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Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Geltender Text a fecha 2009-12-24

Abgeschlossen in New York am 28. September 1954

Zustimmung des Landtags: 25. Juni 2009

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 24. Dezember 2009

Präambel

Die Hohen Vertragsparteien,

in der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen und die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung angenommene allgemeine Erklärung der Menschenrechte den Grundsatz bestätigt haben, dass die Menschen ohne Unterschied die Menschenrechte und die Grundfreiheiten geniessen sollen,

in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen wiederholt ihr grosses Interesse für die Staatenlosen bekundet und sich bestrebt haben diesen in möglichst weitem Umfang die Ausübung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu gewährleisten,

in der Erwägung, dass nur diejenigen Staatenlosen, die gleichzeitig Flüchtlinge sind, durch das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erfasst werden und dass jenes Abkommen auf zahlreiche Staatenlose nicht anwendbar ist,

in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die Stellung der Staatenlosen durch ein internationales Übereinkommen zu regeln und zu verbessern,

haben Folgendes vereinbart:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Definition des Begriffs "Staatenloser"

1) "Staatenlos" im Sinne dieses Übereinkommens ist eine Person, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet.

2) Dieses Übereinkommen ist nicht anwendbar:

Art. 2

Allgemeine Verpflichtungen

Jeder Staatenlose hat gegenüber dem Land, in dem er sich aufhält, Pflichten, zu denen insbesondere die Verpflichtung gehört, sich den Gesetzen und Verordnungen sowie den Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu unterziehen.

Art. 3

Verbot unterschiedlicher Behandlung

Die vertragschliessenden Staaten haben die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die Staatenlosen ohne Unterschied der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes anzuwenden.

Art. 4

Religion

Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Staatenlosen auf ihrem Gebiet eine mindestens ebenso günstige Behandlung in Bezug auf die Freiheit in der Religionsausübung und die Freiheit des Religionsunterrichts ihrer Kinder wie den eigenen Staatsangehörigen.

Art. 5

Rechte ausserhalb des Übereinkommens

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens berührt die sonstigen Rechte und Vorteile, die den Staatenlosen unabhängig von diesem Übereinkommen gewährt werden.

Art. 6

Ausdruck "unter den gleichen Umständen"

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck "unter den gleichen Umständen", dass eine Person alle Bedingungen (vor allem diejenigen betreffend Dauer und Voraussetzungen von Aufenthalt und Niederlassung) zur Ausübung eines Rechts erfüllen muss, gleich wie wenn sie nicht staatenlos wäre; ausgenommen hievon sind nur die Bedingungen, die ihrer Natur nach von einem Staatenlosen nicht erfüllt werden können.

Art. 7

Befreiung vom Erfordernis der Gegenseitigkeit

1) Unter Vorbehalt der in diesem Übereinkommen vorgesehenen günstigeren Bestimmungen gewährt jeder vertragschliessende Staat den Staatenlosen die Behandlung, die er Ausländern im Allgemeinen gewährt.

2) Nach dreijährigem Aufenthalt sind die Staatenlosen in den vertragschliessenden Staaten von der Gegenseitigkeit in Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen befreit.

3) Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Staatenlosen weiterhin die Rechte und Vergünstigungen, die ihnen ohne Rücksicht auf Gegenseitigkeit schon beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens zukamen.

4) Die vertragschliessenden Staaten prüfen wohlwollend die Möglichkeit, den Staatenlosen bei fehlender Gegenseitigkeit weiter gehende Rechte und Vergünstigungen als die zu gewähren, auf die sie nach den Abs. 2 und 3 Anspruch erheben können, sowie ferner die Möglichkeit, Staatenlose, die die Voraussetzungen dieser beiden Absätze nicht erfüllen, vom Erfordernis der Gegenseitigkeit zu befreien.

5) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden sowohl auf die in den Art. 13, 18, 19, 21 und 22 des Übereinkommens erwähnten Rechte und Vergünstigungen Anwendung als auch auf solche, die in diesem Übereinkommen nicht enthalten sind.

