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Verordnung vom 9. Dezember 2009 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)

Geltender Text a fecha 2013-01-01

Aufgrund von Art. 39 des Gesetzes vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Die Verordnung regelt zum Schutz der äusseren und inneren Sicherheit sowie zur Umsetzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen die Sicherheitsprüfungen für:

Art. 2

Zweck der Sicherheitsprüfung

Mit der Sicherheitsprüfung soll festgestellt werden, ob die zu prüfenden Personen:

Art. 3

Funktionen, die eine Sicherheitsprüfung verlangen

Die Regierung führt detaillierte Funktionslisten, in denen die einzelnen Funktionen aufgeführt sind, für welche eine Sicherheitsprüfung erforderlich ist. Diese Funktionslisten geben Auskunft darüber, nach welchem Prüfverfahren und mit welcher Periodizität die entsprechenden Funktionen geprüft werden müssen. Diese Detaillisten werden nicht publiziert. Sie sind für die betroffenen Personen sowie die zuständigen Stellen einsehbar.

II. Durchführung der Sicherheitsprüfung

A. Zu prüfende Personen

Art. 4

Personenkreis

1) Bei Personen nach Art. 1 Bst. a und b wird eine Sicherheitsprüfung durchgeführt, wenn sie nach dem Grundsatz "Kenntnis nur wenn nötig" Zugang zu Informationen erhalten sollen, die als VERTRAULICH oder höher klassifiziert sind.

2) Die zuständige Stelle macht bei Stellenbesetzungen, bei denen eine Bewerbung vorliegt vor der Vertragsunterzeichnung, bei Stellenbesetzungen ohne Bewerbung beim Angebot zur Übernahme der neuen Funktion die betreffende Person darauf aufmerksam, dass sie für den Fall der Stellenzusage einer Sicherheitsprüfung und allenfalls nach Art. 15 regelmässig wiederholten Sicherheitsprüfungen unterzogen wird.[^2]

3) Bei Personen nach Art. 1 Bst. c wird eine Sicherheitsprüfung durchgeführt, wenn:

B. Prüfverfahren

Art. 5

Zuständige Behörde

Die Durchführung der Sicherheitsprüfungen obliegt der Landespolizei.

Art. 6

Vorprüfung

1) Die Landespolizei prüft bei der Einleitung der Sicherheitsprüfung, ob die zu prüfende Person nicht bereits in einer anderen Funktion einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde.

2) Stellt die Landespolizei fest, dass die zu prüfende Person innerhalb der letzten fünf Jahre bereits einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde, informiert sie die ersuchende Stelle der Sicherheitsprüfung (Art. 11); diese kann in solchen Fällen auf die Prüfung verzichten. Vorbehalten bleibt Art. 15.[^3]

3) Stellt die Landespolizei fest, dass die zu prüfende Person innerhalb der letzten fünf Jahre keiner Prüfung unterzogen wurde, leitet sie direkt die Sicherheitsprüfung ein.

Art. 7

Abstufungen der Sicherheitsprüfung

Sicherheitsprüfungen werden in folgenden Abstufungen durchgeführt:

Art. 8

Grundsicherheitsprüfung

1) Eine Grundsicherheitsprüfung erfolgt für:

2) Bei Grundsicherheitsprüfungen werden für die Beurteilung der betreffenden Person die Daten nach Art. 30b Abs. 2 Bst. a bis d und Abs. 3 des Gesetzes erhoben.[^5]

3) Bestehen nach Auswertung der erhobenen Daten Bedenken hinsichtlich der in Art. 2 aufgeführten Kriterien, leitet die Landespolizei eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit persönlicher Befragung nach Art. 10 Abs. 3 ein.[^6]

4) Aufgehoben[^7]

Art. 9

Erweiterte Sicherheitsprüfung

1) Eine erweiterte Sicherheitsprüfung erfolgt für:

2) Bei erweiterten Sicherheitsprüfungen werden für die Beurteilung der betreffenden Person die Daten nach Art. 30b Abs. 2 Bst. a bis f und Abs. 3 des Gesetzes erhoben.[^8]

