Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2009-12-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von Personen nach Art. 2.

2) Es dient der Umsetzung:

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für:

2) Für Familienangehörige, faktische Lebenspartner und weitere Berechtigte liechtensteinischer Staatsangehöriger gelten die Bestimmungen für Familienangehörige, faktische Lebenspartner und weitere Berechtigte von EWR-Staatsangehörigen sinngemäss.[^5]

Art. 3

Bezeichnungen

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 4

Begriffsbestimmungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben und weitere Begriffe definieren.

Art. 4a[^8]

Verhältnis zum Asylverfahren

1) Personen, die sich aufgrund des Asylgesetzes in Liechtenstein aufhalten oder die kein Asyl erhalten und deshalb auszureisen haben, können keine Bewilligung aufgrund dieses Gesetzes beantragen. Sie können Gesuche um Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz erst nach Abschluss des Asylverfahrens und nach ordnungsgemässer Ausreise ins Ausland stellen.

2) Bereits hängige Verfahren um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuches gegenstandslos.

3) Bereits erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.

II. Grundsatz der Integration

Art. 5

Integration

1) Ziel der Integration ist das Zusammenleben der liechtensteinischen und ausländischen Bevölkerung auf der Grundlage der Werte der Verfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.

2) Die Integration soll rechtmässig und längerfristig anwesenden ausländischen Personen ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben.

3) Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen und das Bemühen der ausländischen Personen zur Eingliederung in die Gesellschaft als auch die Offenheit der liechtensteinischen Bevölkerung voraus.

4) Es ist erforderlich, dass sich ausländische Personen mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in Liechtenstein auseinandersetzen und insbesondere die deutsche Sprache in Wort und Schrift erlernen.

5) Im Übrigen finden auf die Integration die Art. 40 und 43 bis 46 des Ausländergesetzes (AuG) sinngemäss Anwendung.

III. Ein- und Ausreise

Art. 6

Recht auf Einreise

1) Ausländische Personen haben das Recht auf Einreise nach Liechtenstein, wenn sie:

2) Familienangehörige, die Drittstaatsangehörige sind, bedürfen zudem eines Visums nach Massgabe der Bestimmungen des für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstandes. Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz entbindet von der Visumpflicht.

3) Ausländische Personen, die in Liechtenstein Wohnsitz nehmen wollen und nicht visumpflichtig sind, benötigen für die Einreise die Zusicherung einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung.[^9]

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 7

An- und Abmeldung

1) Ausländische Personen, deren Aufenthalt nach Massgabe von Art. 8 bewilligungspflichtig ist, haben sich binnen acht Tagen ab der Einreise bei der zuständigen Einwohnerkontrolle anzumelden. Davon ausgenommen sind grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer.

2) Bei der Anmeldung ist die Zusicherung der Bewilligung sowie ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Die Einwohnerkontrolle stellt der zuziehenden Person unverzüglich eine Bestätigung über die Anmeldung aus.

3) Personen nach Abs. 1 haben der zuständigen Einwohnerkontrolle zudem binnen acht Tagen zu melden:

4) Personen nach Abs. 1, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, haben sich spätestens acht Tage vor der Ausreise bei der zuständigen Einwohnerkontrolle abzumelden und ihren Aufenthaltsausweis abzugeben.

4a) Personen mit Recht auf dauerhaften Aufenthalt müssen ihren Aufenthaltsausweis nicht abgeben.[^10]

5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

IV. Aufenthalt

A. Bewilligungspflichtiger Aufenthalt

1. Im Allgemeinen
Art. 8

Bewilligungspflicht

1) Einer Bewilligung zum Aufenthalt in Liechtenstein bedarf, wer:

2) Vorbehalten bleibt die Bewilligungspflicht für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nach Art. 31.

Art. 9

Arten von Bewilligungen

1) Es können folgende Bewilligungen erteilt werden:

2) Vorbehalten bleiben Bewilligungen für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nach Art. 31.

Art. 10

Höchstzahlen

Die Regierung kann unter Berücksichtigung der besonderen Personenverkehrslösung für Liechtenstein und der staatsvertraglichen Regelungen mit der Schweiz Höchstzahlen für Bewilligungen festlegen.

Art. 11

Lohn- und Arbeitsbedingungen

Bewilligungen können nur erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer für die betreffende Stelle zu orts- und berufsüblichen sowie der Arbeitsmarktlage entsprechenden Lohn- und Arbeitsbedingungen angestellt wird.

Art. 12

Personalverleih

Der nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz zugelassene Personalverleiher (Arbeitgeber) darf ausschliesslich folgende Arbeitnehmer im Inland verleihen:

Art. 13

Aufenthaltsausweis

1) Ausländische Personen, die in Liechtenstein Wohnsitz nehmen, erhalten mit der Bewilligung einen Aufenthaltsausweis.

2) Drittstaatsfamilienangehörige von aufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen und Schweizer Staatsangehörigen erhalten einen Aufenthaltsausweis nach Art. 31 AuG.[^11]

3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Gültigkeitsdauer von Aufenthaltsausweisen, die aufzunehmenden Daten und die Datensicherheit, mit Verordnung.[^12]

3a) Bei Verlust eines gültigen Aufenthaltsausweises ist bei der Landespolizei Anzeige zu erstatten. Soweit das Abhandenkommen des Aufenthaltsausweises nicht im Zusammenhang mit einem Straftatbestand steht, kann der Verlust auch direkt beim Ausländer- und Passamt angezeigt werden. Ein neuer Aufenthaltsausweis wird erst ausgestellt, wenn dem Ausländer- und Passamt eine Verlustanzeige vorliegt.[^13]

2. Bewilligungen
Art. 14

Bewilligung in Briefform

1) Eine Bewilligung in Briefform kann zur Ausübung einer tage- oder wochenweisen unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine verteilte Anwesenheitsdauer von höchstens 180 Tagen innerhalb einer zwölfmonatigen Gültigkeitsdauer erteilt werden.