Art. 8

Befreiung von Sondermassnahmen

Die vertragschliessenden Staaten wenden Sondermassnahmen, die gegen die Person, das Vermögen oder die Interessen der Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen eines bestimmten Staates ergriffen werden könnten, nicht auf einen Staatenlosen an, nur weil er die Staatsangehörigkeit dieses Staates besessen hat. Die vertragschliessenden Staaten, die auf Grund ihrer Gesetzgebung diesen allgemeinen Grundsatz nicht einhalten können, gewähren in geeigneten Fällen Ausnahmen zugunsten der Staatenlosen.

Art. 9

Vorläufige Massnahmen

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert einen vertragschliessenden Staat daran, in Kriegszeiten oder bei andern schwerwiegenden und aussergewöhnlichen Umständen gegenüber einer bestimmten Person vorübergehend die für die Staatssicherheit erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, bis abgeklärt ist, ob die Person tatsächlich staatenlos ist und ob die gegen sie ergriffenen Massnahmen im Interesse der Staatssicherheit aufrechterhalten bleiben müssen.

Art. 10

Fortdauer des Aufenthaltes

1) Ist ein Staatenloser im Verlaufe des Zweiten Weltkrieges verschleppt und in das Gebiet eines der vertragschliessenden Staaten gebracht worden und hält sich dort auf, so gilt die Dauer des Zwangsaufenthaltes in diesem Gebiet als rechtmässiger Aufenthalt.

2) Ist ein Staatenloser während des Zweiten Weltkrieges aus dem Gebiet eines vertragschliessenden Staates verschleppt worden und vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens dorthin zurückgekehrt, um dort Aufenthalt zu nehmen, so gilt die Zeit vor und nach dieser Zwangsverschleppung in allen Fällen, in denen ein ununterbrochener Aufenthalt verlangt wird, als ein einziger ununterbrochener Zeitraum.

Art. 11

Staatenlose Seeleute

Die vertragschliessenden Staaten prüfen wohlwollend die Möglichkeit, Staatenlose, die reguläre Besatzungsmitglieder eines Schiffes sind, das ihre Flagge führt, die Wohnsitznahme auf ihrem Gebiet zu gestatten, ihnen Reisepapiere auszustellen oder sie vorübergehend aufzunehmen, um ihnen insbesondere die Wohnsitznahme in einem andern Land zu erleichtern.

Kapitel II

Rechtsstellung

Art. 12

Personenrechtliche Stellung

1) Die personenrechtliche Stellung eines Staatenlosen bestimmt sich nach dem Gesetz seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, nach dem Gesetz des Aufenthaltslandes.

2) Rechte, die ein Staatenloser vorher erworben hat und die auf seiner personenrechtlichen Stellung beruhen, insbesondere solche Rechte, die sich aus der Eheschliessung ergeben, sind von den vertragschliessenden Staaten zu achten, vorausgesetzt, dass die in der Gesetzgebung dieses Staates allfällig vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind; Voraussetzung ist ferner, dass es sich um Rechte handelt, die von diesem Staat auch dann anerkannt worden wären, wenn die fragliche Person nicht staatenlos geworden wäre.

Art. 13

Bewegliches und unbewegliches Eigentum

Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Staatenlosen in Bezug auf den Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Eigentum und den dazu gehörenden Rechten und in Bezug auf Miet- und andere Verträge über bewegliches und unbewegliches Eigentum eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Art. 14

Geistiges und gewerbliches Eigentum

In Bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums, insbesondere von Erfindungen, technischen Plänen, Modellen, Fabrikmarken, Handelsfirmen, und auf den Schutz von Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft geniessen Staatenlose im Land, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, den Schutz, der den eigenen Staatsangehörigen gewährt wird. Im Gebiet eines andern vertragschliessenden Staates geniesst der Staatenlose den Schutz, der dort Staatsangehörigen des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Art. 15

Vereinsrecht

Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, in Bezug auf Vereinigungen zu unpolitischen und nicht auf Erwerb gerichteten Zwecken sowie in Bezug auf Gewerkschaften eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Art. 16

Zutritt zu den Gerichten

1) Staatenlose haben auf dem Gebiete der vertragschliessenden Staaten freien Zutritt zu den Gerichten.