3) Bestehen nach Auswertung der erhobenen Daten Bedenken hinsichtlich der in Art. 2 aufgeführten Kriterien, leitet die Landespolizei eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit persönlicher Befragung nach Art. 10 Abs. 3 ein.[^9]

4) Aufgehoben[^10]

Art. 10 [^11]

Erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung

1) Eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung wird bei Personen nach Art. 1 durchgeführt, die:

2) Bei erweiterten Sicherheitsprüfungen mit Befragung werden für die Beurteilung der betreffenden Person die Daten nach Art. 30b Abs. 2 Bst. a bis f und Abs. 3 des Gesetzes erhoben sowie eine Befragung unter Verwendung eines Fragebogens gemäss Anhang durchgeführt.

3) Bestehen nach Auswertung der nach Abs. 2 erhobenen Daten Bedenken hinsichtlich der in Art. 2 aufgeführten Kriterien, führt die Landespolizei ergänzend eine persönliche Befragung mit der betroffenen Person durch.

4) Bei der Einleitung einer erweiterten Sicherheitsprüfung mit Befragung ist von der ersuchenden Stelle nebst dem eigentlichen Prüfformular noch das Formular "Angaben zur Person" einzureichen.

C. Ablauf der Sicherheitsprüfung

Art. 11

Einleitung der Sicherheitsprüfung

Zuständig für die Einleitung einer Sicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen (ersuchende Stellen):

Art. 12

Verwendung der Prüfformulare

1) Die ersuchende Stelle nennt auf dem für die Sicherheitsprüfung zu verwendenden Prüfformular die möglichen, mit der Funktion oder der Erfüllung eines Auftrages verbundenen Sicherheitsrisiken sowie die entsprechende Prüfungsstufe nach Art. 7. Sie sendet das Formular zusammen mit dem Merkblatt über das Prüfverfahren sowie gegebenenfalls dem Formular "Angaben zur Person" der zu prüfenden Person zu.

2) Willigt die zu prüfende Person in die Durchführung der Sicherheitsprüfung ein, sendet sie die Formulare der ersuchenden Stelle datiert und unterzeichnet zurück. Bei Dritten erfolgt die Rücksendung an die ersuchende Stelle über den Arbeitgeber.

3) Die ersuchende Stelle beauftragt die Landespolizei mit der Durchführung der Prüfung, indem sie ihr das Prüfformular und bei erweiterten Sicherheitsprüfungen mit Befragung (Art. 10) zusätzlich das Formular "Angaben zur Person" übermittelt.[^12]

Art. 13

Ermächtigungen

1) Die betroffene Person bestätigt auf dem Prüfformular ausdrücklich und mit Unterschrift, dass sie:

2) Die Ermächtigung für die Befragung von Drittpersonen nach Art. 30b Abs. 2 Bst. f des Gesetzes muss bei den betroffenen Personen für jede zu befragende Person einzeln eingeholt werden.[^14]

3) Die Ermächtigung zur Datenerhebung ist während sechs Monaten gültig und kann von der betroffenen Person jederzeit schriftlich widerrufen werden.

4) Kann die Datenerhebung nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden, muss die Landespolizei bei der betroffenen Person eine Fristverlängerung zur Datenerhebung um weitere sechs Monate einholen.

Art. 14

Abbruch der Sicherheitsprüfung

1) Wenn die zu prüfende Person im Laufe der Sicherheitsprüfung ihre Bewerbung zurückzieht oder aus einem anderen Grund nicht mehr für die Funktion, die neuen Aufgaben oder den Auftrag in Frage kommt, informiert die ersuchende Stelle die Landespolizei schriftlich.

2) Die Landespolizei stellt die Sicherheitsprüfung ein und vernichtet ihre bereits vorhandenen Akten und elektronisch gespeicherten Daten.

