Gesetz vom 19. November 2009 über die Liechtensteinischen Kraftwerke (LKWG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2009-12-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Name, Rechtsform und Sitz

1) Unter der Firma "Liechtensteinische Kraftwerke" (LKW) besteht eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2) Der Sitz der LKW wird in den Statuten festgelegt.

Art. 2

Bezeichnungen und anwendbares Recht

1) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.

Art. 3

Zweck

1) Zweck der LKW ist:

2) Sie können ausserdem gewerbliche und sonstige Tätigkeiten ausüben, die mit dem Anstaltszweck in Zusammenhang stehen.

Art. 4

Versorgungsauftrag

Die LKW haben als Netzbetreiberin nach Massgabe der Elektrizitätsmarktgesetzgebung einen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet, eine reduzierte Stromversorgung des Landes in Notzeiten (Notversorgung) sicherzustellen.

Art. 5[^2]

Zurverfügungstellung der Netzinfrastruktur für die elektronische Kommunikation

Die LKW stellen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Kommunikationsgesetzes eine Netzinfrastruktur für die elektronische Kommunikation nach Massgabe der Kommunikationsgesetzgebung zur Verfügung. Dieses Netz kann verschiedene Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten ermöglichen. Die LKW haben allen in Liechtenstein tätigen Anbietern von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten den diskriminierungsfreien Zugang zu Kommunikationsnetzen und Bandbreitenvorleistungsprodukten zu fairen und transparenten Preisen zu gewähren.

Art. 6

Anstaltskapital und Eigentum

1) Das Anstaltskapital der LKW beträgt 25 000 000 Franken.

2) Alleiniger Eigentümer der LKW ist das Land Liechtenstein.

Art. 7

Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen der LKW erfolgen in den amtlichen Publikationsorganen.

II. Organisation

Art. 8

Organe

Organe der LKW sind:

Art. 9

a) Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung

1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.

2) Im Verwaltungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:

3) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:

4) Die Entschädigung des Verwaltungsrates wird von der Regierung festgelegt.[^3]

Art. 10

b) Aufgaben

1) Dem Verwaltungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:

2) In den Statuten können die Aufgaben des Verwaltungsrates näher umschrieben und erweitert werden.

Art. 11

Geschäftsleitung

1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Verwaltungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.

2) Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung der LKW verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.

Art. 12[^5]

a) Wahl

Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.

Art. 13

b) Aufgaben

1) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.[^6]

2) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Art. 14

c) Kosten der Revision

Die Kosten der Revision sind von den LKW zu tragen.

III. Vorschriften über die Geschäftstätigkeit

Art. 15

Wirtschaftlichkeit und Ökologie

Die LKW sind nach allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte zu führen.

Art. 16

Gewinnverwendung

1) Aus dem Reingewinn ist eine gesetzliche Reserve zu äufnen. Es finden die Bestimmungen von Art. 309 des Personen- und Gesellschaftsrechts Anwendung.

2) Die Verwendung des restlichen Teils des Reingewinnes richtet sich nach der von der Regierung festgelegten Eignerstrategie.

IIIa. Rechnungslegung[^7]

Art. 16a[^8]

Erstellung des Geschäftsberichts

Für die Erstellung des Geschäftsberichts sind die Vorschriften nach Art. 24 des Elektrizitätsmarktgesetzes sowie die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Die LKW wenden dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.

IV. Aufsicht

Art. 17

Regierung

1) Die LKW untersteht der Oberaufsicht der Regierung.

2) Der Regierung obliegen:

3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Verwaltungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.

V. Wasserrechte und -nutzung

Art. 18

Wasserrechte

Die LKW haben das ausschliessliche Recht der Auswertung der Wasserkräfte des Lawenabaches sowie des Saminabaches und dessen Zuflüssen (Malbunbach und Valorschbach) von der Quelle bis zur Landesgrenze.

Art. 19

Wassernutzung

1) Die Ableitung von Wasser aus dem Einzugsgebiet des Saminatales (Konzessionsgebiet der LKW) ohne Zustimmung des Landtages ist untersagt. Die Entnahme von Trinkwasser im bisherigen Umfang durch die Gemeinden Vaduz und Triesenberg aus dem Konzessionsgebiet bleibt durch diese Bestimmung unberührt.

2) Die Regierung kann mit Zustimmung des Landtages Gemeinden, deren Versorgung sonst nur zu unverhältnismässig hohen Kosten zu bewerkstelligen wäre, die Ableitung von Trinkwasser aus dem Konzessionsgebiet bewilligen; dies unter Wahrung der Interessen einer Trinkwassernotversorgung anderer Gemeinden und der Stromversorgung des Landes. Die Bewilligung kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen verbunden werden; insbesondere ist den LKW eine energetische Nutzung zu ermöglichen.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 21

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft.

Übergangsbestimmungen

721.50 G über die Liechtensteinischen Kraftwerke (LKWG)

II.

Übergangsbestimmung

Verwaltungsrat

Revisionsstelle

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

...

Die Regierung legt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten[^10] dieses Gesetzes die Entschädigung des Verwaltungsrates nach Art. 9 Abs. 4 fest.

...

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 98/2005 und 103/2009

[^2]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 217.

[^3]: Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 385.

[^4]: Art. 10 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 385.

[^5]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17.

[^6]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 385.

[^7]: Überschrift vor Art. 16a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 385.

[^8]: Art. 16a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 385.

[^9]: Art. 17 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 385.

[^10]: Inkrafttreten: 1. Januar 2025.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.