2) Staatenlosen wird im vertragschliessenden Staat, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, hinsichtlich der Zulassung vor Gericht, einschliesslich des Armenrechts und der Befreiung von der cautio judicatum solvi, die gleiche Behandlung zuteil wie den Angehörigen dieses Staates.

3) In den vertragschliessenden Staaten, in denen ein Staatenloser nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, geniesst er in Bezug auf die in Abs. 2 erwähnten Rechte die gleiche Behandlung wie ein Angehöriger des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Kapitel III

Erwerbstätigkeit

Art. 17

Stellenantritt

1) Die vertragschliessenden Staaten gewähren Staatenlosen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, in Bezug auf den Stellenantritt eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

2) Die vertragschliessenden Staaten prüfen wohlwollend die Möglichkeit, Massnahmen zu treffen, um die Rechte aller Staatenlosen in Bezug auf den Stellenantritt den eigenen Staatsangehörigen anzugleichen, insbesondere der Staatenlosen, die auf Grund eines Anwerbungsprogramms für Arbeitskräfte oder eines Einwanderungsplanes in ihr Gebiet gekommen sind.

Art. 18

Selbständige Erwerbstätigkeit

Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft, Industrie, im Gewerbe und Handel sowie auf die Gründung von Handels- oder Industriefirmen eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Art. 19

Freie Berufe

Jeder vertragschliessende Staat gewährt den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, die Diplome besitzen, welche von den zuständigen Behörden dieses Staates anerkannt werden, und die einen freien Beruf ausüben wollen, eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Kapitel IV

Wohlfahrt

Art. 20

Rationierung

Wo ein Rationierungssystem besteht, das die allgemeine Verteilung von Mangelwaren regelt und dem die ganze Bevölkerung unterworfen ist, sind die Staatenlosen wie die eigenen Staatsangehörigen zu behandeln.

Art. 21

Unterkunft

In Bezug auf die Unterkunft gewähren die vertragschliessenden Staaten, soweit diese Frage durch Gesetze und Verordnungen geregelt ist oder unter der Kontrolle der öffentlichen Behörden steht, den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Art. 22

Öffentlicher Unterricht

1) Die vertragschliessenden Staaten gewähren Staatenlosen in Bezug auf den Unterricht in den Primarschulen die gleiche Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen.

2) Die vertragschliessenden Staaten gewähren den Staatenlosen hinsichtlich des Unterrichts in andern als den Primarschulen, insbesondere was die Zulassung zum Studium, die Anerkennung von ausländischen Studienzeugnissen, Diplomen und Universitätsgraden sowie den Gebührenerlass und die Erteilung von Stipendien anbetrifft, eine möglichst günstige Behandlung, die auf alle Fälle nicht ungünstiger ist als die, welche Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Art. 23

Öffentliche Fürsorge

Die vertragschliessenden Staaten gewähren den auf ihrem Gebiet rechtmässig sich aufhaltenden Staatenlosen die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den eigenen Staatsangehörigen.

Art. 24

Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit

1) Die vertragschliessenden Staaten gewähren den rechtmässig auf ihrem Gebiet sich aufhaltenden Staatenlosen die gleiche Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf:

2) Die Entschädigungsansprüche, die durch den Tod eines Staatenlosen infolge Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit entstehen, werden dadurch nicht beeinträchtigt, dass sich der Begünstigte ausserhalb des Gebietes des vertragschliessenden Staates aufhält.

3) Die vertragschliessenden Staaten erstrecken die Vorteile der untereinander abgeschlossenen oder noch abzuschliessenden Abkommen über die Erhaltung wohlerworbener Rechte und von Anwartschaften auf dem Gebiete der Sozialversicherung auf die Staatenlosen, sofern diese die Bedingungen erfüllen, die für die Staatsangehörigen der Signatarstaaten dieser Abkommen vorgesehen sind.

