Verordnung vom 15. Dezember 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsverordnung; PFZV)
Aufgrund von Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 4, Art. 7 Abs. 5, Art. 13 Abs. 3, Art. 17 Abs. 5, Art. 23 Abs. 5, Art. 24 Abs. 6, Art. 34 Abs. 4, Art. 39 Abs. 3, Art. 48 Abs. 5, Art. 54 Abs. 4, Art. 55 Abs. 3, Art. 69 Abs. 2 und Art. 70 des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348, verordnet die Regierung:[^1]
I. Gegenstand, Zweck und Begriffsbestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt das Nähere über die Ein- und Ausreise, die Zulassung sowie den Aufenthalt von Personen nach Art. 2 PFZG, insbesondere:
- a) die Einreisevoraussetzungen;
- b) die Bewilligungsvoraussetzungen;
- c) die Regelung des Aufenthalts;
- d) das Bewilligungsverfahren;
- e) den Familiennachzug;
- f) die Beendigung des Aufenthalts.
2) Sie dient der Umsetzung:
- a) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (EWR-Rechtssammlung: Anh. VIII - 3.01 und Anh. V - 1.01);
- b) der besonderen Personenverkehrslösung für Liechtenstein nach den Anhängen VIII (Niederlassungsrecht) und V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) des EWR-Abkommens;
- c) des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum.[^2]
Art. 2
Gleichstellung
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2a[^3]
Eingetragene Partnerschaft
1) Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie in dieser Verordnung einer Ehe gleichgestellt.
2) Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt.
Art. 3
Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1 Bst. a PFZG)
1) Als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in Liechtenstein.
2) Als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als:
- a) Aushilfe;
- b) Lernender;
- c) Praktikant;
- d) Volontär;
- e) Sportler;
- f) Ordensangehöriger;
- g) Künstler;
- h) Au-Pair-Angestellter.
3) Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt eine Tätigkeit, deren Ausübung an eine Zulassung nach dem Gewerbegesetz oder einer anderen spezialgesetzlichen Regelung, insbesondere nach dem Ärztegesetz, dem Rechtsanwaltsgesetz oder dem Bauwesen-Berufe-Gesetz, gebunden ist.
Art. 4
Ordnungsgemäss angestellte Arbeitnehmer (Art. 4 Abs. 1 Bst. c PFZG)
Drittstaatsangehörige gelten als ordnungsgemäss angestellte Arbeitnehmer, wenn sie seit zwölf Monaten auf dem Arbeitsmarkt des Arbeitsgebers integriert sind oder über einen gültigen und auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel verfügen. Allfällige Visumsbestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 5
Angemessener Beschäftigungsgrad (Art. 15 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und Art. 20 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 PFZG)
Ein angemessener Beschäftigungsgrad liegt vor, wenn der Beschäftigungsgrad mindestens beträgt:
- a) bei einer Kurzaufenthaltsbewilligung: 50 %;
- b) bei einer Aufenthaltsbewilligung: 80 %.
Art. 6
Abschluss der Ausbildung der Kinder (Art. 46 Abs. 2 PFZG)
Als Abschluss der Ausbildung der Kinder gilt:
- a) der Abschluss der Pflichtschulzeit;
- b) der Abschluss der Sekundarschulstufe II; oder
- c) der Abschluss einer berufsqualifizierenden Ausbildung.
Art. 7
Unfreiwillige Arbeitslosigkeit (Art. 52 Abs. 2 PFZG)
Eine Person gilt als unfreiwillig arbeitslos, wenn sie ihre Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet hat und dies vom Amt für Volkswirtschaft bestätigt wird.
Art. 8
Sozialhilfe (Art. 17 Abs. 1 Bst. b, Art. 18 Abs. 2 Bst. a, Art. 22 Abs. 1 Bst. b, Art. 41 Abs. 1 Bst. d und Art. 48 Abs. 1 Bst. e PFZG)
1) Als Sozialhilfe gelten:
- a) wirtschaftliche Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz; und
- b) Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.[^4]
2) In den Fällen nach Art. 41 Abs. 1 Bst. d PFZG gelten neben den Leistungen nach Abs. 1 auch Ergänzungsleistungen nach dem ELG als Sozialhilfe.
Art. 9[^5]
Aufgehoben
Art. 10
Reisedokumente (Art. 6 Abs. 1 Bst. a, Art. 7 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 1 Bst. b PFZG)
Als Reisedokumente gelten:
- a) Reisepass;
- b) Personalausweis eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz.
Ia. Finanzielle Verhältnisse[^6]
Art. 10a[^7]
Ausnahmen von der Nachweispflicht
EWR-Staatsangehörige mit Daueraufenthaltsbewilligung sind von der Nachweispflicht ihrer finanziellen Verhältnisse (Art. 21 Abs. 1 Bst. f dieser Verordnung sowie Art. 41 Abs. 1 Bst. d und 48 Abs. 1 Bst. e PFZG) befreit.
