Verordnung vom 9. Dezember 2009 über das Betreuungs- und Pflegegeld für die häusliche Betreuung (Betreuungs- und Pflegegeldverordnung; BPGV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-12-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 3novies Abs. 3, Art. 3duodecies Abs. 2 und 3 sowie Art. 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Nähere über:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Leistungsstufen und Höhe des Betreuungs- und Pflegegeldes

Art. 3

Grundsatz

Die Höhe des Betreuungs- und Pflegegeldes richtet sich nach der Betreuungs- und Pflegegebedürftigkeit der anspruchsberechtigten Person.

Art. 4

Leistungsstufen

1) Die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit für die häusliche Betreuung wird in folgende Leistungsstufen unterteilt:

mehr als drei Stunden pro Tag;

2) Die Zuweisung einer anspruchsberechtigten Person zu einer Leistungsstufe erfolgt aufgrund eines validierten Bedarfsabklärungsinstrumentes.

3) Für die Zuweisung zu einer Leistungsstufe ist zunächst der mittels Bedarfsabklärungsinstrument errechnete gesamte Zeitaufwand für Betreuung und Pflege massgebend. Sofern ein Teil des Zeitaufwandes für Betreuung und Pflege bereits durch Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung gedeckt ist, wird der entsprechende Zeitaufwand in Abzug gebracht.

Art. 5

Höhe des Betreuungs- und Pflegegeldes

1) Das Betreuungs- und Pflegegeld beträgt höchstens:[^3]

2) Sind die tatsächlichen Kosten für die häusliche Betreuung niedriger als der Maximalbetrag der jeweiligen Leistungsstufe nach Abs. 1, so besteht Anspruch auf Betreuungs- und Pflegegeld nur in Höhe der tatsächlichen Kosten.

III. Fachstelle

Art. 6[^4]

Grundsatz

Fachstelle im Sinne von Art. 3duodecies Abs. 2 des Gesetzes ist die von der Familienhilfe Liechtenstein geführte weisungsunabhängige Fachstelle Betreuungs- und Pflegegeld.

Art. 7

Kosten

1) Die Kosten der Fachstelle werden vom Land und den Gemeinden im Lastenausgleich getragen.

2) Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme können in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Familienhilfe Liechtenstein und dem Amt für Soziale Dienste geregelt werden.[^5]

Art. 8[^6]

Auskunftspflicht

Personen und Einrichtungen, die Dienstleistungen im Bereich der häuslichen Betreuung und Pflege erbringen, sind verpflichtet, der Fachstelle kostenlos und wahrheitsgetreu die Auskünfte und Unterlagen zu geben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, insbesondere zur Abklärung der Betreuungs- bzw. Pflegesituation.

Art. 9

Kontrollbericht

1) Die Fachstelle erstellt in Zusammenhang mit der Ausrichtung des Betreuungs- und Pflegegeldes einen Kontrollbericht, der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

2) Der Kontrollbericht wird dem Empfänger des Betreuungs- und Pflegegeldvorschusses zur Stellungnahme unterbreitet.

IV. Ausrichtung und Rückerstattung des Betreuungs- und Pflegegeldes

Art. 10

Ausrichtung des Betreuungs- und Pflegegeldes

1) Der Vorschuss nach Art. 3decies Abs. 1 des Gesetzes wird einmal pro Monat ausgerichtet. Der monatliche Vorschuss wird taggenau ermittelt.[^7]

2) Die Fachstelle überprüft im Zusammenhang mit der Vorschussgewährung regelmässig die Betreuungs- und Pflegeverhältnisse, insbesondere hinsichtlich:

3) Die tatsächlich angefallenen Kosten sind detailliert zu erheben. Die Erhebung kann unterbleiben, wenn:

4) Die Fachstelle meldet das Ergebnis ihrer Überprüfung der Liechtensteinischen Invalidenversicherung.[^8]

5) Auf der Grundlage des Ergebnisses der Fachstelle hat die Liechtensteinische Invalidenversicherung:[^9]

Art. 11[^10]

Rückerstattung des Betreuungs- und Pflegegeldes

1) Ein Vorschuss auf das Betreuungs- und Pflegegeld ist insbesondere auch dann nach Art. 3terdecies des Gesetzes zurückzuerstatten, wenn er:

2) Die Liechtensteinische Invalidenversicherung kann für ein Kalenderjahr bis zum Zwölffachen des im konkreten Fall pro Tag ausgerichteten Betrages auf eine Rückforderung verzichten, wenn der Vorschuss ausgerichtet wurde während:[^11]

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 12

Übergangsbestimmung

Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung können für die Gewährung von Vorschüssen anstelle eines Betreuungs- und Pflegekonzepts auch Unterlagen eingereicht werden, die ausreichend Auskunft über die Durchführung der entgeltlichen Betreuung und Pflege geben. Die Leistungsstufe wird dabei von den AHV-IV-FAK-Anstalten vorläufig festgesetzt.

Art. 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 467.

[^2]: Art. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 258.

[^3]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 420.

[^4]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 258.

[^5]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 258.

[^6]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 258.

[^7]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 295.

[^8]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 295.

[^9]: Art. 10 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 295.

[^10]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 295.

[^11]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 467.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.