteilen.
2) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben die örtlichen Unternehmens- und Betriebsleitungen sowie die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen hierüber zu informieren.
Art. 11
Sitzungen
1) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften berufen nach Erhalt der Informationen nach Art. 10 Abs. 1 oder nach Ablauf der Frist nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 zum frühesten möglichen Zeitpunkt die erste Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein. Die örtlichen Leitungen der beteiligten Gesellschaften sowie der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe sind entsprechend zu informieren.
2) Das besondere Verhandlungsgremium kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen oder mehrere Stellvertreter wählen.
3) Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.
4) Es hat die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften unverzüglich über das Ende und die Ergebnisse der ersten Sitzung zu unterrichten.
5) Es hat das Recht, vor jeder Sitzung mit den jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorganen der beteiligten Gesellschaften zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
Art. 12
Grundsätze der Zusammenarbeit
1) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium arbeiten in vertrauensvoller Weise unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammen und verhandeln mit dem Willen zur Verständigung, um zu einer schriftlichen Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer der aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft zu gelangen.
2) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben dem besonderen Verhandlungsgremium rechtzeitig die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3) Im Anschluss an die Mitteilung des besonderen Verhandlungsgremiums nach Art. 11 Abs. 4 haben die zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften unverzüglich eine gemeinsame Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen, um dieses über das Vorhaben der grenzüberschreitenden Fusion und den geplanten Verlauf des Verfahrens bis zur Eintragung der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft zu unterrichten und eine schriftliche Vereinbarung nach den Bestimmungen von Kapitel III abzuschliessen.
4) Zeitpunkt, Häufigkeit und Ort der weiteren Verhandlungen werden zwischen den jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorganen der beteiligten Gesellschaften und dem besonderen Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt.
Art. 13
Sachverständige und Vertreter geeigneter aussenstehender Organisationen
1) Das besondere Verhandlungsgremium kann bei den Verhandlungen mit den jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorganen der beteiligten Gesellschaften Sachverständige seiner Wahl hinzuziehen, um sich von ihnen bei seiner Arbeit unterstützen zu lassen.
2) Diese Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums auch an den Verhandlungen in beratender Funktion teilnehmen.
3) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschliessen, die Vertreter geeigneter aussenstehender Organisationen vom Beginn der Verhandlungen zu unterrichten.
Art. 14
Beschlussfassung
1) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die in einem EWR-Mitgliedstaat gewählt oder bestellt werden, vertreten alle in dem betreffenden EWR-Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer. Solange auch nach Ablauf der Frist nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 aus einem EWR-Mitgliedstaat keine Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium gewählt oder bestellt worden sind, gelten die davon betroffenen Arbeitnehmer als nicht vertreten.
2) Das besondere Verhandlungsgremium beschliesst vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern diese Mehrheit auch die Mehrheit der Arbeitnehmer vertritt.
3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes auf das Inland entfallende Mitglied vertritt gleich viele Arbeitnehmer.
4) Das besondere Verhandlungsgremium kann auch eine Vereinbarung beschliessen, die zu einer Minderung bestehender Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer führt, sofern dieser Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei EWR-Mitgliedstaaten vertreten, gefasst wird. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich die Mitbestimmung auf mindestens 25 % der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften erstreckt.
5) Eine Minderung der Mitbestimmungsrechte liegt dann vor, wenn:
- a) der Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, in Ausschüssen, in denen die Mitbestimmung der Arbeitnehmer erfolgt, oder im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaften zuständig ist, geringer ist als der höchste in den beteiligten Gesellschaften bestehende Anteil; oder
- b) das Recht der Arbeitnehmervertreter, die Bestellung eines Teils der oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen, gegenüber jeder beteiligten Gesellschaft eingeschränkt wird.
Art. 15
Beschluss über Beendigung oder Nichtaufnahme der Verhandlungen
1) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschliessen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne der Bestimmungen von Kapitel III aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen.
2) In diesem Fall finden die Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer Anwendung, die in dem EWR-Mitgliedstaat gelten, in dem die aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben wird.
3) Ein Beschluss nach Abs. 1 kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei EWR-Mitgliedstaaten vertreten, gefasst werden.
Art. 16
Tätigkeitsdauer
1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag seiner ersten Sitzung.
2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet:
- a) wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss nach Art. 15 fasst;
- b) wenn das Gericht die Errichtung für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach der ersten Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
- c) mit dem Abschluss einer Vereinbarung nach den Bestimmungen von Kapitel III, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
- d) wenn innerhalb des nach Art. 19 bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung nach den Bestimmungen von Kapitel III zustande gekommen ist.
Art. 17
Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses nach Art. 10.
2) Die Mitgliedschaft im besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn:
- a) die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;
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