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Gesetz vom 20. November 2009 über die Liechtensteinische Landesbibliothek (LLBiG)

Geltender Text a fecha 2010-01-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Name, Rechtsform und Sitz

Unter dem Namen "Liechtensteinische Landesbibliothek" besteht eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Stiftung wird in den Statuten festgelegt.

Art. 2

Bezeichnungen und anwendbares Recht

1) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.

Art. 3

Zweck

1) Zweck der Stiftung ist:

2) Die Stiftung kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.

Art. 4

Landeslehrerbibliothek

1) Die Bestände der Landeslehrerbibliothek werden als eigene Abteilung von der Liechtensteinischen Landesbibliothek verwaltet.

2) Über die gemäss Gesetz vom 9. Juli 1923 der Landeslehrerbibliothek zukommenden Bibliotheksbeiträge verfügt eine für je vier Jahre von der Lehrerkonferenz gewählte dreigliedrige Kommission.

3) Die Kommission steht unter der Aufsicht des Landesschulrates und hat diesem jährlich über die Verwendung der Bibliotheksbeiträge Bericht zu erstatten.

Art. 5

Bezugsrecht der Landesbibliothek

1) Inländische Medieninhaber sind verpflichtet, zwei Freiexemplare ihrer Medienerzeugnisse, unabhängig vom Herstellungsort, binnen 14 Tagen ab Erscheinen an die Liechtensteinische Landesbibliothek abzuliefern. Derselben Pflicht unterliegt ein inländischer Hersteller bezüglich jedes von ihm hergestellten Medienerzeugnisses, das aber im Ausland erscheint.

2) Inländische Medieninhaber haben elektronische Medien, die nur gegen Empfangs- oder Abrufentgelt bezogen werden können, binnen 14 Tagen ab Erscheinen der Liechtensteinischen Landesbibliothek zum kostenlosen und fortlaufenden Bezug anzubieten. Dem Verlangen der Liechtensteinischen Landesbibliothek auf kostenlosen und fortlaufenden Bezug des Mediums ist binnen 14 Tagen zu entsprechen.

3) Die Anbietungs- und Ablieferungspflicht nach Abs. 1 und 2 findet auf Medien im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c des Mediengesetzes keine Anwendung.

4) Vorsätzliche Verletzungen der Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 sind von der Regierung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken zu bestrafen.

Art. 6

Einkünfte

Die Einkünfte der Stiftung sind:

II. Organisation

Art. 7

Organe und weitere Funktionsträger

1) Organe der Stiftung sind:

2) Als weiterer Funktionsträger besteht eine Bibliothekskommission.

Art. 8

a) Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung

1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

2) Im Stiftungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:

3) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:

4) Die Entschädigung des Stiftungsrates wird von der Regierung festgelegt.

Art. 9

b) Aufgaben

1) Dem Stiftungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:

2) In den Statuten können die Aufgaben des Stiftungsrates näher umschrieben und erweitert werden.

Art. 10

Bibliotheksleitung

1) Die Mitglieder der Bibliotheksleitung werden vom Stiftungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.

2) Die Bibliotheksleitung ist für die operative Führung der Stiftung verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Bibliotheksleitung werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.

Art. 11

Revisionsstelle

1) Die Regierung wählt eine anerkannte Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften als Revisionsstelle.

2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.

3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.

4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.

Art. 12

Bibliothekskommission

1) Die Bibliothekskommission bestimmt über die Anschaffung einzelner Werke ab einem statutarisch festgelegten Betrag.

2) Zusammensetzung, Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der Bibliothekskommission werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.

III. Aufsicht

Art. 13

Arbeitsverhältnis

Sofern zwischen den Parteien in begründeten Einzelfällen nicht ausdrücklich anders vereinbart, stehen die Angestellten der Stiftung in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 14

Regierung

1) Die Stiftung untersteht der Oberaufsicht der Regierung.

2) Der Regierung obliegen:

3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Stiftungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.

Übergangsbestimmungen

Art. 15

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 16

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft.

432.2 G über die Liechtensteinische Landesbibliothek (LLBiG)

II.

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Stiftungsrat

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 53/2009 und 86/2009