Verordnung vom 9. Dezember 2009 über den Schutz von Informationen des Landes (Informationsschutzverordnung; ISchV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-12-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 3 Abs. 3 und Art. 38 des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 159, in der geltenden Fassung, und von Art. 17 des Archivgesetzes (ArchivG) vom 5. Dezember 2024, LGBl. 2025 Nr. 141, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1) Diese Verordnung regelt den Schutz von Informationen des Landes, soweit er im Interesse Liechtensteins geboten ist und dient der Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen. Sie legt insbesondere die Klassifizierung und Bearbeitung von Informationen fest.

2) Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen.

Art. 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

Art. 3

Begriffe und Bezeichnungen

1) In dieser Verordnung bedeuten:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Klassifizierungen

Art. 4

Klassifizierungsstufen

1) Wer schutzwürdige Informationen verfasst oder herausgibt, weist sie entsprechend dem Grad ihrer Schutzwürdigkeit einer der folgenden Klassifizierungsstufen zu:

2) Werden Informationsträger physisch zu einem Sammelwerk zusammengefasst, ist zu überprüfen, ob dieses klassifiziert oder einer höheren Klassifizierungsstufe zugeordnet werden muss.

Art. 5

GEHEIME Informationen

1) Als GEHEIM werden Informationen klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann. Dabei handelt es sich namentlich um Informationen, deren Bekanntwerden:

2) Träger von als GEHEIM klassifizierten Informationen sind zu nummerieren.

Art. 6

VERTRAULICHE Informationen

1) Als VERTRAULICH werden Informationen klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen Schaden zufügen kann. Dabei handelt es sich namentlich um Informationen, deren Bekanntwerden:

2) Träger von als VERTRAULICH klassifizierten Informationen können nummeriert werden.

Art. 7

EINGESCHRÄNKTE Informationen

Als EINGESCHRÄNKT werden Informationen klassifiziert, die dem Amts-, Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unterliegen und einen erhöhten Informationsschutz benötigen, sofern sie weder als GEHEIM noch VERTRAULICH klassifiziert werden müssen.

Art. 8

Klassifizierungskatalog

Der Informationsschutzbeauftragte (Art. 19) legt in einem Klassifizierungskatalog fest, wie gewisse häufig anfallende schutzwürdige Informationen des Landes zu klassifizieren sind.

Art. 9

Befristete Klassifizierung

Die Klassifizierung ist zu befristen, wenn voraussehbar ist, wann die Schutzwürdigkeit dahinfallen wird.

III. Geheimnisträger

Art. 10

Anforderungen

1) Personen, die aufgrund ihres Aufgabenbereiches Zugang zu klassifizierten Informationen erhalten sollen, sind:

2) Geheimnisträger, die Zugang zu als GEHEIM oder als VERTRAULICH klassifizierten Information erhalten sollen, haben sich einer Personensicherheitsprüfung zu unterziehen und müssen im Besitz des dazu ermächtigenden Zertifikates sein. Die Überprüfung richtet sich nach der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV).

Art. 11

Aus- und Weiterbildung

Die Fachkenntnisse von Geheimnisträgern im Bereich des Informationsschutzes und der Informatiksicherheit sind sicher zu stellen und periodisch zu aktualisieren.

Art. 12

Verantwortung

Wer klassifizierte Informationen bearbeitet, ist für die Einhaltung der Informationsschutzvorschriften verantwortlich.

IV. Bearbeitung von klassifizierten Informationen

Art. 13

Grundsätze

1) Die Erstellung, die Bekanntgabe und das Zugänglichmachen klassifizierter Informationen sind auf ein Minimum zu beschränken; dabei sind Lage, Auftrag, Zweck und Zeit zu berücksichtigen.

2) Klassifizierte Informationen dürfen nur jenen Personen bekannt gegeben oder zugänglich gemacht werden, die davon Kenntnis haben müssen.

3) Bei Gesuchen um Zugang zu amtlichen Dokumenten überprüft die zuständige Stelle, unabhängig von einem allfälligen Klassifizierungsvermerk, ob der Zugang nach Massgabe des Informationsgesetzes zu gewähren oder zu verweigern ist.

4) Die Bearbeitung klassifizierter Informationen aus dem Ausland richtet sich nach dem entsprechenden Informationsschutzabkommen. Liegt kein solches vor, so richtet sich die Bearbeitung nach den Bearbeitungsvorschriften der mit der ausländischen Klassifizierungsstufe äquivalenten liechtensteinischen Klassifizierung.

Art. 14[^3]

Überprüfung von Schutzwürdigkeit und Verteiler

Die Verfasser einer als VERTRAULICH klassifizierten und nummerierten oder einer als GEHEIM klassifizierten Information überprüfen deren Schutzwürdigkeit und den Verteiler mindestens alle fünf Jahre und immer im Rahmen der Anbietepflicht an das Landesarchiv.

Art. 15

Schutz bei falscher oder fehlender Klassifizierung

1) Wer vermutet oder feststellt, dass Informationen offensichtlich falsch oder fälschlicherweise nicht klassifiziert sind, hat deren Schutz bis zur Änderung der Klassifizierung sicherzustellen.

2) Er benachrichtigt unverzüglich den Verfasser. Dieser trifft sofort die erforderlichen Massnahmen.

Art. 16

Meldung bei Verlust, Missbrauch oder Gefährdung

1) Wer feststellt, dass klassifizierte Informationen gefährdet, abhanden gekommen oder missbraucht worden sind, trifft Schutzmassnahmen und informiert unverzüglich die vorgesetzte Person, den Verfasser und den Informationsschutzbeauftragten (Art. 19).

2) Der Verfasser trifft in Absprache mit dem Informationsschutzbeauftragten (Art. 19) sofort die erforderlichen Massnahmen.

Art. 17

Archivierung

Die Archivierung klassifizierter Informationen richtet sich nach den Vorschriften der Archivgesetzgebung.

Art. 18

Bearbeitungsvorschriften

1) Die Bearbeitung klassifizierter Informationen und der Umgang mit entsprechenden Informationsträgern sind im Anhang geregelt.

2) Der Informationsschutzbeauftragte (Art. 19) erlässt detaillierte Bearbeitungsvorschriften.

3) Er regelt die vereinfachte Handhabung im Bereich von Informationen der Landespolizei nach deren Bedürfnissen und unter Wahrung eines hinreichenden Informationsschutzes nach dieser Verordnung.

V. Informationsschutzbeauftragter

Art. 19

Bestellung und Aufgaben

1) Die Regierung bezeichnet eine Person als Informationsschutzbeauftragten.

2) Der Informationsschutzbeauftragte nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

3) Der Informationsschutzbeauftragte hat sich einer erweiterten Sicherheitsprüfung gemäss Art. 10 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) zu unterziehen.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20[^4]

Übergangsbestimmung

Die Klassifizierung von Informationen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wurden, ist bis zum 31. Dezember 2012 anzupassen.

Art. 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Anhang

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter

(Art. 18 Abs. 1)

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 370.

[^2]: Art. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 163.

[^3]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 370.

[^4]: Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 21.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.