Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Grundsätze
1) Das Land erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2) Als Mehrwertsteuer erhebt es:
- a) eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
- b) eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen im Inland, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, sowie auf dem Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Bezugsteuer);[^2]
3) Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
- a) der Wettbewerbsneutralität;
- b) der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
- c) der Überwälzbarkeit.
Art. 2
Verhältnis zu den Gemeindesteuern
Was dieses Gesetz als Gegenstand der Mehrwertsteuer erklärt, von der Steuer ausnimmt oder befreit, darf von den Gemeinden keiner gleichartigen Steuer unterstellt werden.
Art. 3
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
- a) "Inland": das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein sowie ausländische Gebiete gemäss staatsvertraglicher Vereinbarung;
- b) "Gegenstände": bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;
- c) "Leistung": die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;
- d) "Lieferung":
-
- Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
-
- Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
-
- Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;
- e) "Dienstleistung": jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
-
- immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,
-
- eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;
- f) "Entgelt": Vermögenswert, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
- g) hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;[^3]
- h) eng verbundene Personen:[^4]
-
- die Inhaber von mindestens 20 % des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
-
- Trusts und juristische Personen, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
- i) Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:[^5]
-
- die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders verwendet wird,
-
- es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
- k) "gemeinnützige Organisation": Organisation, die die Voraussetzungen für die Befreiung von den direkten Steuern wegen gemeinnütziger Tätigkeit erfüllen;
- l) "Rechnung": jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird;
- m) "elektronische Plattform": elektronische Schnittstelle, die online direkte Kontakte zwischen mehreren Personen ermöglicht mit dem Ziel, eine Lieferung oder eine Dienstleistung zu erbringen.[^6]
Art. 4
Bezeichnungen
Die in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Art. 5[^7]
Indexierung
Die Regierung passt mit Verordnung die in Art. 31 Abs. 2 Bst. c, Art. 35 Abs. 1a Bst. b, Art. 37 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 2 Bst. b genannten Frankenbeträge der Teuerung an, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 % erhöht hat.
Art. 6
Steuerüberwälzung
1) Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen.
2) Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig.
Art. 7
Ort der Lieferung
1) Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem:
- a) sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet;
- b) die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer oder in dessen Auftrag zu einer Drittperson beginnt.
2) Als Ort der Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme gilt der Ort, an dem der Empfänger der Lieferung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Ort, an dem die Elektrizität, das Gas oder die Fernwärme tatsächlich genutzt oder verbraucht wird.[^8]
3) Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer:[^9]
- a) über eine Bewilligung der Steuerverwaltung verfügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung), und im Zeitpunkt der Einfuhr nicht darauf verzichtet; oder
- b) mit Gegenständen, die nach Art. 53 Abs. 1 Bst. a des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, Lieferungen nach Abs. 1 Bst. b des vorliegenden Artikels erbringt und daraus mindestens einen Umsatz von 100 000 Franken pro Jahr erzielt.
Art. 8
Ort der Dienstleistung
1) Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Abs. 2 der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthaltes.
2) Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt:
- a) bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung;
- b) bei durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros: der Ort, an dem die das Reisebüro betreibende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird;[^10]
- c) bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, die unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden;[^11]
- d) bei gastgewerblichen Leistungen: der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird;
- e) bei Personenbeförderungsleistungen: der Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet; die Regierung kann bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische Strecken gelten;
- f) bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück: der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen, Überwachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen;
- g) bei Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe: der Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist.
Art. 9
Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann die Regierung die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Art. 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von Art. 7 und 8 bestimmen.
II. Inlandsteuer
A. Steuersubjekt
Art. 10
Grundsatz
1) Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:[^12]
- a) mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
- b) Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.
1a) Ein Unternehmen betreibt, wer:[^13]
- a) eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Art. 18 Abs. 2 nicht als Entgelt gelten; und
- b) unter eigenem Namen nach aussen auftritt.
1b) Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.[^14]
2) Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:[^15]
- a) innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 von der Steuer ausgenommen sind;
- b) ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:[^16]
-
- von der Steuer befreite Leistungen,
- 1a. von der Steuer ausgenommene Leistungen,[^17]
-
- Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringt,
-
- Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
- c) als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Organisation innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 von der Steuer ausgenommen sind;[^18]
- d) Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in Liechtenstein hat und ausschliesslich Leistungen im Ausland erbringt. Ein Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 11 ist jedoch möglich;
- e) ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland betreibt, das im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt.[^19]
2a) Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.[^20]
3) Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
Art. 11
Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht
1) Wer ein Unternehmen betreibt und nach Art. 10 Abs. 2 oder Art. 12 Abs. 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten.
2) Aufgehoben[^21]
3) Auf die Befreiung von der Steuerpflicht muss mindestens während einer Steuerperiode verzichtet werden.
Art. 12
Gemeinwesen
1) Steuersubjekte der Gemeinwesen sind die autonomen Dienststellen von Land und Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
2) Dienststellen können sich zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen. Der Zusammenschluss kann auf den Beginn jeder Steuerperiode gewählt werden. Er muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden.
3) Ein Steuersubjekt eines Gemeinwesens ist von der Steuerpflicht befreit, solange weniger als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen stammen. Der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.[^22]
4) Die Regierung bestimmt, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten.
Art. 13
Gruppenbesteuerung
1) Rechtsträger mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in Liechtenstein, die unter einheitlicher Leitung eines Rechtsträgers miteinander verbunden sind, können sich auf Antrag zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Mehrwertsteuergruppe). In die Gruppe können auch Rechtsträger, die kein Unternehmen betreiben, und natürliche Personen einbezogen werden.[^23]
2) Der Zusammenschluss zu einer Mehrwertsteuergruppe kann auf den Beginn jeder Steuerperiode gewählt werden. Die Beendigung einer Mehrwertsteuergruppe ist jeweils auf das Ende einer Steuerperiode möglich.
Art. 14
Beginn und Ende der Steuerpflicht und der Befreiung von der Steuerpflicht
1) Die Steuerpflicht beginnt:[^24]
- a) für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit;
- b) für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland.
2) Die Steuerpflicht endet:[^25]
- a) für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland:
-
- mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit,
-
- bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens;
- b) für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird.
3) Die Befreiung von der Steuerpflicht endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze von Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c oder Art. 12 Abs. 3 erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird.
4) Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden.
5) Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c oder Art. 12 Abs. 3 und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 11 Abs. 1. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode.
Art. 15
Mithaftung
1) Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
- a) die Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit;
- b) Personen, die eine freiwillige Versteigerung durchführen oder durchführen lassen;
- c) jede zu einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13) gehörende Person oder Personengesellschaft, mit Ausnahme von Vorsorgeeinrichtungen, für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern; tritt eine Person oder Personengesellschaft aus der Gruppe aus, so haftet sie nur noch für die Steuerforderungen, die sich aus ihren eigenen unternehmerischen Tätigkeiten ergeben haben;[^26]
- d) bei der Übertragung eines Unternehmens: der bisherige Steuerschuldner noch während dreier Jahre seit der Mitteilung oder Auskündigung der Übertragung für die vor der Übertragung entstandenen Steuerforderungen;
- e) bei Beendigung der Steuerpflicht einer aufgelösten juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
- f) für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die geschäftsführenden Organe bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person;
- g) in den Fällen nach Art. 83 Abs. 1a: die Mitglieder der geschäftsführenden Organe bis zum Betrag der verlangten Sicherheit.[^27]
2) Die in Abs. 1 Bst. e und f bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.