Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von Personen nach Art. 2.
2) Es dient der Umsetzung:
- a) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (EWR-Rechtssammlung: Anh. VIII - 3.01 und Anh. V - 1.01);
- b) der besonderen Personenverkehrslösung für Liechtenstein nach den Anhängen VIII (Niederlassungsrecht) und V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) des EWR-Abkommens;
- c) des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum.[^2]
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für:
- a) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staatsangehörige) oder der Schweiz (Schweizer Staatsangehörige);
- b) Familienangehörige eines EWR- oder Schweizer Staatsangehörigen;
- c) faktische Lebenspartner eines EWR- oder Schweizer Staatsangehörigen;[^3]
- d) weitere Berechtigte eines EWR-Staatsangehörigen.[^4]
2) Für Familienangehörige, faktische Lebenspartner und weitere Berechtigte liechtensteinischer Staatsangehöriger gelten die Bestimmungen für Familienangehörige, faktische Lebenspartner und weitere Berechtigte von EWR-Staatsangehörigen sinngemäss.[^5]
Art. 3
Bezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
- a) "Erwerbstätige": Personen, die in Liechtenstein eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit ausüben;
- b) "Grenzgänger": Personen, die in Liechtenstein eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und täglich an ihren Wohnsitz ausserhalb Liechtensteins zurückkehren;
- c) "grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer": Personen mit Sitz oder Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz, die in Liechtenstein eine vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit verrichten sowie deren ordnungsgemäss angestellten Arbeitnehmer;
- d) "Familienangehörige":
-
- der Ehegatte oder eingetragene Partner;
-
- die Verwandten des Aufenthaltsberechtigten und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie (einschliesslich der Kinder, bei denen ein Pflegschaftsverhältnis besteht), die unter 21 Jahre alt sind oder denen nachgewiesenermassen Unterhalt gewährt wird;
-
- die Verwandten des Aufenthaltsberechtigten und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, denen nachgewiesenermassen Unterhalt gewährt wird;[^6]
- e) "Drittstaatsangehörige": Personen, die weder EWR-Staatsangehörige noch Schweizer Staatsangehörige noch Liechtensteiner Staatsangehörige sind;
- f) "Studierende": Personen, die an einer anerkannten Lehranstalt in Liechtenstein eine allgemeine oder eine auf die Ausübung eines Berufes vorbereitende Ausbildung absolvieren;
- g) "weitere Berechtigte": ein nicht unter Bst. d fallender Familienangehöriger eines aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen, soweit:[^7]
-
- ihm der in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigte EWR-Staatsangehörige im Herkunftsland Unterhalt gewährt hat;
-
- er im Herkunftsland mit dem in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigte EWR-Staatsangehörigen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat; oder
-
- bei ihm schwerwiegende gesundheitliche Gründe vorliegen, die die persönliche Pflege durch den in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen zwingend erforderlich machen.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben und weitere Begriffe definieren.
Art. 4a[^8]
Verhältnis zum Asylverfahren
1) Personen, die sich aufgrund des Asylgesetzes in Liechtenstein aufhalten oder die kein Asyl erhalten und deshalb auszureisen haben, können keine Bewilligung aufgrund dieses Gesetzes beantragen. Sie können Gesuche um Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz erst nach Abschluss des Asylverfahrens und nach ordnungsgemässer Ausreise ins Ausland stellen.
2) Bereits hängige Verfahren um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuches gegenstandslos.
3) Bereits erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
II. Grundsatz der Integration
Art. 5
Integration
1) Ziel der Integration ist das Zusammenleben der liechtensteinischen und ausländischen Bevölkerung auf der Grundlage der Werte der Verfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.
2) Die Integration soll rechtmässig und längerfristig anwesenden ausländischen Personen ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben.
3) Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen und das Bemühen der ausländischen Personen zur Eingliederung in die Gesellschaft als auch die Offenheit der liechtensteinischen Bevölkerung voraus.