4) Die vertragschliessenden Staaten prüfen wohlwollend die Möglichkeit, die Vorteile ähnlicher Abkommen, die zwischen ihnen und Nichtvertragsstaaten in Kraft sind oder sein werden, soweit als möglich auf Staatenlose auszudehnen.

Kapitel V

Administrative Massnahmen

Art. 25

Verwaltungshilfe

1) Wenn ein Staatenloser normalerweise für die Ausübung eines Rechtes die Mitwirkung ausländischer Behörden benötigt, an die er nicht gelangen kann, sorgen die vertragschliessenden Staaten, auf deren Gebiet er sich aufhält, dafür, dass ihm die Beihilfe durch die eigenen Behörden gewährt wird.

2) Die in Abs. 1 erwähnten Behörden stellen den Staatenlosen die Dokumente oder Bescheinigungen aus oder lassen sie unter ihrer Aufsicht ausstellen, die normalerweise einem Ausländer durch seine heimatlichen Behörden oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden.

3) Die in dieser Weise ausgestellten Dokumente oder Bescheinigungen ersetzen die amtlichen Urkunden, die Ausländern durch die Behörden ihres Landes oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden; sie gelten bis zum Beweise des Gegenteils als rechtmässig.

4) Abgesehen von Ausnahmen, die zugunsten von Bedürftigen zugelassen werden müssen, können für die hier erwähnten Amtshandlungen Gebühren erhoben werden; diese müssen aber mässig sein und den Gebühren entsprechen, die von den eigenen Staatsangehörigen für ähnliche Amtshandlungen erhoben werden.

5) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren die Art. 27 und 28 nicht.

Art. 26

Freizügigkeit

Jeder vertragschliessende Staat räumt den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, das Recht ein, dort ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für Ausländer im Allgemeinen gelten.

Art. 27

Identitätsausweise

Die vertragschliessenden Staaten stellen jedem Staatenlosen, der sich auf ihrem Gebiet aufhält und der kein gültiges Reisepapier besitzt, einen Identitätsausweis aus.

Art. 28

Reiseausweise

Die vertragschliessenden Staaten stellen den Staatenlosen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen ausserhalb dieses Gebietes gestatten, vorausgesetzt, dass keine zwingenden Gründe der Staatssicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Die Bestimmungen im Anhang zu diesem Übereinkommen finden auf diese Dokumente Anwendung. Die vertragschliessenden Staaten können einen solchen Reiseausweis auch jedem andern Staatenlosen auf ihrem Gebiet ausstellen; sie werden den Fällen von Staatenlosen besondere Aufmerksamkeit schenken, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten und nicht in der Lage sind, von dem Lande, wo sie ihren ordentlichen Aufenthalt haben, einen Reiseausweis zu erlangen.

Art. 29

Steuern und Abgaben

1) Die vertragschliessenden Staaten erheben von den Staatenlosen keine anderen oder höheren Gebühren, Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art, als sie unter ähnlichen Verhältnissen jetzt oder künftig von den eigenen Staatsangehörigen verlangt werden.

2) Diese Vorschrift steht der Anwendung der gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen nicht entgegen, welche die Gebühren für die Ausstellung von Verwaltungsdokumenten, einschliesslich Identitätsausweisen, an Ausländer betreffen.

Art. 30

Vermögenstransfer

1) Jeder vertragschliessende Staat gestattet den Staatenlosen nach Massgabe seiner Gesetze und Verordnungen, Vermögenswerte, die sie auf sein Staatsgebiet gebracht haben, in das Gebiet eines anderen Landes überzuführen, in dem sie zur Ansiedlung zugelassen worden sind.

2) Jeder vertragschliessende Staat prüft wohlwollend die Gesuche von Staatenlosen, die um die Ermächtigung nachsuchen, alle andern Vermögenswerte, die zur Ansiedlung in einem andern Land erforderlich sind, in ein anderes Land zu überführen, in dem sie zur Ansiedlung aufgenommen worden sind.

