Verordnung vom 15. Dezember 2009 zum Gesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerverordnung; MWSTV)
Aufgrund von Art. 105 des Gesetzes vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG), LGBl. 2009 Nr. 330[^1], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Personenbezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Art. 2
Verpfändung und besondere Verhältnisse beim Verkauf (Art. 3 Bst. d MWSTG)
1) Der Verkauf eines Gegenstands stellt auch dann eine Lieferung dar, wenn ein Eigentumsvorbehalt eingetragen wird.
2) Die Übertragung eines Gegenstands im Rahmen einer Sicherungsübereignung oder einer Verpfändung stellt keine Lieferung dar. Wird das Recht aus der Sicherungsübereignung oder aus der Verpfändung in Anspruch genommen, so findet eine Lieferung statt.
3) Der Verkauf eines Gegenstands bei dessen gleichzeitiger Rücküberlassung zum Gebrauch an den Verkäufer (Sale-and-lease-back-Geschäft) gilt nicht als Lieferung, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Rückübereignung vereinbart wird. In diesem Fall gilt die Leistung des Leasinggebers nicht als Gebrauchsüberlassung des Gegenstands, sondern als Finanzierungsdienstleistung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG.
Art. 3
Unterstellungserklärung bei Einfuhr eines Gegenstands (Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWSTG)[^2]
1) Aufgehoben[^3]
2) Wird die Einfuhr aufgrund der Unterstellungserklärung im eigenen Namen vorgenommen, so gelten bei Reihengeschäften die vorangehenden Lieferungen als im Ausland und die nachfolgenden als im Inland ausgeführt.
3) Verzichtet der Leistungserbringer darauf, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen, so muss er auf der Rechnung an den Abnehmer darauf hinweisen.[^4]
Art. 4[^5]
Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
Bei Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
Art. 4a[^6]
Zeitpunkt des Übergangs des Lieferungsortes beim Versandhandel (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG)
1) Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, so gilt der Ort der Lieferung bis zum Ende desjenigen Monats als im Ausland gelegen, in dem der Leistungserbringer die Umsatzgrenze von 100 000 Franken aus solchen Lieferungen erreicht hat.
2) Ab dem Folgemonat gilt der Ort der Lieferung für alle Lieferungen des Leistungserbringers vom Ausland ins Inland als im Inland gelegen. Ab diesem Zeitpunkt muss er die Einfuhr im eigenen Namen vornehmen.
3) Der Ort der Lieferung bleibt bis zum Ende desjenigen Kalenderjahres im Inland gelegen, in dem der Leistungserbringer die Umsatzgrenze von 100 000 Franken aus Lieferungen nach Abs. 1 unterschreitet.
4) Unterschreitet der Leistungserbringer die Umsatzgrenze und teilt er dies der Steuerverwaltung nicht schriftlich mit, so gilt er als unterstellt nach Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWSTG.
Art. 5
Betriebsstätte (Art. 7 Abs. 2, Art. 8 und 10 Abs. 3 MWSTG)
1) Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2) Als Betriebsstätten gelten namentlich:
- a) Zweigniederlassungen;
- b) Fabrikationsstätten;
- c) Werkstätten;
- d) Einkaufs- oder Verkaufsstellen;
- e) ständige Vertretungen;
- f) Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen;
- g) Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer;
- h) land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
3) Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich:
- a) reine Auslieferungslager;
- b) Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden;
- c) Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind.
Art. 5a[^7]
Schiffsverkehr auf dem Bodensee, dem Untersee und dem Rhein bis zur Schweizer Grenze unterhalb Basel (Art. 8 Abs. 2 Bst. e MWSTG)
Die Beförderung von Personen mit Schiffen auf dem Bodensee, dem Untersee sowie dem Rhein zwischen dem Untersee und der Schweizer Grenze unterhalb Basel gilt als im Ausland erbracht.
Art. 6
Beförderungsleistungen (Art. 9 MWSTG)
Eine Beförderungsleistung liegt auch vor, wenn ein Beförderungsmittel mit Bedienungspersonal zu Beförderungszwecken zur Verfügung gestellt wird.
Art. 6a[^8]
Ort der Leistung für gastgewerbliche, kulturelle und ähnliche Leistungen im Rahmen einer Personenbeförderung im Grenzgebiet (Art. 9 MWSTG)
1) Werden Leistungen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c und d MWSTG im Rahmen einer Personenbeförderung erbracht, die im Grenzgebiet teilweise im Inland und teilweise im Ausland oder auf dem Bodensee stattfindet, und lässt sich der Ort der Leistung nicht eindeutig als im Inland oder im Ausland liegend bestimmen, so gilt die Leistung als am Ort erbracht, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte am Wohnort oder am Ort, von dem aus sie tätig wird.
