Verordnung vom 15. Dezember 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsverordnung; PFZV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-12-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 4, Art. 7 Abs. 5, Art. 13 Abs. 3, Art. 17 Abs. 5, Art. 23 Abs. 5, Art. 24 Abs. 6, Art. 34 Abs. 4, Art. 39 Abs. 3, Art. 48 Abs. 5, Art. 54 Abs. 4, Art. 55 Abs. 3, Art. 69 Abs. 2 und Art. 70 des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348, verordnet die Regierung:[^1]

I. Gegenstand, Zweck und Begriffsbestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt das Nähere über die Ein- und Ausreise, die Zulassung sowie den Aufenthalt von Personen nach Art. 2 PFZG, insbesondere:

2) Sie dient der Umsetzung:

Art. 2

Gleichstellung

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2a[^3]

Eingetragene Partnerschaft

1) Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie in dieser Verordnung einer Ehe gleichgestellt.

2) Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt.

Art. 3

Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1 Bst. a PFZG)

1) Als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in Liechtenstein.

2) Als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als:

3) Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt eine Tätigkeit, deren Ausübung an eine Zulassung nach dem Gewerbegesetz oder einer anderen spezialgesetzlichen Regelung, insbesondere nach dem Ärztegesetz, dem Rechtsanwaltsgesetz oder dem Bauwesen-Berufe-Gesetz, gebunden ist.

Art. 4

Ordnungsgemäss angestellte Arbeitnehmer (Art. 4 Abs. 1 Bst. c PFZG)

Drittstaatsangehörige gelten als ordnungsgemäss angestellte Arbeitnehmer, wenn sie seit zwölf Monaten auf dem Arbeitsmarkt des Arbeitsgebers integriert sind oder über einen gültigen und auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel verfügen. Allfällige Visumsbestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 5

Angemessener Beschäftigungsgrad (Art. 15 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und Art. 20 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 PFZG)

Ein angemessener Beschäftigungsgrad liegt vor, wenn der Beschäftigungsgrad mindestens beträgt:

Art. 6

Abschluss der Ausbildung der Kinder (Art. 46 Abs. 2 PFZG)

Als Abschluss der Ausbildung der Kinder gilt:

Art. 7

Unfreiwillige Arbeitslosigkeit (Art. 52 Abs. 2 PFZG)

Eine Person gilt als unfreiwillig arbeitslos, wenn sie ihre Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet hat und dies vom Amt für Volkswirtschaft bestätigt wird.

Art. 8

Sozialhilfe (Art. 17 Abs. 1 Bst. b, Art. 18 Abs. 2 Bst. a, Art. 22 Abs. 1 Bst. b, Art. 41 Abs. 1 Bst. d und Art. 48 Abs. 1 Bst. e PFZG)

1) Als Sozialhilfe gelten:

2) In den Fällen nach Art. 41 Abs. 1 Bst. d PFZG gelten neben den Leistungen nach Abs. 1 auch Ergänzungsleistungen nach dem ELG als Sozialhilfe.

Art. 9[^5]

Aufgehoben

Art. 10

Reisedokumente (Art. 6 Abs. 1 Bst. a, Art. 7 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 1 Bst. b PFZG)

Als Reisedokumente gelten:

Ia. Finanzielle Verhältnisse[^6]

Art. 10a[^7]

Ausnahmen von der Nachweispflicht

EWR-Staatsangehörige mit Daueraufenthaltsbewilligung sind von der Nachweispflicht ihrer finanziellen Verhältnisse (Art. 21 Abs. 1 Bst. f dieser Verordnung sowie Art. 41 Abs. 1 Bst. d und 48 Abs. 1 Bst. e PFZG) befreit.

II. Einreise und Ausreise

Art. 11

Einreisevoraussetzungen (Art. 6 PFZG)

1) Verfügt eine ausländische Person oder ein Familienangehöriger, der Drittstaatsangehöriger ist, nicht über die erforderlichen Reisedokumente oder gegebenenfalls das erforderliche Visum, so hat diese Person die Möglichkeit, sich die erforderlichen Dokumente in einer angemessenen Frist zu beschaffen oder übermitteln zu lassen oder sich mit anderen Mitteln bestätigen zu lassen oder nachzuweisen, dass sie das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt geniesst, bevor eine Wegweisung verfügt wird.