Art. 31

Ausweisung

1) Die vertragschliessenden Staaten weisen einen Staatenlosen, der sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung aus.

2) Die Ausweisung eines Staatenlosen kann nur auf Grund eines Entscheides, der nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen wurde, durchgeführt werden. Soweit nicht zwingende Gründe der Staatssicherheit entgegenstehen, muss dem Staatenlosen erlaubt werden, Beweise zu seiner Entlastung beizubringen, Rekurs einzureichen und sich dabei vor einer zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren von der zuständigen Behörde bezeichneten Personen vertreten zu lassen.

3) Die vertragschliessenden Staaten räumen einem ausgewiesenen Staatenlosen eine angemessene Frist ein, um ihm den Versuch zu einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land zu ermöglichen. Die vertragschliessenden Staaten können während dieser Frist alle innerstaatlichen Massnahmen treffen, die sie für notwendig erachten.

Art. 32

Einbürgerung

Die vertragschliessenden Staaten erleichtern soweit als möglich die Assimilierung und Einbürgerung der Staatenlosen. Sie bemühen sich insbesondere, das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Gebühren und Kosten des Verfahrens nach Möglichkeit herabzusetzen.

Kapitel VI

Schlussbestimmungen

Art. 33

Auskünfte über die innerstaatliche Gesetzgebung

Die vertragschliessenden Staaten werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Text der Gesetze und Verordnungen mitteilen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.

Art. 34

Regelung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit zwischen den Parteien dieses Übereinkommens über dessen Auslegung oder Durchführung, die auf andere Weise nicht beigelegt werden kann, ist auf Begehren einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

Art. 35

Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

1) Dieses Übereinkommen liegt am Sitz der Organisation der Vereinten Nationen bis zum 31. Dezember 1955 zur Unterzeichnung auf.

2) Es liegt zur Unterzeichnung auf:

3) Es ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

4) Die in Abs. 2 dieses Artikels bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 36

Örtlicher Geltungsbereich

1) Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts erklären, dass sich die Geltung dieses Übereinkommens auf alle Gebiete erstreckt, die er in den internationalen Beziehungen vertritt, oder nur auf eines oder mehrere von ihnen. Eine solche Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem dieses Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt.

2) In jedem späteren Zeitpunkt erfolgt diese Erweiterung des Geltungsbereichs durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung; sie wird nach Ablauf von neunzig Tagen seit dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam oder in dem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt, wenn dieser letzte Zeitpunkt später liegt.

3) Bei Gebieten, für die dieses Übereinkommen im Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation oder des Beitritts nicht gilt, prüft jeder interessierte Staat die Möglichkeit, sobald wie möglich alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um den Geltungsbereich dieses Übereinkommens auf diese Gebiete zu erweitern, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Regierungen dieser Gebiete, wenn eine solche aus verfassungsmässigen Gründen erforderlich ist.

Art. 37

Klausel für Bundesstaaten

Im Falle eines Bundesstaates oder eines Staates, der kein Einheitsstaat ist, finden nachstehende Bestimmungen Anwendung:

Art. 38

Vorbehalte

1) Im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts kann jeder Staat zu den Artikeln des Übereinkommens Vorbehalte machen, ausgenommen zu den Art. 1, 3, 4, 16 Abs. 1 und 33 bis 42 einschliesslich.

2) Jeder vertragschliessende Staat, der gemäss Abs. 1 dieses Artikels einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn jederzeit durch eine diesbezügliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

Art. 39

Inkrafttreten

1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.

Art. 40

Kündigung

1) Jeder vertragschliessende Staat kann das Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richtende Mitteilung kündigen.

2) Die Kündigung wird für den betreffenden Staat ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

3) Jeder Staat, der eine Erklärung oder Mitteilung gemäss Art. 36 gemacht hat, kann jederzeit später dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, dass das Übereinkommen auf das in der Mitteilung bezeichnete Gebiet nicht mehr Anwendung findet. Das Übereinkommen findet alsdann auf dieses Gebiet ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär keine Anwendung mehr.

