Verordnung vom 15. Dezember 2009 über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung; SLV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-12-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 16 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Diese Verordnung soll das Publikum vor schädlichen Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei Veranstaltungen schützen.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Diese Verordnung gilt für Veranstaltungen in Gebäuden und im Freien, bei denen elektroakustisch erzeugter oder verstärkter Schall auf das Publikum einwirkt oder Laserstrahlen erzeugt werden.

2) Sie gilt nicht für Infra- und Ultraschall.

Art. 3[^2]

Information

Das Amt für Umwelt informiert über schädliche Schalleinwirkungen und Laserstrahlen und empfiehlt geeignete Massnahmen zur Minderung der gesundheitlichen Risiken.

II. Schalleinwirkungen

Art. 4[^3]

Stundenpegel

Als Stundenpegel LAeq1h (Stundenpegel) gilt der A-bewertete über 60 Minuten gemittelte äquivalente Dauerschallpegel LAeq in dB(A).

Art. 5

Begrenzung der Emissionen

1) Wer Veranstaltungen durchführt, muss die Schallemissionen so weit begrenzen, dass die von der Veranstaltung erzeugten Immissionen den Stundenpegel von 93 dB(A) während der gesamten Veranstaltungsdauer nicht übersteigen.[^4]

2) Veranstaltungen mit höheren Immissionen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Art. 6 oder 7 erfüllt sind.

3) Bei Veranstaltungen, welche hauptsächlich für Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren bestimmt sind, sind keine höheren Immissionen als 93 dB(A) zulässig.[^5]

Art. 5a[^6]

Maximaler Schallpegel

Der maximale Schallpegel LAFmax (Frequenzbewertung A, Zeitbewertung Fast (F) tein = 125 ms) von 125 dB(A) darf während der gesamten Dauer der Veranstaltung nicht überschritten werden.

Art. 6[^7]

Veranstaltungen mit einem Stundenpegel zwischen 93 dB(A) und 96 dB(A)

Wer Veranstaltungen mit einem Stundenpegel zwischen 93 dB(A) und 96 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass:

Art. 7[^9]

Veranstaltungen mit einem Stundenpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A)

1) Wer Veranstaltungen mit einer Dauer von maximal drei Stunden und mit einem Stundenpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass:

2) Wer Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als drei Stunden und mit einem Stundenpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass:

3) Ausgleichszonen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

Art. 7a[^10]

Veranstaltungen mit mehreren Teilen

Umfasst eine Veranstaltung mehrere Teile mit Stundenpegeln über 93 dB(A), so sind die Anforderungen an die Durchführung nach den Art. 6 und 7 für die Veranstaltung als Ganze einzuhalten.

Art. 8

Meldepflicht

1) Der Veranstalter muss dem Amt für Umwelt die Durchführung von Veranstaltungen nach den Art. 6 und 7 mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich melden. Die Meldung muss Angaben enthalten über:[^11]

2) Für Veranstaltungen nach Art. 7 Abs. 2 muss zusätzlich ein Plan des Veranstaltungsortes eingereicht werden, aus dem die Lage, die Grösse und die Kennzeichnung der Ausgleichszone ersichtlich sind.

Art. 9

Ermittlung der Immissionen

1) Die Mess- und Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Immissionen sind im Anhang geregelt.

2) Die Messinstrumente der Veranstalter müssen die Anforderungen nach Anhang Ziff. 2.1 erfüllen.

III. Laserstrahlen

Art. 10

Grundsatz

1) Wer Veranstaltungen mit Laseranlagen durchführt, muss diese so einrichten und betreiben, dass:

2) Insbesondere sind:

3) Als schädlich gelten Immissionen, welche die maximal zulässigen Bestrahlungswerte für direkte Einwirkung von Laserstrahlen auf die Hornhaut des Auges nach Tabelle A.1 der Norm SN EN 60825-1:2007 über die Sicherheit von Laseranlagen[^18] überschreiten.[^19]

4) Als nicht schädlich gelten Immissionen von Laseranlagen, deren Laserstrahlen weder direkt noch indirekt innerhalb des Publikumsbereichs verlaufen; als solcher gilt der Raum bis 3 m oberhalb und 2,5 m seitlich der Flächen, auf denen sich das Publikum aufhalten kann.

Art. 11

Meldepflicht

1) Der Veranstalter muss dem Amt für Umwelt die Durchführung von Veranstaltungen mit Laseranlagen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich melden.[^20]

2) Die Meldung muss insbesondere folgende Angaben und Dokumente enthalten:

IV. Organisation und Durchführung

Art. 12[^23]

Vollzugsbehörde

Das Amt für Umwelt vollzieht diese Verordnung.

Art. 13[^24]

Prüfung der Meldungen

Das Amt für Umwelt überprüft die Meldungen auf Vollständigkeit. Stellt es Lücken fest, so fordert es den Veranstalter auf, die erforderlichen Angaben oder Dokumente unverzüglich nachzureichen.

Art. 14

Messung und Kontrollen

1) Das Amt für Umwelt kontrolliert bei Veranstaltungen stichprobenweise, ob die Meldepflicht, die massgeblichen Schallpegel sowie die übrigen Anforderungen nach den Art. 5, 6, 7 und 10 eingehalten werden.[^25]

2) Die Messinstrumente müssen die Anforderungen nach Anhang Ziff. 2.2 erfüllen.