2) Eine ausländische Person stellt nur dann eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b PFZG dar, wenn sie unter einer Krankheit mit epidemischen Potenzial im Sinne der einschlägigen Rechtsinstrumente der Weltgesundheitsorganisation oder einer sonstigen übertragbaren, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachten Krankheit leidet, sofern im Inland gegen diese Krankheit Massnahmen zum Schutz der Einwohner getroffen werden.[^8]

III. Aufenthalt

Art. 11a[^10]

a) Grundsatz

1) Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung in Briefform ist durch den Arbeitgeber zu stellen.

2) Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung.

3) Das Ausländer- und Passamt kann Nachweise über die Übernachtungen im Inland einfordern.

4) Eine Verlängerung der Bewilligung ist möglich.

Art. 11b[^11]

b) Sonderfälle

1) Eine Bewilligung in Briefform kann ausnahmsweise auch erteilt werden, wenn eine ausländische Person:

2) Als berufliche Gründe im Sinne des Abs. 1 Bst. a gelten insbesondere:

Art. 12

Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 15 PFZG)

1) Bei der Beurteilung, ob eine einmalige Verlängerung im Sinne von Art. 15 Abs. 3 PFZG erfolgen kann, werden ausschliesslich die Bedürfnisse des Arbeitgebers berücksichtigt. Ausserordentliche Bedürfnisse liegen insbesondere vor, wenn der personelle Engpass nicht absehbar war und:

2) Wurde ein Gesuch um Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 15 Abs. 3 PFZG eingereicht, so ist der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, sofern nicht eine abweichende Entscheidung getroffen wurde.

Art. 13

Kurzaufenthaltsbewilligung für Studierende (Art. 17 PFZG)

1) Hauptzweck des Aufenthalts in Liechtenstein muss das Studium darstellen. Eine Erwerbstätigkeit von untergeordneter Rolle ist ebenso möglich wie ein Praktikum im Rahmen der Ausbildung.

2) Während der Semesterferien ist eine Erwerbstätigkeit von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr zulässig.

3) Objektive Gründe für das Überschreiten der ordentlichen Studiendauer liegen vor, wenn der Nachweis erbracht wird über:

Art. 13a[^12]

Aufenthaltsbewilligung für Erwerbstätige (Art. 20 Abs. 2 und 3 PFZG)

Wichtige Gründe im Sinne des Art. 20 Abs. 3 PFZG liegen vor, wenn:

Art. 14

Beibehalt der Aufenthaltsbewilligung (Art. 23 PFZG)

Als wichtige Gründe im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Bst. b PFZG gelten:

Art. 14a[^13]

Überprüfung der tatsächlichen Anwesenheit (Art. 24 Abs. 2a PFZG)

Das Ausländer- und Passamt kann Inhaber von Aufenthaltsausweisen alle fünf Jahre auffordern, ihre Personalien zu überprüfen und bei allfälligen Änderungen den Aufenthaltsausweis vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Datum der Erstausstellung des Aufenthaltsausweises.

Art. 15[^14]

Erteilung der Daueraufenthaltsbewilligung an Studierende (Art. 24 Abs. 4 PFZG)

Studierenden kann unter den Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 1 PFZG eine Daueraufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn ihnen zuvor:

Art. 15a[^15]

Elektronisches Meldesystem bei grenzüberschreitender Dienstleistung (Art. 30 PFZG)

Die Meldung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung nach Art. 30 PFZG kann mittels eines elektronischen Meldesystems vorgenommen werden.

Art. 16

Grenzgängertätigkeit und -meldebestätigung (Art. 33 PFZG)[^16]

1) Grenzgängermeldebestätigungen werden in der Regel an unselbständige oder selbständige Personen ausgestellt, die:

2) Ausgenommen von der Pflicht zur Rückkehr an den Wohnsitz nach Abs. 1 sind Personen, die als Pfleger oder die im Gastgewerbe entweder im Alpengebiet (Malbun, Steg, Gaflei, Masescha und Gafadura) oder im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit Zimmerstunden tätig sind. Diese Personen müssen mindestens einmal in der Woche an ihren Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz zurückkehren.[^17]

3) Grenzgängermeldebestätigungen werden als Karte ausgestellt und haben folgende Daten der ausländischen Person zu enthalten:[^18]

4) Grenzgängermeldebestätigungen haben weiters folgende Daten zu enthalten:[^19]

5) Grenzgängermeldebestätigungen können zusätzliche Angaben über die Grenzgängertätigkeit enthalten.[^20]