Art. 41

Revision

1) Jeder vertragschliessende Staat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richtende Mitteilung die Revision dieses Übereinkommens verlangen.

2) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen empfiehlt die in Bezug auf dieses Begehren gegebenenfalls zu treffenden Massnahmen.

Art. 42

Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Art. 35 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten Mitteilung über:

Anhang

§ 1

1) Der in Art. 28 dieses Übereinkommens erwähnte Reiseausweis hat anzugeben, dass der Inhaber staatenlos im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 ist.

2) Der Ausweis ist mindestens in zwei Sprachen abzufassen, von denen eine die englische oder die französische Sprache ist.

3) Die vertragschliessenden Staaten prüfen die Möglichkeit, einen Reiseausweis gemäss beigefügtem Muster einzuführen.

§ 2

Vorbehältlich der Vorschriften des Ausstellerlandes können Kinder im Ausweis eines Elternteils oder ausnahmsweise eines anderen Erwachsenen aufgeführt werden.

§ 3

Die für die Ausstellung des Ausweises erhobenen Gebühren dürfen den niedrigsten Ansatz, der für heimatliche Pässe gilt, nicht übersteigen.

§ 4

Ausser in besondern oder aussergewöhnlichen Fällen ist der Ausweis für möglichst viele Länder auszustellen.

§ 5

Die Gültigkeitsdauer des Ausweises beträgt mindestens drei Monate und höchstens zwei Jahre.

§ 6

1) Die Erneuerung oder Verlängerung des Reiseausweises ist Sache der ausstellenden Behörde, solange der Inhaber sich nicht in einem andern Gebiet niedergelassen hat und sich rechtmässig auf dem Gebiet dieser Behörde aufhält. Zur Ausstellung eines neuen Ausweises ist unter der gleichen Bedingung die Behörde zuständig, die den frühern Ausweis abgegeben hat.

2) Diplomatische und konsularische Vertretungen können ermächtigt werden, die Gültigkeitsdauer der von ihrer Regierung ausgestellten Ausweise um höchstens sechs Monate zu verlängern.

3) Die vertragschliessenden Staaten prüfen wohlwollend, ob Staatenlosen, die sich nicht mehr rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten und die vom Land ihres rechtmässigen Aufenthalts keinen Reiseausweis erhalten können, ein solcher ausgestellt, erneuert oder verlängert werden kann.

§ 7

Die vertragschliessenden Staaten anerkennen die gemäss Art. 28 dieses Übereinkommens abgegebenen Ausweise.

§ 8

Die zuständigen Behörden des Landes, in das der Staatenlose reisen will, tragen, wenn sie bereit sind, ihn aufzunehmen, in seinen Reiseausweis ein Visum ein, sofern dies notwendig ist.

§ 9

1) Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, Staatenlosen, die das Einreisevisum des endgültigen Bestimmungsgebietes erhalten haben, Transitvisa zu erteilen.

2) Die Erteilung dieses Visums kann aus Gründen verweigert werden, die auch gegenüber jedem andern Ausländer die Verweigerung des Visums rechtfertigen würden.

§ 10

Die Gebühren für die Erteilung von Aus-, Ein- oder Durchreisevisa dürfen den für Visa in ausländischen Pässen vorgesehenen niedrigsten Ansatz nicht übersteigen.

§ 11

Wenn ein Staatenloser sich rechtmässig auf dem Gebiet eines andern vertragschliessenden Staates niederlässt, ist es Sache der zuständigen Behörden dieses Gebietes, ihm gemäss Art. 28 einen neuen Reiseausweis abzugeben; der Staatenlose kann sie darum ersuchen.

§ 12

Die Behörde, die einen neuen Ausweis abgibt, hat den früheren einzuziehen und dem Ausstellungsland zurückzusenden, falls dies im Ausweis vorgesehen ist; ist dies nicht der Fall, zieht sie ihn ein und annulliert ihn.