2) Wurde einem Arbeitnehmer bereits eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 15 erteilt, so kann eine Bewilligung in Briefform nur dann erteilt werden, wenn seit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Kurzaufenthaltsbewilligung und der ordnungsgemässen Ausreise mindestens sechs Monate vergangen sind.

3) Die Bewilligung gibt Auskunft über den Arbeitgeber.

Art. 15

a) Erwerbstätige

1) Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann für befristete und unmittelbar aneinander gereihte Aufenthalte insgesamt bis zu einem Jahr erteilt werden.

2) Sie kann nur erteilt werden, wenn:

3) Sie kann bei Nachweis eines ausserordentlichen Bedürfnisses einmalig um höchstens sechs Monate verlängert werden.

4) Bei Ablauf der Kurzaufenthaltsbewilligung muss die Ausreise un-abhängig von allfälligen Ansprüchen der Arbeitslosenversicherung oder eines hängigen Verfahrens erfolgen.

5) Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann erst nach einem Unterbruch von mindestens sechs Monaten seit der ordnungsgemässen Abmeldung und Ausreise erneut erteilt werden.

Art. 16

b) Sonderfälle der Erwerbstätigkeit

1) Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann für ein Praktikum, das Bestandteil einer Ausbildung ist, aneinandergereiht bis zu 24 Monaten erteilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Praktikum länger als zwölf Monate dauert.

2) An Lernende kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer der beruflichen Grundbildung erteilt werden.

3) Art. 15 Abs. 4 und 5 findet sinngemäss Anwendung.

Art. 17

c) Studierende

1) An Studierende kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Semesters oder eines Studienjahres erteilt werden, wenn:

2) Hauptzweck des Aufenthalts in Liechtenstein muss das Studium darstellen.

3) Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird nicht mehr erteilt, wenn die ordentliche Studiendauer gemäss Studienplan der Lehranstalt deutlich überschritten wird und dafür keine objektiven Gründe vorliegen.

4) Mit Abbruch oder Beendigung des Studiums erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung und es hat die Ausreise zu erfolgen.

5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 18

d) Touristen und Dienstleistungsempfänger

1) Touristen und Dienstleistungsempfängern, die länger als drei Monate innerhalb von sechs Monaten in Liechtenstein anwesend sind, kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung insgesamt bis zu einem Jahr erteilt werden.

2) Eine Kurzaufenthaltsbewilligung kann nur erteilt werden, wenn:

3) Art. 15 Abs. 4 findet sinngemäss Anwendung.

Art. 19

a) Grundsatz

1) Die Aufenthaltsbewilligung berechtigt zu einem Aufenthalt von bis zu fünf Jahren, sofern der vorgesehene Aufenthalt länger als ein Jahr dauert.

2) Auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht ein Anspruch im Sinne der besonderen Personenverkehrslösung für Liechtenstein nach den Anhängen VIII (Niederlassungsrecht) und V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) des EWR-Abkommens sowie der staatsvertraglichen Regelungen mit der Schweiz.

3) Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist möglich, wenn kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund vorliegt.

Art. 20

b) Erwerbstätige

1) Eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann erteilt werden, wenn:

2) Nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ununterbrochenem Aufenthalt in Liechtenstein kann eine Erwerbstätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz aufgenommen werden, sofern der Wohnsitz in Liechtenstein beibehalten und in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal in der Woche dorthin zurückgekehrt wird.

3) Aus wichtigen Gründen kann von der Frist von drei Jahren nach Abs. 2 abgewichen werden. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.[^14]

Art. 21

c) Ersatzanstellung

1) Ist in einem Unternehmen eine Stelle von einer Person mit einer Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besetzt und wird diese infolge ihrer Abmeldung ins Ausland, ihrer Pensionierung oder ihres Todes frei, so kann einer bewilligungspflichtigen Person zur Besetzung dieser Stelle eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Ersatzanstellung). Die Ersatzanstellung ist bewilligungspflichtig.

2) Das Gesuch um Bewilligung einer Ersatzanstellung muss innert sechs Monaten seit Abmeldung, Pensionierung oder Tod des bisherigen Stelleninhabers eingereicht werden. Wird innert Frist kein Gesuch eingereicht, erhöht sich die Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen bei der Bewilligungsvergabe oder der Auslosung, je nachdem nach welchem Verfahren die ursprüngliche Bewilligung erteilt wurde.

3) Der bisherige Stelleninhaber kann den neuen Arbeitnehmer während einer Frist von einem Monat einarbeiten, sofern dies auf Gesuch hin bewilligt wird.

4) Eine Ersatzanstellung wegen vorübergehendem Auslandsaufenthalt des bisherigen bewilligungspflichtigen Stelleninhabers, dem ein Beibehalt bewilligt wurde, ist nicht zulässig.

Art. 22

d) Nichterwerbstätige

1) Eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit kann nur erteilt werden, wenn:

2) Der Nachweis genügender finanzieller Mittel kann nach zwei Jahren überprüft werden.

Art. 23

e) Beibehalt der Aufenthaltsbewilligung

1) Der Beibehalt der Aufenthaltsbewilligung kann auf Gesuch hin für einen vorübergehenden Aufenthalt im Ausland gewährt werden:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.