II. Einreise und Ausreise
Art. 11
Einreisevoraussetzungen (Art. 6 PFZG)
1) Verfügt eine ausländische Person oder ein Familienangehöriger, der Drittstaatsangehöriger ist, nicht über die erforderlichen Reisedokumente oder gegebenenfalls das erforderliche Visum, so hat diese Person die Möglichkeit, sich die erforderlichen Dokumente in einer angemessenen Frist zu beschaffen oder übermitteln zu lassen oder sich mit anderen Mitteln bestätigen zu lassen oder nachzuweisen, dass sie das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt geniesst, bevor eine Wegweisung verfügt wird.
2) Eine ausländische Person stellt nur dann eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b PFZG dar, wenn sie unter einer Krankheit mit epidemischen Potenzial im Sinne der einschlägigen Rechtsinstrumente der Weltgesundheitsorganisation oder einer sonstigen übertragbaren, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachten Krankheit leidet, sofern im Inland gegen diese Krankheit Massnahmen zum Schutz der Einwohner getroffen werden.[^8]
III. Aufenthalt
Art. 11a[^10]
a) Grundsatz
1) Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung in Briefform ist durch den Arbeitgeber zu stellen.
2) Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung.
3) Das Ausländer- und Passamt kann Nachweise über die Übernachtungen im Inland einfordern.
4) Eine Verlängerung der Bewilligung ist möglich.
Art. 11b[^11]
b) Sonderfälle
1) Eine Bewilligung in Briefform kann ausnahmsweise auch erteilt werden, wenn eine ausländische Person:
- a) innerhalb eines Kalenderjahres an mehr als 45 Arbeitstagen nach Arbeitsende aus beruflichen Gründen nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt; und
- b) zumindest ein Teil der Übernachtungen im Inland stattfindet; die Anzahl der Übernachtungen im Inland darf jedoch die Hälfte der Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten.
2) Als berufliche Gründe im Sinne des Abs. 1 Bst. a gelten insbesondere:
- a) Übernachtung des Arbeitnehmers in einem Hotel oder in einer Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsortes, namentlich in Fällen hoher beruflicher Belastung, bei welcher die Normalarbeitszeit erheblich überschritten wird;
- b) Übernachtung des Arbeitnehmers mit Rufbereitschaft (Pikettdienst) in der Nähe des Arbeitsortes, sofern die Bereitschaft bei einer Übernachtung am Wohnsitz nicht gewährleistet wäre;
- c) Übernachtung des Arbeitnehmers während Weiterbildungsaufenthalten, wenn der Arbeitgeber die Übernachtungskosten übernimmt.
Art. 12
Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 15 PFZG)
1) Bei der Beurteilung, ob eine einmalige Verlängerung im Sinne von Art. 15 Abs. 3 PFZG erfolgen kann, werden ausschliesslich die Bedürfnisse des Arbeitgebers berücksichtigt. Ausserordentliche Bedürfnisse liegen insbesondere vor, wenn der personelle Engpass nicht absehbar war und:
- a) ein Mitarbeiter, welcher den ausscheidenden Mitarbeiter ablösen soll, kurzfristig die Stelle nicht antreten kann;
- b) unerwartete Ereignisse beim Arbeitgeber die Verlängerung erfordern; oder
- c) volkswirtschaftliche Interessen vorliegen.
2) Wurde ein Gesuch um Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 15 Abs. 3 PFZG eingereicht, so ist der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, sofern nicht eine abweichende Entscheidung getroffen wurde.
Art. 13
Kurzaufenthaltsbewilligung für Studierende (Art. 17 PFZG)
1) Hauptzweck des Aufenthalts in Liechtenstein muss das Studium darstellen. Eine Erwerbstätigkeit von untergeordneter Rolle ist ebenso möglich wie ein Praktikum im Rahmen der Ausbildung.
2) Während der Semesterferien ist eine Erwerbstätigkeit von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr zulässig.
3) Objektive Gründe für das Überschreiten der ordentlichen Studiendauer liegen vor, wenn der Nachweis erbracht wird über:
- a) eine schwere Krankheit;
- b) einen Unfall; oder
- c) eine persönliche Notlage.