4) Es ist erforderlich, dass sich ausländische Personen mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in Liechtenstein auseinandersetzen und insbesondere die deutsche Sprache in Wort und Schrift erlernen.
5) Im Übrigen finden auf die Integration die Art. 40 und 43 bis 46 des Ausländergesetzes (AuG) sinngemäss Anwendung.
III. Ein- und Ausreise
Art. 6
Recht auf Einreise
1) Ausländische Personen haben das Recht auf Einreise nach Liechtenstein, wenn sie:
- a) über ein gültiges Reisedokument verfügen;
- b) keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die öffentliche Gesundheit darstellen; und
- c) nicht von einem Einreiseverbot betroffen sind.
2) Familienangehörige, die Drittstaatsangehörige sind, bedürfen zudem eines Visums nach Massgabe der Bestimmungen des für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstandes. Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz entbindet von der Visumpflicht.
3) Ausländische Personen, die in Liechtenstein Wohnsitz nehmen wollen und nicht visumpflichtig sind, benötigen für die Einreise die Zusicherung einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung.[^9]
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 7
An- und Abmeldung
1) Ausländische Personen, deren Aufenthalt nach Massgabe von Art. 8 bewilligungspflichtig ist, haben sich binnen acht Tagen ab der Einreise bei der zuständigen Einwohnerkontrolle anzumelden. Davon ausgenommen sind grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer.
2) Bei der Anmeldung ist die Zusicherung der Bewilligung sowie ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Die Einwohnerkontrolle stellt der zuziehenden Person unverzüglich eine Bestätigung über die Anmeldung aus.
3) Personen nach Abs. 1 haben der zuständigen Einwohnerkontrolle zudem binnen acht Tagen zu melden:
- a) die Adressänderung innerhalb der Wohnsitzgemeinde; oder
- b) die Verlegung des Aufenthalts in eine andere Gemeinde des Landes.
4) Personen nach Abs. 1, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, haben sich spätestens acht Tage vor der Ausreise bei der zuständigen Einwohnerkontrolle abzumelden und ihren Aufenthaltsausweis abzugeben.
4a) Personen mit Recht auf dauerhaften Aufenthalt müssen ihren Aufenthaltsausweis nicht abgeben.[^10]
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
IV. Aufenthalt
A. Bewilligungspflichtiger Aufenthalt
1. Im Allgemeinen
Art. 8
Bewilligungspflicht
1) Einer Bewilligung zum Aufenthalt in Liechtenstein bedarf, wer:
- a) unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Erwerbstätigkeit ausüben will; oder
- b) einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten innerhalb von sechs Monaten beabsichtigt.
2) Vorbehalten bleibt die Bewilligungspflicht für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nach Art. 31.
Art. 9
Arten von Bewilligungen
1) Es können folgende Bewilligungen erteilt werden:
- a) Bewilligung in Briefform (BiB);
- b) Kurzaufenthaltsbewilligung (L);
- c) Aufenthaltsbewilligung (B);
- d) Daueraufenthaltsbewilligung (D);
- e) Niederlassungsbewilligung (C).
2) Vorbehalten bleiben Bewilligungen für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nach Art. 31.
Art. 10
Höchstzahlen
Die Regierung kann unter Berücksichtigung der besonderen Personenverkehrslösung für Liechtenstein und der staatsvertraglichen Regelungen mit der Schweiz Höchstzahlen für Bewilligungen festlegen.
Art. 11
Lohn- und Arbeitsbedingungen
Bewilligungen können nur erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer für die betreffende Stelle zu orts- und berufsüblichen sowie der Arbeitsmarktlage entsprechenden Lohn- und Arbeitsbedingungen angestellt wird.
Art. 12
Personalverleih
Der nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz zugelassene Personalverleiher (Arbeitgeber) darf ausschliesslich folgende Arbeitnehmer im Inland verleihen:
- a) Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, Niederlassungsbewilligung oder Daueraufenthaltsbewilligung;
- b) Grenzgänger mit EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit.
