Kundmachung vom 3. November 2009 des Beschlusses Nr. 58/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. April 2008
Zustimmung des Landtags: 18. September 2008
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Dezember 2009
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^2], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 58/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 58/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 171/2007 vom 7. Dezember 2007[^3] geändert.
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- Die Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Anhang XXII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 3 (Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 5 (Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32007 L 0063: Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. L 300 vom 17.11.2007, S. 47)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2007/63/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. April 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. April 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 94/2008
[^2]: LR 170.50
[^3]: ABl. L 124 vom 8.5.2008, S. 39.
[^4]: ABl. L 300 vom 17.11.2007, S. 47.
[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.