Gesetz vom 16. September 2009 über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Steueramtshilfegesetz-USA; AHG-USA)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2009-12-11
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz dient der Durchführung des Übereinkommens vom 8. Dezember 2008 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen (nachstehend Übereinkommen).

Art. 2

Gegenstand und Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen auf Ersuchen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäss Übereinkommen und darüber hinaus.[^2]

2) Amtshilfe nach Abs. 1 wird für Informationen geleistet, die:

3) Die Anhängigkeit eines Strafrechtshilfeverfahrens nach dem Vertrag vom 8. Juli 2002 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (nachstehend Rechtshilfevertrag) in derselben Angelegenheit hindert die Gewährung der Amtshilfe nach diesem Gesetz nicht.

Art. 2a[^3]

Anwendbares Recht

Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich der Informationsaustausch in Steuersachen auf Ersuchen nach dem Gesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^4]

Art. 4 und 5[^5]

Aufgehoben

II. Leistung von Amtshilfe

A. Ordentliches Verfahren[^6]

Art. 6[^7]

Aufgehoben

Art. 7

Form und Inhalt des Ersuchens

1) Die zuständige amerikanische Behörde hat Ersuchen in schriftlicher Form zu stellen.

2) Das Ersuchen ist möglichst detailliert abzufassen und muss die folgenden Angaben enthalten:

3) Ein Ersuchen, das eine namentlich nicht identifizierte Gruppe von Steuerpflichtigen betrifft, ist zulässig, wenn es über Abs. 2 hinaus folgende Angaben enthält:

Art. 8

Ablehnungsgründe

Ein Ersuchen kann abgelehnt werden, wenn:

Art. 9

Prüfung der Zulässigkeit

1) Die Steuerverwaltung prüft, ob ein Ersuchen die Anforderungen nach Art. 7 erfüllt oder ein Ablehnungsgrund nach Art. 8 vorliegt.

2) Kann einem Ersuchen nicht oder nur teilweise entsprochen werden, weil die Anforderungen nach Art. 7 nicht erfüllt sind oder ein Ablehnungsgrund nach Art. 8 vorliegt, teilt die Steuerverwaltung dies der zuständigen amerikanischen Behörde unverzüglich mit.

3) Wird die Zulässigkeit des Ersuchens oder von Teilen des Ersuchens festgestellt, trifft die Steuerverwaltung sämtliche erforderlichen Vorkehrungen und Massnahmen nach diesem Gesetz, um dem Ersuchen entsprechen zu können.

4) Über die Feststellung der Zulässigkeit wird keine gesonderte Verfügung erlassen.

Art. 10[^9]

Aufgehoben

Art. 11[^10]

Zusammenarbeit mit inländischen Verwaltungsbehörden

Die inländischen Verwaltungsbehörden - mit Ausnahme der Stabsstelle FIU -, insbesondere das Amt für Justiz und die Finanzmarktaufsicht (FMA), sind verpflichtet, der Steuerverwaltung alle für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Informationen zu erteilen.

Art. 12 bis 16[^11]

Aufgehoben

Art. 17

Zulassung von Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde zu Verfahrenshandlungen

1) Die Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz durch Vertreter der zuständigen amerikanischen Behörde auf dem Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein ist vorbehaltlich Abs. 2 bis 5 unzulässig.

2) Das für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen zuständige Regierungsmitglied kann die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde bewilligen, um unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften einen Informationsinhaber oder eine betroffene Person zu befragen und Unterlagen einzusehen, sofern:[^12]

3) Der Steuerverwaltung steht es frei, an einem Treffen nach Abs. 2 zwischen den Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde und dem Informationsinhaber bzw. der betroffenen Person teilzunehmen.

4) Das für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen zuständige Regierungsmitglied kann die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde bewilligen, um an einer von der Steuerverwaltung durchzuführenden oder von ihr in Auftrag gegebenen Steuerprüfung teilzunehmen, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Ersuchens erforderlich erscheint. Die Steuerprüfung ist stets von der Steuerverwaltung oder deren Beauftragten durchzuführen. Vertreter der zuständigen amerikanischen Behörde dürfen selbst keine Ermittlungshandlungen vornehmen. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Steuerverwaltung.[^13]

5) Den nach Abs. 4 zugelassenen Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde steht das Recht zu, die eine Zeugenaussage machende oder Geschäftsbücher, Dokumente, Unterlagen und andere bewegliche Sachen herausgebende Person durch die Steuerverwaltung befragen zu lassen.