Art. 13
Aufenthaltsausweis
1) Ausländische Personen, die in Liechtenstein Wohnsitz nehmen, erhalten mit der Bewilligung einen Aufenthaltsausweis.
2) Drittstaatsfamilienangehörige von aufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen und Schweizer Staatsangehörigen erhalten einen Aufenthaltsausweis nach Art. 31 AuG.[^11]
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Gültigkeitsdauer von Aufenthaltsausweisen, die aufzunehmenden Daten und die Datensicherheit, mit Verordnung.[^12]
3a) Bei Verlust eines gültigen Aufenthaltsausweises ist bei der Landespolizei Anzeige zu erstatten. Soweit das Abhandenkommen des Aufenthaltsausweises nicht im Zusammenhang mit einem Straftatbestand steht, kann der Verlust auch direkt beim Ausländer- und Passamt angezeigt werden. Ein neuer Aufenthaltsausweis wird erst ausgestellt, wenn dem Ausländer- und Passamt eine Verlustanzeige vorliegt.[^13]
2. Bewilligungen
Art. 14
Bewilligung in Briefform
1) Eine Bewilligung in Briefform kann zur Ausübung einer tage- oder wochenweisen unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine verteilte Anwesenheitsdauer von höchstens 180 Tagen innerhalb einer zwölfmonatigen Gültigkeitsdauer erteilt werden.
2) Wurde einem Arbeitnehmer bereits eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 15 erteilt, so kann eine Bewilligung in Briefform nur dann erteilt werden, wenn seit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Kurzaufenthaltsbewilligung und der ordnungsgemässen Ausreise mindestens sechs Monate vergangen sind.
3) Die Bewilligung gibt Auskunft über den Arbeitgeber.
Art. 15
a) Erwerbstätige
1) Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann für befristete und unmittelbar aneinander gereihte Aufenthalte insgesamt bis zu einem Jahr erteilt werden.
2) Sie kann nur erteilt werden, wenn:
- a) die ausländische Person:
-
- einen höchstens einjährigen Arbeitsvertrag und einen angemessenen Beschäftigungsgrad nachweist; oder
-
- die berufs- und wirtschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte, mit der Wohnsitznahme verbundene selbständige Tätigkeit erfüllt; und
- b) die Grenzgängertätigkeit nicht zumutbar ist.
3) Sie kann bei Nachweis eines ausserordentlichen Bedürfnisses einmalig um höchstens sechs Monate verlängert werden.
4) Bei Ablauf der Kurzaufenthaltsbewilligung muss die Ausreise un-abhängig von allfälligen Ansprüchen der Arbeitslosenversicherung oder eines hängigen Verfahrens erfolgen.
5) Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann erst nach einem Unterbruch von mindestens sechs Monaten seit der ordnungsgemässen Abmeldung und Ausreise erneut erteilt werden.
Art. 16
b) Sonderfälle der Erwerbstätigkeit
1) Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann für ein Praktikum, das Bestandteil einer Ausbildung ist, aneinandergereiht bis zu 24 Monaten erteilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Praktikum länger als zwölf Monate dauert.
2) An Lernende kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer der beruflichen Grundbildung erteilt werden.
3) Art. 15 Abs. 4 und 5 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 17
c) Studierende
1) An Studierende kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Semesters oder eines Studienjahres erteilt werden, wenn:
- a) die Lehranstalt oder die zuständige Stelle schriftlich bestätigt, dass der Studierende das Studium aufnehmen oder fortsetzen kann;
- b) die notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt und das Studium vorhanden sind, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss; und
- c) ein umfassender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdeckt.
2) Hauptzweck des Aufenthalts in Liechtenstein muss das Studium darstellen.
3) Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird nicht mehr erteilt, wenn die ordentliche Studiendauer gemäss Studienplan der Lehranstalt deutlich überschritten wird und dafür keine objektiven Gründe vorliegen.