2) Weist die steuerpflichtige Person nach, dass eine Leistung nach Abs. 1 im Ausland erbracht worden ist, so gilt Art. 8 Abs. 2 Bst. c und d MWSTG.
II. Inlandsteuer
A. Steuersubjekt
1. Unternehmerische Tätigkeit und Umsatzgrenze
Art. 7
Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen (Art. 10 MWSTG)
Alle inländischen Betriebsstätten eines Unternehmens mit Sitz im Ausland gelten zusammen als ein einziges selbstständiges Steuersubjekt.
Art. 8[^9]
Aufgehoben
Art. 9[^10]
Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei inländischen Unternehmen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 MWSTG)
1) Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die ihre Tätigkeit aufnehmen oder durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c MWSTG aus Leistungen im In- und Ausland nicht erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen.
2) Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, so endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt:
- a) der Aufnahme oder der Ausweitung der Tätigkeit; oder
- b) der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats.
3) Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
Art. 9a[^11]
Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei ausländischen Unternehmen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 MWSTG)
1) Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die erstmals eine Leistung im Inland erbringen, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c MWSTG aus Leistungen im In- und Ausland nicht erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen.
2) Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, so endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt:
- a) des erstmaligen Erbringens einer Leistung im Inland; oder
- b) der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats.
3) Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
Art. 10
Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
1) Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten namentlich:
- a) Radio- und Fernsehdienstleistungen;
- b) das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
- c) das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
- d) das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
- e) das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
- f) das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
- g) das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.[^12]
2) Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:
- a) die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
- b) Bildungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG in interaktiver Form;
- c) die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters zwecks Übertragung von Daten.
Art. 11[^13]
Aufgehoben
2. Gemeinwesen
Art. 12
Steuersubjekt (Art. 12 Abs. 1 MWSTG)
1) Die Unterteilung eines Gemeinwesens in Dienststellen richtet sich nach der Gliederung des finanziellen Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung), soweit dieses dem organisatorischen und funktionalen Aufbau des Gemeinwesens entspricht.
2) Übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Art. 12 Abs. 1 MWSTG sind:
- a) in- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Zweckverbände;
- b) öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit;
- c) öffentlich-rechtliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit;
- d) einfache Gesellschaften von Gemeinwesen.
3) Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können auch ausländische Gemeinwesen in Zweckverbände und einfache Gesellschaften aufgenommen werden.
4) Eine Einrichtung nach Abs. 2 ist als Ganzes ein Steuersubjekt.
Art. 13[^14]
Aufgehoben
Art. 14
Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Art. 3 Bst. g MWSTG sind. Namentlich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Natur: [^15]
-
- Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
-
- Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
-
- Beförderung von Gegenständen und Personen;
-
- Dienstleistungen in Häfen und auf Flugplätzen;
-
- Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
-
- Aufgehoben[^16]
-
- Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
-
- Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
-
- Lagerhaltung;
-
- Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
-
- Tätigkeiten von Reisebüros;
-
- Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
-
- Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
-
- Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
-
- Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Art. 32abis des schweizerischen Umweltschutzgesetzes finanziert werden;
-
- Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
-
- Rauchgaskontrollen;
-
- Werbeleistungen.
3. Gruppenbesteuerung
Art. 15
Einheitliche Leitung (Art. 13 MWSTG)
Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
Art. 16
Gruppenmitglieder (Art. 13 MWSTG)
1) Nicht rechtsfähige Personengesellschaften sind Rechtsträgern im Sinne von Art. 13 MWSTG gleichgestellt.
2) Versicherungsvertreter können Mitglieder einer Gruppe sein.
3) Aufgehoben[^17]
Art. 17
Gruppenbildung (Art. 13 MWSTG)
1) Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2) Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
Art. 17a[^18]
Gruppenvertretung (Art. 13 MWSTG)
Gruppenvertretung kann sein:
- a) ein in Liechtenstein ansässiges Mitglied der Mehrwertsteuergruppe; oder
- b) eine Person, die nicht Mitglied der Mehrwertsteuergruppe ist und Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein hat.
Art. 18[^19]
Antrag auf Gruppenbesteuerung (Art. 13 und 54 Abs. 2 MWSTG)
1) Auf Antrag trägt die Steuerverwaltung die Gruppe in das Register der steuerpflichtigen Personen (Mehrwertsteuerregister) ein.
