Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2009-12-17
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Grundsätze

1) Das Land erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.

2) Als Mehrwertsteuer erhebt es:

3) Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:

Art. 2

Verhältnis zu den Gemeindesteuern

Was dieses Gesetz als Gegenstand der Mehrwertsteuer erklärt, von der Steuer ausnimmt oder befreit, darf von den Gemeinden keiner gleichartigen Steuer unterstellt werden.

Art. 3

Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

Art. 4

Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

Art. 5[^7]

Indexierung

Die Regierung passt mit Verordnung die in Art. 31 Abs. 2 Bst. c, Art. 35 Abs. 1a Bst. b, Art. 37 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 2 Bst. b genannten Frankenbeträge der Teuerung an, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 % erhöht hat.

Art. 6

Steuerüberwälzung

1) Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen.

2) Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig.

Art. 7

Ort der Lieferung

1) Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem:

2) Als Ort der Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme gilt der Ort, an dem der Empfänger der Lieferung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Ort, an dem die Elektrizität, das Gas oder die Fernwärme tatsächlich genutzt oder verbraucht wird.[^8]

3) Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer:[^9]

Art. 8

Ort der Dienstleistung

1) Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Abs. 2 der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthaltes.

2) Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt:

Art. 9

Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen

Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann die Regierung die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Art. 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von Art. 7 und 8 bestimmen.

II. Inlandsteuer

A. Steuersubjekt

Art. 10

Grundsatz

1) Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:[^12]

1a) Ein Unternehmen betreibt, wer:[^13]

1b) Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.[^14]

2) Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:[^15]

2a) Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.[^20]

3) Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.

Art. 11

Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht

1) Wer ein Unternehmen betreibt und nach Art. 10 Abs. 2 oder Art. 12 Abs. 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten.

2) Aufgehoben[^21]

3) Auf die Befreiung von der Steuerpflicht muss mindestens während einer Steuerperiode verzichtet werden.

Art. 12

Gemeinwesen

1) Steuersubjekte der Gemeinwesen sind die autonomen Dienststellen von Land und Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

2) Dienststellen können sich zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen. Der Zusammenschluss kann auf den Beginn jeder Steuerperiode gewählt werden. Er muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden.

3) Ein Steuersubjekt eines Gemeinwesens ist von der Steuerpflicht befreit, solange weniger als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen stammen. Der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.[^22]

4) Die Regierung bestimmt, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten.

Art. 13

Gruppenbesteuerung

1) Rechtsträger mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in Liechtenstein, die unter einheitlicher Leitung eines Rechtsträgers miteinander verbunden sind, können sich auf Antrag zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Mehrwertsteuergruppe). In die Gruppe können auch Rechtsträger, die kein Unternehmen betreiben, und natürliche Personen einbezogen werden.[^23]

2) Der Zusammenschluss zu einer Mehrwertsteuergruppe kann auf den Beginn jeder Steuerperiode gewählt werden. Die Beendigung einer Mehrwertsteuergruppe ist jeweils auf das Ende einer Steuerperiode möglich.

Art. 14

Beginn und Ende der Steuerpflicht und der Befreiung von der Steuerpflicht

1) Die Steuerpflicht beginnt:[^24]

2) Die Steuerpflicht endet:[^25]

3) Die Befreiung von der Steuerpflicht endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze von Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c oder Art. 12 Abs. 3 erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird.

4) Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden.

5) Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c oder Art. 12 Abs. 3 und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 11 Abs. 1. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode.

Art. 15

Mithaftung

1) Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:

2) Die in Abs. 1 Bst. e und f bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.

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