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Verordnung vom 27. Oktober 2009 über die aussergerichtliche Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich (Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen-Verordnung; FSV)

Geltender Text a fecha 2019-01-01

Aufgrund von Art. 62a Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, Art. 61 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, Art. 91 Abs. 6 des Zahlungsdienstegesetzes (ZDG) vom 17. September 2009, LGBl. 2009 Nr. 271, Art. 47 Abs. 6 des E-Geldgesetzes (EGG) vom 17. März 2011, LGBl. 2011 Nr. 151, Art. 142 Abs. 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, Art. 175 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), LGBl. 2013 Nr. 49, Art. 69 Abs. 4 des Investmentunternehmensgesetzes (IUG) vom 2. Dezember 2015, LGBl. 2016 Nr. 45, Art. 79 Abs. 4 des Treuhändergesetzes (TrHG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 421, und Art. 75 Abs. 5 des Versicherungsvertriebsgesetzes (VersVertG) vom 5. Dezember 2017, LGBl. 2018 Nr. 9, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Organisation, die Zuständigkeit und das Verfahren der aussergerichtlichen Schlichtungsstelle (Schlichtungsstelle) im Finanzdienstleistungsbereich sowie die Entschädigung der Schlichtungsperson.

Art. 2

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung:

2) Die jeweils gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 3

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Organisation

Art. 4

Grundsatz

1) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer Schlichtungsperson.

2) Sie untersteht keinerlei Weisungen, ist frei von Interessenbindungen und übt ihre Aufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient aus.

Art. 5

Bestellung

1) Die Schlichtungsperson wird von der Regierung bestellt.

2) Sie hat über die erforderliche berufliche Qualifikation zu verfügen.

Art. 6

Befangenheit

1) Die Schlichtungsperson hat eine allfällige Befangenheit zu erklären. Diesfalls hat die Regierung einen entsprechenden Ersatz zu bestellen.

2) Sie darf nicht als Richter, Schiedsrichter, Experte, Vertreter oder Berater einer Partei in einem Schiedsgerichts- oder Gerichtsverfahren betreffend einen Konflikt tätig sein, den sie zuvor als Schlichtungsperson zu behandeln hatte.

Art. 7

Beizug von Experten

In Fällen, in denen dies zweckmässig, erforderlich und angemessen erscheint, kann die Schlichtungsstelle geeignete, unabhängige Experten beiziehen. Sie hat diesbezüglich vorher mit den Parteien Rücksprache zu halten.

Art. 8

Geheimhaltungspflicht

1) Die Schlichtungsperson untersteht dem Amtsgeheimnis und hat die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung zu beachten.[^3]

2) Sofern Experten beigezogen werden, sind diese zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben diesbezüglich eine schriftliche Erklärung abzugeben.

Art. 9 [^4]

Rechenschaft

Die Schlichtungsstelle informiert das Ministerium für Präsidiales und Finanzen mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit und Praxis. Sie führt zu diesem Zweck eine Statistik mit Angaben insbesondere zur:

III. Zuständigkeit

Art. 10

Grundsatz

1) Die Schlichtungsstelle kann angerufen werden zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen:

2) Sie dient auch als Anlaufstelle für Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutenmässig dem Konsumentenschutz oder anderen Zahlungsdienste betreffenden Themen widmen.

3) Sie ist Meldestelle im Sinne von Art. 62b BankG.[^12]

Art. 11

Ablehnung

1) Die Schlichtungsstelle kann nicht angerufen werden:

2) Sie kann von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens absehen, wenn es aufgrund der Komplexität eines Falles angemessen erscheint, ein gerichtliches Verfahren anzustrengen.

IV. Verfahren

Art. 12

Verfahrensordnung

1) Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Verfahrensordnung, die von der Regierung zu genehmigen ist.

2) Die Verfahrensordnung hat sich an den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zu orientieren, insbesondere an den Grundsätzen der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit, der Transparenz, der kontradiktorischen Verfahrensweise, der Effizienz, der Rechtmässigkeit, der Handlungsfreiheit sowie der Vertretung.

Art. 13

Grundsätze des Verfahrens

1) Die Schlichtung erfolgt in Form einer Vermittlung zwischen den Parteien (gütliche Einigung).