6) Grenzgängermeldebestätigungen können zusätzlich in digitaler Form unter Verwendung einer elektronischen Identität (eID) nach der E-Government-Gesetzgebung ausgestellt werden.[^21]

7) Die Gültigkeitsdauer von Grenzgängermeldebestätigungen beträgt maximal zehn Jahre.[^22]

Art. 17

Aufenthaltsausweis (Art. 13 und 29 PFZG)

1) Aufenthaltsausweise werden als Karte ausgestellt und haben folgende Daten der ausländischen Person zu enthalten:[^23]

2) Aufenthaltsausweise haben weiters folgende Daten zu enthalten:[^24]

3) Aufenthaltsausweise können zusätzliche Angaben über das Aufenthaltsrecht enthalten.

4) Die Daten nach Abs. 1 Bst. a bis d sowie Abs. 2 Bst. a, b und f sind auch in maschinenlesbarer Form auf dem Aufenthaltsausweis enthalten.[^25]

5) Die Gültigkeitsdauer von Aufenthaltsausweisen richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum der ihnen zugrundeliegenden Bewilligung und beträgt maximal zehn Jahre.[^26]

6) Aufenthaltsausweise für Drittstaatsfamilienangehörige von EWR-Staatsangehörigen und Schweizer Staatsangehörigen werden nach Massgabe von Art. 24 bis 24d ZAV ausgestellt.[^27]

Art. 18

Verwendung der Ausweise im elektronischen Rechtsverkehr

1) Der Aufenthaltsausweis enthält einen zusätzlichen elektronischen Datenträger nach Art. 13 Abs. 2 PFZG.[^28]

2) Aufgehoben[^29]

3) Zertifikate im Sinne des Art. 13 Abs. 2 PFZG sind:[^30]

4) Bei der Erstellung von Zertifikaten nach Abs. 3 werden folgende Daten auf dem elektronischen Datenträger gespeichert:

5) Die Daten nach Abs. 4 sind durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen nach Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gesichert. Sie können nur mit Hilfe eines geeigneten Kartenlesegeräts gelesen und mit einer geeigneten Software dargestellt werden.[^32]

6) Abs. 1 bis 5 finden auf Meldebestätigungen nach Art. 33 PFZG sinngemäss Anwendung.

Art. 18a[^33]

Dauerhafte Beziehung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a PFZG)

Eine ordnungsgemäss bescheinigte dauerhafte Beziehung besteht insbesondere, wenn die Lebenspartner nachweislich:

Art. 18b[^34]

Wohnsitzdauer (Art. 48 Abs. 1 Bst. c PFZG)

Vom Nachweis, dass der in Liechtenstein bereits wohnhafte Lebenspartner einen Wohnsitz von insgesamt mindestens fünf Jahren in Liechtenstein hat, kann abgesehen werden, wenn die Lebenspartner nachweislich die gemeinsame Obsorge für gemeinsame ledige Kinder unter 18 Jahren wahrnehmen und mit diesen gemeinsam Wohnsitz nehmen.

IV. Bewilligungsverfahren

A. Im Allgemeinen

Art. 19

Ermessen (Art. 58 Abs. 4 PFZG)

1) Die Bewilligungsbehörden entscheiden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach Ermessen über die Bewilligung des Aufenthalts. Sie haben bei ihren Entscheidungen die wirtschaftlichen Interessen des Landes zu berücksichtigen.

2) Vorkehren wie die Einleitung ehe- oder familienrechtlicher Verfahren, der Liegenschaftserwerb, die Wohnungsmiete, der Abschluss eines Arbeitsvertrags, die Geschäftsgründung oder die Geschäftsbeteiligung haben keinen Einfluss auf die Ausübung des Ermessens im Bewilligungsverfahren.

Art. 20

Bewilligung zur Berufsausübung

1) Gewerbeberechtigungen, gesundheitspolizeiliche Bewilligungen und ähnliche Bewilligungen zur selbständigen Berufsausübung ersetzen die notwendige ausländerrechtliche Bewilligung oder Meldung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht.[^35]

2) Liegt die ausländerrechtliche Bewilligung oder Meldung noch nicht vor, ist die Berufsausübung unzulässig.

Art. 21

Dokumente und Nachweise (Art. 34 PFZG)

1) Gleichzeitig mit dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung sind folgende Dokumente und Nachweise im Original vorzulegen:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.