Art. 13a[^12]
Aufenthaltsbewilligung für Erwerbstätige (Art. 20 Abs. 2 und 3 PFZG)
Wichtige Gründe im Sinne des Art. 20 Abs. 3 PFZG liegen vor, wenn:
- a) eine Person, der eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt worden ist, Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz in Liechtenstein ist und von diesem die Möglichkeit erhält, im grenznahen Ausland bei einer Niederlassung dieses Unternehmens beschäftigt zu werden;
- b) ein Unternehmen, bei dem die Person beschäftigt ist, seinen Sitz einschliesslich seiner operativen Tätigkeit von Liechtenstein in das grenznahe Ausland verlegt;
- c) eine Person, der eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt worden ist, kurz vor Ablauf der Frist von drei Jahren nach Art. 20 Abs. 2 PFZG unfreiwillig arbeitslos wird und die Chancen auf eine Beschäftigung in Liechtenstein vom Amt für Volkswirtschaft als gering eingestuft werden.
Art. 14
Beibehalt der Aufenthaltsbewilligung (Art. 23 PFZG)
Als wichtige Gründe im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Bst. b PFZG gelten:
- a) Schwangerschaft und Niederkunft;
- b) nachgewiesener schwerer Krankheitsfall; oder
- c) berufliche Entsendung.
Art. 14a[^13]
Überprüfung der tatsächlichen Anwesenheit (Art. 24 Abs. 2a PFZG)
Das Ausländer- und Passamt kann Inhaber von Aufenthaltsausweisen alle fünf Jahre auffordern, ihre Personalien zu überprüfen und bei allfälligen Änderungen den Aufenthaltsausweis vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Datum der Erstausstellung des Aufenthaltsausweises.
Art. 15[^14]
Erteilung der Daueraufenthaltsbewilligung an Studierende (Art. 24 Abs. 4 PFZG)
Studierenden kann unter den Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 1 PFZG eine Daueraufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn ihnen zuvor:
- a) eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 20, 22 oder 37 PFZG erteilt wurde; oder
- b) mehrere Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Art. 17 PFZG für befristete und unmittelbar aneinander gereihte Aufenthalte erteilt wurden.
Art. 15a[^15]
Elektronisches Meldesystem bei grenzüberschreitender Dienstleistung (Art. 30 PFZG)
Die Meldung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung nach Art. 30 PFZG kann mittels eines elektronischen Meldesystems vorgenommen werden.
Art. 16
Grenzgängertätigkeit und -meldebestätigung (Art. 33 PFZG)[^16]
1) Grenzgängermeldebestätigungen werden in der Regel an unselbständige oder selbständige Personen ausgestellt, die:
- a) in Liechtenstein ihren Arbeitsort und ihren Arbeitgeber haben; und
- b) täglich an ihren Wohnsitz ausserhalb Liechtensteins zurückkehren.
2) Ausgenommen von der Pflicht zur Rückkehr an den Wohnsitz nach Abs. 1 sind Personen, die als Pfleger oder die im Gastgewerbe entweder im Alpengebiet (Malbun, Steg, Gaflei, Masescha und Gafadura) oder im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit Zimmerstunden tätig sind. Diese Personen müssen mindestens einmal in der Woche an ihren Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz zurückkehren.[^17]
3) Grenzgängermeldebestätigungen werden als Karte ausgestellt und haben folgende Daten der ausländischen Person zu enthalten:[^18]
- a) Name und Vorname;
- b) Geburtsdatum;
- c) Staatsangehörigkeit;
- d) Fotografie in Passformat, die nicht älter als sechs Monate sein darf; und
- e) Unterschrift.
4) Grenzgängermeldebestätigungen haben weiters folgende Daten zu enthalten:[^19]
- a) Art des Aufenthaltstitels;
- b) Gültigkeitsdauer;
- c) Ausstellungsdatum; und
- d) PEID- und laufende Seriennummer.
5) Grenzgängermeldebestätigungen können zusätzliche Angaben über die Grenzgängertätigkeit enthalten.[^20]
6) Grenzgängermeldebestätigungen können zusätzlich in digitaler Form unter Verwendung einer elektronischen Identität (eID) nach der E-Government-Gesetzgebung ausgestellt werden.[^21]
7) Die Gültigkeitsdauer von Grenzgängermeldebestätigungen beträgt maximal zehn Jahre.[^22]
Art. 17
Aufenthaltsausweis (Art. 13 und 29 PFZG)
1) Aufenthaltsausweise werden als Karte ausgestellt und haben folgende Daten der ausländischen Person zu enthalten:[^23]
- a) Name und Vorname;
- b) Geschlecht;
- c) Geburtsdatum;
- d) Staatsangehörigkeit;
- e) Fotografie in Passformat, die nicht älter als sechs Monate sein darf; und
- f) Unterschrift.
2) Aufenthaltsausweise haben weiters folgende Daten zu enthalten:[^24]
- a) Bewilligungsart;
- b) Gültigkeitsdauer;
- c) Bemerkungsfelder;
- d) Einreisedatum;
- e) Ausstellungsdatum, -ort und -behörde; und
- f) laufende PEID- und Seriennummer.