§ 13

1) Ein nach Art. 28 des Übereinkommens ausgestellter Reiseausweis berechtigt den Inhaber, vorbehältlich eines anders lautenden Vermerks, jederzeit während der Gültigkeitsdauer des Ausweises in das Gebiet des ausstellenden Staates zurückzukehren. Die Frist zur Rückkehr darf aber nicht weniger als drei Monate betragen, ausser wenn das Land, in welches der Staatenlose reisen will, keine Rückkehrgarantie im Reiseausweis verlangt.

2) Unter Vorbehalt von Abs. 1 kann jeder vertragschliessende Staat verlangen, dass sich der Inhaber des Ausweises allen Formalitäten unterwirft, die in Bezug auf Ausreise oder Rückkehr in das Land vorgeschrieben werden können.

§ 14

Die Bestimmungen dieses Anhanges, mit Ausnahme von § 13, berühren in keiner Weise die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiete der vertragschliessenden Staaten die Bedingungen für die Zulassung, die Durchreise, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Ausreise regeln.

§ 15

Weder die Abgabe des Ausweises noch die eingetragenen Vermerke bestimmen oder berühren den Status des Inhabers, insbesondere was die Staatsangehörigkeit anbelangt.

§ 16

Die Ausstellung des Ausweises gibt dem Inhaber keinen Anspruch auf diplomatischen oder konsularischen Schutz des Staates, der den Ausweis abgegeben hat, und überträgt nicht ipso facto dessen Vertretern Schutzbefugnisse.

Muster-Reiseausweis

Geltungsbereich des Übereinkommens am 24. Dezember 2009

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen im Namen ihrer Regierungen unterzeichnet.

Geschehen zu New York, am achtundzwanzigsten September eintausendneunhundertvierundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung, deren englischer, spanischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, die in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird und von welcher allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Art. 35 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten beglaubigte Abschriften übermittelt werden.

(Es folgen die Unterschriften)

Es wird empfohlen, den Ausweis in Form eines Heftes (15 x 10 cm) auszustellen und ihn so zu drucken, dass jede mit chemischen oder anderen Mitteln vorgenommene Radierung oder Änderung leicht festgestellt werden kann und dass die Worte "Übereinkommen vom 28. September 1954" auf jeder Seite in der Sprache des ausstellenden Landes fortlaufend wiederholt werden.

Nr. ......................

(1)

Reiseausweis

(Übereinkommen vom 28. September 1954)

Dieser Ausweis wird am .................. ungültig, sofern er nicht verlängert wird.

Name

Vorname(n)

Begleitet von ........ Kind (Kindern).

(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)

(2)

Geburtsort und -datum:

Beruf:

Gegenwärtiger Wohnort:

Mädchenname und Vorname(n) der Ehefrau*:

Name und Vorname(n) des Ehemannes*: * Nichtzutreffendes streichen

Personenbeschreibung

Grösse:

Haare:

Farbe der Augen:

Nase:

Gesichtsform:

Hautfarbe:

Besondere Kennzeichen:

Den Inhaber begleitende Kinder

(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)

(3)

Lichtbild des Inhabers und Stempel der den Ausweis ausstellenden Behörde. Fingerabdrücke des Inhabers (wenn erforderlich). Unterschrift des Inhabers (Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.) (4)

Ausgestellt in:

Datum: Unterschrift und Stempel der den Ausweis ausstellenden Behörde: Erhobene Gebühr: (Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.) (5/6) Verlängerung der Gültigkeitsdauer Verlängerung der Gültigkeitsdauer (Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.) (7 - 32) Visa

Vorbehalte und Erklärungen

Die Vorbehalte und Erklärungen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: https://treaties.un.org/ eingesehen oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten bezogen werden.

[^1]: Übersetzung des französischen und englischen Originaltextes

[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 25/2009

[^3]: Dieser in Klammern gesetzte Satz kann von Regierungen, die dies wünschen, eingesetzt werden.