Art. 15

Wiederholung der Sicherheitsprüfung

1) Die Sicherheitsprüfung wird spätestens nach fünf Jahren wiederholt.[^15]

2) Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung neue Risiken entstanden sind, insbesondere vor der Übernahme neuer Aufgaben sowie bei im Ausland einzusetzendem Personal, so kann sie vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist bei der Landespolizei eine Prüfungswiederholung einleiten.

3) Verantwortlich für die Einleitung der Prüfungswiederholung ist die ersuchende Stelle.

4) Das Verfahren für die Wiederholung der Sicherheitsprüfung entspricht in der Regel demjenigen der Erstprüfung. Weichen die Prüfkriterien jedoch von denjenigen der Erstprüfung ab, erfolgt die Prüfung nach dem für die entsprechende Stufe geltenden Verfahren.

III. Abschluss der Sicherheitsprüfung

Art. 16

Anhörung der betroffenen Person

1) Ist die Landespolizei der Ansicht, dass aufgrund der durchgeführten Erhebungen kein Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt werden soll, gibt sie der betroffenen Person die Gelegenheit zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen.

2) Die betroffene Person kann bei der Landespolizei jederzeit Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen. Vorbehalten bleibt Art. 12 des Datenschutzgesetzes sowie Art. 35d Abs. 2 des Gesetzes.

3) Die betroffene Person kann von der Landespolizei verlangen, dass:

Art. 17

Zertifikat

1) Bei positivem Abschluss der Sicherheitsprüfung stellt die Landespolizei für die geprüfte Person innert drei Monaten seit Eingang des Prüfungsantrages ein Zertifikat mit der entsprechend bewilligten klassifizierten Zugangsberechtigung sowie dem Verfallsdatum aus. Es können folgende Zertifikate ausgestellt werden:

2) Die Landespolizei erlässt im Fall eines negativen Ergebnisses der Sicherheitsprüfung auf Antrag der betroffenen Person eine Verfügung.

3) Das Zertifikat und eine allfällige Verfügung werden der ersuchenden Stelle nach Art. 11 zuhanden der entscheidenden Instanz nach Art. 18 übermittelt.

4) Die Landespolizei eröffnet Verfügungen nach Abs. 2 von Dritten zusätzlich dem Arbeitgeber.[^16]

5) Werden nach Ausstellung des Zertifikats Tatsachen bekannt, die bei einer neuerlichen Sicherheitsprüfung zu einem negativen Ergebnis führen würden, kann die Landespolizei das Zertifikat vor dem Verfallsdatum entziehen.[^17]

Art. 18

Entscheidende Instanzen

Zuständig für die Anstellung, die Übertragung der Funktion oder der neuen Aufgabe sind die folgenden Stellen (entscheidende Instanzen):

Art. 18a [^18]

Folgen der Beurteilung

1) Die entscheidende Instanz ist nicht an die Beurteilung der Landespolizei gebunden.

2) Die entscheidende Instanz eröffnet nach Eingang der Beurteilung durch die Landespolizei ihren Entscheid der geprüften Person. Bei Dritten eröffnet sie den Entscheid auch dem Arbeitgeber.

3) Die entscheidende Instanz oder bei Dritten ebenso die Firma oder Organisation kann mit dem schriftlichen Einverständnis der geprüften Person die Prüfungsunterlagen einsehen. Sie kann mit der geprüften Person ein Gespräch zur Klärung offener Fragen führen und dazu die Landespolizei beiziehen.

IV. Behandlung, Verwendung und Aufbewahrung der Daten

Art. 19

Behandlung der Daten

1) Die Landespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendigen Daten auch in einem automatisierten Informationssystem bearbeiten.

2) Die Landespolizei vernichtet umgehend Daten, die auf Vermutungen oder blossen Verdächtigungen beruhen, die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen oder deren Bearbeitung aus anderen Gründen unzulässig ist.

3) Sie berichtigt umgehend Daten, die unrichtig oder überholt sind.

Art. 20

Verwendung der Daten

1) Die im Rahmen der Sicherheitsprüfung erhobenen Daten dürfen ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden; ausgenommen ist die Verwendung in einem Strafverfahren gegen die betroffene Person.