2) Den Parteien bleibt das Recht vorbehalten, sich der Schlichtung zu verweigern oder zu entziehen.

3) Die Parteien können den Schlichtungsvorschlag mit Vertrag annehmen.

Art. 14

Einleitung des Verfahrens

1) Schlichtungsbegehren sind schriftlich an die Schlichtungsstelle zu richten.[^14]

2) Ein Schlichtungsverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn:

3) Die Schlichtungsstelle entscheidet abschliessend über ihre Zuständigkeit und die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens.

Art. 15

Meinungsbildung und Kooperation

1) Die Schlichtungsstelle unternimmt alles, was ihr zu einer freien und unabhängigen Meinungsbildung erforderlich erscheint.

2) Sie sucht im konkreten Anlassfall die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Dienstleistungserbringer sowie allenfalls mit dessen Interessenvertretungen.[^15]

3) Sie kann alle nötigen Massnahmen zur Beilegung einer Streitigkeit, für die sie angerufen wird, ergreifen. Sie macht einen sachgerechten Schlichtungsvorschlag, wenn sich die Parteien nicht auf eine Verhandlungslösung einigen können.

4) Sie erstellt einen Bericht über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, der den Parteien auf Verlangen ausgehändigt wird.

Art. 16 [^16]

Akteneinsicht

1) Die Schlichtungsstelle ist befugt, auf Antrag einer Partei bei den betroffenen Dienstleistungserbringern alle erforderlichen Auskünfte einzuholen und in die Akten Einsicht zu nehmen; der Datenschutz muss gewährleistet sein.

2) Zu diesem Zweck teilt die Antrag stellende Partei dem betroffenen Dienstleistungserbringer schriftlich mit, dass dieser im konkreten Fall gegenüber der Schlichtungsstelle von Geheimnispflichten, insbesondere vom Bankgeheimnis, entbunden wird.

Art. 17

Beantwortung schriftlicher und mündlicher Anfragen

Die Schlichtungsstelle nimmt schriftliche und mündliche Anfragen entgegen und sorgt im Rahmen ihrer Zuständigkeit für deren Beantwortung.

Art. 18 [^17]

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Schlichtungsstelle darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, von Parteien verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie kann diese Daten nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens zwei Jahre lang aufbewahren.

Art. 19

Beendigung des Schlichtungsverfahrens

1) Das Schlichtungsverfahren endet mit:

2) Kommt keine Einigung zustande, sind die Parteien auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

V. Entschädigung der Schlichtungsperson

Art. 20 [^18]

Pauschal- und Aufwandsentschädigung

1) Die Schlichtungsperson erhält zur Abgeltung ihrer Aufwendungen jährlich vom Staat eine Pauschalentschädigung in Höhe von 20 000 Franken.

2) Neben der Pauschalentschädigung nach Abs. 1 hat die Schlichtungsperson im Einzelfall für die Fallbearbeitung Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Der Aufwandsberechnung wird ein Stundensatz von 350 Franken zugrunde gelegt. Die Entschädigung ist durch den betroffenen Dienstleistungserbringer zu entrichten.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21

Übergangsbestimmung

Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, findet diese Verordnung Anwendung.

Art. 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Übergangsbestimmungen

952.012 Verordnung über die aussergerichtliche Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich (Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen-Verordnung; FSV)

II.

Inkrafttreten

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

...

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU in Kraft.[^19]

...

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 71.

[^2]: Art. 2 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 71.

[^3]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 447.

[^4]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 163.

[^5]: Art. 10 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 159.

[^6]: Art. 10 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 159.

[^7]: Art. 10 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 439.

[^8]: Art. 10 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 118.

[^9]: Art. 10 Abs. 1 Bst. gbis eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 118.

[^10]: Art. 10 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 439.

[^11]: Art. 10 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 71.

[^12]: Art. 10 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 22.

[^13]: Art. 11 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 22.

[^14]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 439.

[^15]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 439.

[^16]: Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 439.

[^17]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 447.

[^18]: Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 439.

[^19]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2016 (LGBl. 2016 Nr. 305).