4) Mit Abbruch oder Beendigung des Studiums erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung und es hat die Ausreise zu erfolgen.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 18
d) Touristen und Dienstleistungsempfänger
1) Touristen und Dienstleistungsempfängern, die länger als drei Monate innerhalb von sechs Monaten in Liechtenstein anwesend sind, kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung insgesamt bis zu einem Jahr erteilt werden.
2) Eine Kurzaufenthaltsbewilligung kann nur erteilt werden, wenn:
- a) die notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt vorhanden sind, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss; und
- b) ein umfassender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdeckt.
3) Art. 15 Abs. 4 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 19
a) Grundsatz
1) Die Aufenthaltsbewilligung berechtigt zu einem Aufenthalt von bis zu fünf Jahren, sofern der vorgesehene Aufenthalt länger als ein Jahr dauert.
2) Auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht ein Anspruch im Sinne der besonderen Personenverkehrslösung für Liechtenstein nach den Anhängen VIII (Niederlassungsrecht) und V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) des EWR-Abkommens sowie der staatsvertraglichen Regelungen mit der Schweiz.
3) Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist möglich, wenn kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund vorliegt.
Art. 20
b) Erwerbstätige
1) Eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann erteilt werden, wenn:
- a) die ausländische Person:
-
- einen mehr als einjährigen oder unbefristeten Arbeitsvertrag und einen angemessenen Beschäftigungsgrad nachweist; oder
-
- die berufs- und wirtschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte, mit der Wohnsitznahme verbundene selbständige Tätigkeit erfüllt; und
- b) die Grenzgängertätigkeit nicht zumutbar ist.
2) Nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ununterbrochenem Aufenthalt in Liechtenstein kann eine Erwerbstätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz aufgenommen werden, sofern der Wohnsitz in Liechtenstein beibehalten und in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal in der Woche dorthin zurückgekehrt wird.
3) Aus wichtigen Gründen kann von der Frist von drei Jahren nach Abs. 2 abgewichen werden. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.[^14]
Art. 21
c) Ersatzanstellung
1) Ist in einem Unternehmen eine Stelle von einer Person mit einer Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besetzt und wird diese infolge ihrer Abmeldung ins Ausland, ihrer Pensionierung oder ihres Todes frei, so kann einer bewilligungspflichtigen Person zur Besetzung dieser Stelle eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Ersatzanstellung). Die Ersatzanstellung ist bewilligungspflichtig.
2) Das Gesuch um Bewilligung einer Ersatzanstellung muss innert sechs Monaten seit Abmeldung, Pensionierung oder Tod des bisherigen Stelleninhabers eingereicht werden. Wird innert Frist kein Gesuch eingereicht, erhöht sich die Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen bei der Bewilligungsvergabe oder der Auslosung, je nachdem nach welchem Verfahren die ursprüngliche Bewilligung erteilt wurde.
3) Der bisherige Stelleninhaber kann den neuen Arbeitnehmer während einer Frist von einem Monat einarbeiten, sofern dies auf Gesuch hin bewilligt wird.
4) Eine Ersatzanstellung wegen vorübergehendem Auslandsaufenthalt des bisherigen bewilligungspflichtigen Stelleninhabers, dem ein Beibehalt bewilligt wurde, ist nicht zulässig.
Art. 22
d) Nichterwerbstätige
1) Eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit kann nur erteilt werden, wenn:
- a) aufgehoben[^15]
- b) die notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt vorhanden sind, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss; und
- c) ein umfassender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdeckt.
2) Der Nachweis genügender finanzieller Mittel kann nach zwei Jahren überprüft werden.
Art. 23
e) Beibehalt der Aufenthaltsbewilligung
1) Der Beibehalt der Aufenthaltsbewilligung kann auf Gesuch hin für einen vorübergehenden Aufenthalt im Ausland gewährt werden:
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