3) Aufenthaltsausweise können zusätzliche Angaben über das Aufenthaltsrecht enthalten.
4) Die Daten nach Abs. 1 Bst. a bis d sowie Abs. 2 Bst. a, b und f sind auch in maschinenlesbarer Form auf dem Aufenthaltsausweis enthalten.[^25]
5) Die Gültigkeitsdauer von Aufenthaltsausweisen richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum der ihnen zugrundeliegenden Bewilligung und beträgt maximal zehn Jahre.[^26]
6) Aufenthaltsausweise für Drittstaatsfamilienangehörige von EWR-Staatsangehörigen und Schweizer Staatsangehörigen werden nach Massgabe von Art. 24 bis 24d ZAV ausgestellt.[^27]
Art. 18
Verwendung der Ausweise im elektronischen Rechtsverkehr
1) Der Aufenthaltsausweis enthält einen zusätzlichen elektronischen Datenträger nach Art. 13 Abs. 2 PFZG.[^28]
2) Aufgehoben[^29]
3) Zertifikate im Sinne des Art. 13 Abs. 2 PFZG sind:[^30]
- a) Zertifikate für fortgeschrittene elektronische Signaturen im Sinne von Art. 3 Ziff. 11 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-VO)[^31]; oder
- b) qualifizierte Zertifikate für qualifizierte elektronische Signaturen im Sinne von Art. 3 Ziff. 12 und 15 eIDAS-VO.
4) Bei der Erstellung von Zertifikaten nach Abs. 3 werden folgende Daten auf dem elektronischen Datenträger gespeichert:
- a) Name und Vorname des Ausweisinhabers;
- b) Ausstellungsort;
- c) weitere Daten, sofern diese für die Erstellung von Zertifikaten erforderlich sind.
5) Die Daten nach Abs. 4 sind durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen nach Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gesichert. Sie können nur mit Hilfe eines geeigneten Kartenlesegeräts gelesen und mit einer geeigneten Software dargestellt werden.[^32]
6) Abs. 1 bis 5 finden auf Meldebestätigungen nach Art. 33 PFZG sinngemäss Anwendung.
Art. 18a[^33]
Dauerhafte Beziehung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a PFZG)
Eine ordnungsgemäss bescheinigte dauerhafte Beziehung besteht insbesondere, wenn die Lebenspartner nachweislich:
- a) eine gelebte und intakte partnerschaftliche Beziehung von mindestens drei Jahren haben; oder
- b) die gemeinsame Obsorge für gemeinsame ledige Kinder unter 18 Jahren wahrnehmen und mit diesen gemeinsam Wohnsitz nehmen.
Art. 18b[^34]
Wohnsitzdauer (Art. 48 Abs. 1 Bst. c PFZG)
Vom Nachweis, dass der in Liechtenstein bereits wohnhafte Lebenspartner einen Wohnsitz von insgesamt mindestens fünf Jahren in Liechtenstein hat, kann abgesehen werden, wenn die Lebenspartner nachweislich die gemeinsame Obsorge für gemeinsame ledige Kinder unter 18 Jahren wahrnehmen und mit diesen gemeinsam Wohnsitz nehmen.
IV. Bewilligungsverfahren
A. Im Allgemeinen
Art. 19
Ermessen (Art. 58 Abs. 4 PFZG)
1) Die Bewilligungsbehörden entscheiden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach Ermessen über die Bewilligung des Aufenthalts. Sie haben bei ihren Entscheidungen die wirtschaftlichen Interessen des Landes zu berücksichtigen.
2) Vorkehren wie die Einleitung ehe- oder familienrechtlicher Verfahren, der Liegenschaftserwerb, die Wohnungsmiete, der Abschluss eines Arbeitsvertrags, die Geschäftsgründung oder die Geschäftsbeteiligung haben keinen Einfluss auf die Ausübung des Ermessens im Bewilligungsverfahren.
Art. 20
Bewilligung zur Berufsausübung
1) Gewerbeberechtigungen, gesundheitspolizeiliche Bewilligungen und ähnliche Bewilligungen zur selbständigen Berufsausübung ersetzen die notwendige ausländerrechtliche Bewilligung oder Meldung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht.[^35]
2) Liegt die ausländerrechtliche Bewilligung oder Meldung noch nicht vor, ist die Berufsausübung unzulässig.
Art. 21
Dokumente und Nachweise (Art. 34 PFZG)
1) Gleichzeitig mit dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung sind folgende Dokumente und Nachweise im Original vorzulegen:
- a) Reisedokument nach Art. 10;
- b) Geburtsschein;
- c) Fotografie nach Art. 17 Abs. 1 Bst. d;[^36]
- d) Aufgehoben[^37]
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.