2) Sind die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 MWSTG für die Gruppenbesteuerung auf Beginn der Steuerperiode erfüllt, so trägt die Steuerverwaltung die Gruppe auf diesen Zeitpunkt ins Mehrwertsteuerregister ein, sofern:
- a) keiner der betroffenen Rechtsträger für diejenige Steuerperiode eine Abrechnung eingereicht hat, für welche die Gruppenbesteuerung beantragt wird; und
- b) die Frist zur Einreichung der Abrechnung nach Art. 58 Abs. 1 MWSTG nicht verstrichen ist.
3) Sind die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 MWSTG für die Gruppenbesteuerung erst während der laufenden Steuerperiode erfüllt, so trägt die Steuerverwaltung die Gruppe auf diesen Zeitpunkt ins Mehrwertsteuerregister ein, sofern:
- a) keiner der betroffenen Rechtsträger für diejenige Abrechnungsperiode eine Abrechnung eingereicht hat, in der die Voraussetzungen zur Anwendung der Gruppenbesteuerung eingetreten sind; und
- b) die Frist zur Einreichung der Abrechnung nach Art. 58 Abs. 1 MWSTG nicht verstrichen ist.
4) Dem Antrag sind schriftliche Erklärungen der einzelnen Gruppenmitglieder beizulegen, in denen sich diese mit der Gruppenbesteuerung und deren Wirkungen sowie der gemeinsamen Vertretung durch das darin bestimmte Mitglied oder die darin bestimmte Person einverstanden erklären.
Art. 19
Änderungen der Gruppenvertretung (Art. 13 MWSTG)
1) Ein Wechsel der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist der Steuerverwaltung zu melden.[^20]
2) Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der Steuerverwaltung keine neue Gruppenvertretung gemeldet, so kann die Steuerverwaltung nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.[^21]
3) Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Abs. 1 gilt sinngemäss.
Art. 20[^22]
Änderung im Bestand der Gruppe (Art. 13 MWSTG)
1) Erfüllt ein Mitglied die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 MWSTG nicht mehr, um an der Gruppenbesteuerung teilzunehmen, so muss die Gruppenvertretung dies der Steuerverwaltung melden.
2) Auf Antrag kann ein Rechtsträger auf den Beginn der folgenden Steuerperiode in eine bestehende Gruppe eintreten oder ein Mitglied auf das Ende der laufenden Steuerperiode aus einer Gruppe austreten.
3) Erfüllt ein Rechtsträger neu die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 MWSTG zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung, so kann der Eintritt in eine bestehende Mehrwertsteuergruppe auch während der laufenden Steuerperiode zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Voraussetzungen beantragt werden, sofern:
- a) weder die Mehrwertsteuergruppe noch der neu aufzunehmende Rechtsträger für diejenige Abrechnungsperiode eine Abrechnung eingereicht hat, in der die Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Gruppenbesteuerung eingetreten sind; und
- b) die Frist zur Einreichung der Abrechnung nach Art. 58 Abs. 1 MWSTG nicht verstrichen ist.
Art. 21
Administrative und buchhalterische Erfordernisse (Art. 13 MWSTG)
1) Die Mitglieder müssen ihre Buchhaltung am gleichen Bilanzstichtag abschliessen; davon ausgenommen sind Holdinggesellschaften, wenn diese aus Gründen der Rechnungslegung einen anderen Bilanzstichtag aufweisen.
2) Jedes Mitglied muss eine interne Mehrwertsteuerabrechnung erstellen, die in der Abrechnung der Mehrwertsteuergruppe zu konsolidieren ist.
Art. 22
Mithaftung bei Gruppenbesteuerung (Art. 15 Abs. 1 Bst. c MWSTG)
1) Die Mithaftung eines Mitglieds einer Mehrwertsteuergruppe erstreckt sich auf alle Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während dessen Zugehörigkeit zur Gruppe entstehen, ausgenommen Bussen.
2) Wurde gegenüber einem Gruppenmitglied eine Betreibung eingeleitet, bei der Gruppenvertretung eine Steuernachforderung mittels Einschätzungsmitteilung beziehungsweise Verfügung geltend gemacht oder wurde eine Kontrolle angekündigt, so kann sich ein Gruppenmitglied nicht durch Austritt aus der Gruppe der Mithaftung entziehen.
4. Haftung bei der Zession von Forderungen
Art. 23
Umfang der Abtretung (Art. 15 Abs. 3 MWSTG)
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