Art. 18 bis 20[^14]

Aufgehoben

Art. 21

Schlussverfügung

1) Kommt die Steuerverwaltung nach Prüfung der Informationen zum Schluss, dass dem Ersuchen Folge geleistet werden kann, erlässt sie eine Schlussverfügung über die Zulässigkeit des Ersuchens und darüber, welche Informationen der zuständigen amerikanischen Behörde übermittelt werden.

2) Erwächst die Schlussverfügung in Rechtskraft, übermittelt die Steuerverwaltung die Informationen an die zuständige amerikanische Behörde.

3) Informationen, welche der zuständigen amerikanischen Behörde nicht übermittelt werden, sind den Berechtigten zurückzugeben und von der Steuerverwaltung zu löschen.[^15]

Art. 22

Vertraulichkeit

1) Sämtliche Informationen, welche die ersuchende Behörde erhält, sind vertraulich zu behandeln und dürfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist, nur denjenigen Personen oder Behörden, einschliesslich Aufsichtsbehörden, innerhalb des Hoheitsgebietes der ersuchenden Behörde bekannt gegeben werden, die sich mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Verfolgung sowie der Behandlung von Beschwerden in Bezug auf die im Ersuchen angesprochenen Steuern befassen.

2) Die übermittelten Informationen dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:

3) Die Verwendung der Informationen nach Abs. 2 Bst. b bedarf der Zustimmung der ersuchten Behörde. Über die Zulässigkeit der Verwendung entscheidet die ersuchte Behörde, sofern die Berechtigten nicht ausdrücklich und unwiderruflich darauf verzichten, mit Verfügung.

4) Die Informationen dürfen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Gerichtsentscheiden bekannt gegeben werden.

Art. 23

Weiterleitung der Informationen an Drittstaaten

1) Die zuständige amerikanische Behörde darf die ihr übermittelten Informationen nicht an Steuerbehörden eines Drittstaates weiterleiten, es sei denn, die Steuerverwaltung stimmt einer solchen Weiterleitung in schriftlicher Form zu.

2) Die Zustimmung nach Abs. 1 kann erteilt werden, wenn:

Art. 24 und 25[^16]

Aufgehoben

Art. 26

a) Verfügungen der Steuerverwaltung

Schlussverfügungen nach Art. 21 sowie Verfügungen nach Art. 22 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 1 können binnen 14 Tagen ab Zustellung mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.

Art. 27 und 28[^17]

Aufgehoben

B. Ausnahmeverfahren mit nachträglicher Information der betroffenen Personen[^18]

Art. 28a[^19]

Anwendbares Recht

Auf das Ausnahmeverfahren mit nachträglicher Information der betroffenen Personen finden die Art. 28a bis 28m des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass sich nach diesem Gesetz richten:

Art. 28b bis 28e[^20]

Aufgehoben

Art. 28f bis 28m[^22]

Aufgehoben

III. Erwirkung der Amtshilfe

Art. 29[^23]

Aufgehoben

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30

Zeitlicher Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz findet nur Anwendung auf Ersuchen, die:

2) Informationen, die vor dem 1. Januar 2009 erstellt wurden, können nur an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden, sofern diese für ein Ersuchen mit Bezug auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, voraussichtlich bedeutsam sind.

Art. 30a[^24]

Aufgehoben

Art. 31

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Beschwerde

Aufhebung des Informationsverbots[^21]

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 40/2009 und 61/2009

[^2]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 121.

[^3]: Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 485.

[^4]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 485.

[^5]: Art. 4 und 5 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 485.

[^6]: Überschrift vor Art. 6 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 193.

[^7]: Art. 6 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 485.

[^8]: Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 121.

[^9]: Art. 10 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 485.

[^10]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

[^11]: Art. 12 bis 16 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 485.

[^12]: Art. 17 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348.

[^13]: Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348.

[^14]: Art. 18 bis 20 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 485.

[^15]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 485.

[^16]: Art. 24 und 25 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 485.

[^17]: Art. 27 und 28 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 485.

[^18]: Überschrift vor Art. 28a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 193.

[^19]: Art. 28a abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 485.

[^20]: Art. 28b bis 28e aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 485.

[^21]: Sachüberschrift vor Art. 28f eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 193.

[^22]: Art. 28f bis 28m aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 485.

[^23]: Art. 29 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 485.

[^24]: Art. 30a, am 1. Mai 2013 ausser Kraft getreten (LGBl. 2012 Nr. 121), war verfassungswidrig, soweit er sich auf Steuerjahre bezog, die vor dem 1. Januar 2009 beginnen (LGBl. 2013 Nr. 276).

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.