3) Steht aufgrund von Messungen während einer Veranstaltung fest oder ist zu erwarten, dass die Grenzwerte für Schallimmissionen überschritten werden, so fordert das Amt für Umwelt die für die Veranstaltung verantwortliche Person auf, die notwendigen Emissionsbegrenzungen unverzüglich zu treffen.[^26]

Art. 15

Massnahmen

1) Steht aufgrund der Meldung vorgängig fest, dass die Anforderungen dieser Verordnung offensichtlich nicht erfüllt werden, so verfügt das Amt für Umwelt die nötigen Massnahmen oder untersagt die Durchführung der Veranstaltung.[^27]

2) Steht aufgrund der Messungen oder Kontrollen während der Veranstaltung fest, dass die für die Veranstaltung massgeblichen Schallpegel überschritten oder die Pflichten zum Schutz des Publikums nicht erfüllt werden, so fordert das Amt für Umwelt die für die Veranstaltung verantwortliche Person auf, die notwendigen Emissionsbegrenzungen oder Massnahmen zu treffen.[^28]

3) Das Amt für Umwelt kann bei wiederholtem Verstoss gegen diese Verordnung die Einrichtung einer elektronischen Schallpegelüberwachung oder -begrenzung anordnen.[^29]

Art. 16[^30]

Kosten

Wer Veranstaltungen durchführt, trägt die Kosten für Messungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen des Amtes für Umwelt.

V. Schlussbestimmung

Art. 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang[^31]

Mess- und Berechnungsverfahren sowie Anforderungen an Messgeräte

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

(Art. 6 Bst. d, Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 Bst. f, Art. 9, 14 Abs. 2)

1) Die Schallimmissionen werden in Ohrenhöhe an dem Ort ermittelt, an welchem das Publikum dem Schall am stärksten ausgesetzt ist (Ermittlungsort).

2) Weicht der Messort vom Ermittlungsort ab, so müssen die Immissionen auf diesen umgerechnet werden. Der Messort, der Ermittlungsort sowie die Schallpegeldifferenz zwischen diesen müssen schriftlich festgehalten werden.

3) Der Schallpegel wird über eine Stunde gemittelt (äquivalenter Dauerschallpegel). Die Mittelwertbildung beginnt zu einem beliebigen Zeitpunkt der Veranstaltung und dauert 60 Minuten ohne Unterbruch. Der äquivalente Dauerschallpegel darf den Schallpegelgrenzwert an keinem Zeitpunkt der Veranstaltung überschreiten.

Zur Messung des Schallpegels werden die Messgeräte mit folgenden Einstellungen betrieben:

Die Schallpegelaufzeichnung gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. b muss folgende Anforderungen erfüllen:

1) Der Schallpegel wird beim Mischpult gemessen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2) Bei diesen Messungen gilt der für die Veranstaltung anwendbare Grenzwert als eingehalten, wenn der Messwert beim Mischpult zuzüglich der Schallpegeldifferenz kleiner ist als der Grenzwert oder diesem entspricht.

An die Messgeräte der Veranstalter werden folgende Anforderungen gestellt:

Für die Messung der Schallimmissionen durch die Vollzugsbehörde (Art. 14 Abs. 2) müssen Mess- und Kalibriergeräte verwendet werden, die vom Bundesamt für Metrologie (METAS) zugelassen und durch eine von diesem Amt ermächtigte Stelle geeicht sind.

[^1]: LR 814.01

[^2]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^3]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 222.

[^4]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 222.

[^5]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 222.

[^6]: Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 222.

[^7]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 222.

[^8]: SN EN 352-2, Ausgabe 2002, Akustik - Gehörschützer. Allgemeine Anforderungen - Teil 2: Gehörschutzstöpsel. Diese technische Norm kann beim Amt für Umwelt, 9490 Vaduz, kostenlos eingesehen oder gegen Rechnung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

[^9]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 222.

[^10]: Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 222.

[^11]: Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^12]: Art. 8 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 222.

[^13]: International Electrotechnical Commission

[^14]: IEC 60825-3, Ausgabe 2008, Safety of laser products - Part 3: Guidance for laser displays and shows (nur engl.). Diese technische Norm kann beim Amt für Umwelt, 9490 Vaduz, kostenlos eingesehen oder gegen Rechnung bezogen werden bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf; www.normenshop.ch.

[^15]: Art. 10 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 222.

[^16]: SN EN 60825-1, Ausgabe 2007, Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen. Diese technische Norm kann beim Amt für Umwelt, 9490 Vaduz, kostenlos eingesehen oder gegen Rechnung bezogen werden bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf; www.normenshop.ch.

[^17]: Art. 10 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 222.

[^18]: SN EN 60825-1, Ausgabe 2007, Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen. Diese technische Norm kann beim Amt für Umwelt, 9490 Vaduz, kostenlos eingesehen oder gegen Rechnung bezogen werden bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf; www.normenshop.ch.

[^19]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 222.

[^20]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^21]: Art. 11 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 222.

[^22]: Art. 11 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 222.

[^23]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^24]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^25]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^26]: Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^27]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^28]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.