2) Auf schriftliche Mitteilung der ersuchenden Stelle bietet die Landespolizei die Unterlagen der Sicherheitsprüfung von Personen, deren Kandidaturen nicht berücksichtigt worden sind, dem Amt für Kultur zur Übernahme an. Die vom Amt für Kultur als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden vernichtet.[^19]

Art. 21

Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

1) Die Landespolizei bewahrt die Unterlagen der Sicherheitsprüfung so lange auf, wie die betroffene Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, längstens jedoch zehn Jahre. Anschliessend bietet die Landespolizei die Unterlagen der Sicherheitsprüfung dem Amt für Kultur zur Übernahme an.[^20]

2) Informiert die ersuchende Stelle die Landespolizei vor Ablauf dieser Frist schriftlich darüber, dass die betroffene Person die Funktion nicht mehr ausübt oder den Auftrag nicht mehr bearbeitet, bietet die Landespolizei die Unterlagen der Sicherheitsprüfung dem Amt für Kultur zur Übernahme an.[^21]

3) Die vom Amt für Kultur als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden vernichtet.[^22]

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 22 [^23]

Übergangsbestimmung

Personen nach Art. 1, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen haben, sind bis 31. Dezember 2012 einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen.

Art. 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Anhang[^24]

Fragebogen für die Datenerhebung bei der erweiterten Sicherheitsprüfung mit Befragung nach Art. 10 Abs. 2

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter

(Art. 10 Abs. 2)

□ JA □ NEIN

Wenn ja, bei welchem Gericht, wegen welchen Delikts und mit welchem Ergebnis?

□ JA □ NEIN

Wenn ja, von welchem Gericht, wegen welchen Delikts und mit welcher Strafe?

□ JA □ NEIN

Wenn ja, durch welche Behörde und nach welcher Bestimmung?

□ JA □ NEIN

Wenn ja, durch welche Behörde und nach welcher Bestimmung?

□ JA □ NEIN

Wenn ja, von welcher Behörde wurde es verhängt?

□ JA □ NEIN

Wenn ja, welche Art von Waffen und wie viele? Ist der Besitz der zuständigen Stelle gemeldet bzw. verfügen Sie über die entsprechenden waffenrechtlichen Dokumente? Aus welchem Grund besitzen Sie die Waffen?

□ JA □ NEIN

Wenn ja, aus welchem Grund und von welcher Behörde?

Wenn ja, welches Delikt wurde von welcher Behörde bzw. welchem Gericht bestraft?

□ JA □ NEIN

Wenn ja, zu welcher Gruppe und in welchem Zusammenhang?

□ JA □ NEIN

Wenn ja, zu welchen Diensten und in welchem Zusammenhang?

in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

□ JA □ NEIN

□ JA □ NEIN

Wenn ja, bei welchem Gericht (Behörde)?

□ JA □ NEIN

Wenn ja, wann und durch welche Behörde?

Ich bestätige, dass meine Antworten vollständig und richtig sind. Weiters erteile ich mit meiner Unterschrift der Landespolizei ausdrücklich die Ermächtigung, die vorstehenden Angaben zu überprüfen. Ich erkläre meine ausdrückliche Zustimmung, dass die vorgenannten Behörden und Gerichte die dazu notwendigen Informationen der Landespolizei zur Verfügung stellen.

Datum: Unterschrift:

[^1]: LR 143.0

[^2]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 20.

[^3]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 20.

[^4]: Art. 7 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 20.

[^5]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 20.

[^6]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 20.

[^7]: Art. 8 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 20.

[^8]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 20.

[^9]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 20.

[^10]: Art. 9 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 20.

[^11]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 20.

[^12]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 20.

[^13]: Art. 13 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 20.

[^14]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 20.

[^15]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 20.

[^16]: Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 20.

[^17]: Art. 17 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 20.

[^18]: Art. 18a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 20.

[^19]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 366.

[^20]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 366.

[^21]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 366.

[^22]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 366.

[^23]: Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 20.

[^24]: Anhang eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 20.