Gesetz vom 20. November 2009 über das Liechtensteinische Landesmuseum (LLMG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2009-12-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Name, Rechtsform und Sitz

Unter dem Namen "Liechtensteinisches Landesmuseum" besteht eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Stiftung wird in den Statuten festgelegt.

Art. 2

Bezeichnungen und anwendbares Recht

1) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.

Art. 3

Zweck

1) Zweck der Stiftung ist:

2) Die Stiftung kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.

Art. 4

Einkünfte

Die Einkünfte der Stiftung sind:

Art. 5

Sammlungen des Historischen Vereins

Die Sammlungen des Historischen Vereins werden mit Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Historischen Verein als Dauerleihgabe der Stiftung übergeben.

II. Organisation

Art. 6

Organe und weitere Funktionsträger

1) Organe der Stiftung sind:

2) Als weiterer Funktionsträger besteht ein Fachbeirat.

Art. 7

a) Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung

1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

2) Im Stiftungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:

3) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:

4) Die Entschädigung des Stiftungsrates wird von der Regierung festgelegt.

Art. 8

b) Aufgaben

1) Dem Stiftungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:

2) In den Statuten können die Aufgaben des Stiftungsrates näher umschrieben und erweitert werden.

Art. 9

Direktion

1) Die Mitglieder der Direktion werden vom Stiftungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.

2) Die Direktion ist für die operative Führung der Stiftung verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Direktion werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.

Art. 10

Revisionsstelle

1) Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.[^3]

2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.[^4]

3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.

4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.

Art. 11

Fachbeirat

1) Der Fachbeirat berät die Direktion über den Ankauf, Verkauf und Tausch von Sammelgut.

2) Zusammensetzung, Bestellung, Aufgaben und Befugnisse des Fachbeirats werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.

IIa. Rechnungslegung[^5]

Art. 12[^6]

Grundsatz

1) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere über:

2) Die für die wirtschaftliche Beurteilung wesentlichen Grundsätze und Regelungen nach Abs. 1 sind von der Stiftung offenzulegen.

III. Aufsicht

Art. 13

Regierung

1) Die Stiftung untersteht der Oberaufsicht der Regierung.

2) Der Regierung obliegen:

3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Stiftungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 14

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 9. Mai 1972 betreffend die Errichtung der Stiftung Liechtensteinisches Landesmuseum, LGBl. 1972 Nr. 39, wird aufgehoben.

Art. 15

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft.

Übergangsbestimmungen

432.4 G über das Liechtensteinische Landesmuseum (LLMG)

II.

Übergangsbestimmungen

Stiftungsrat

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

...

1) Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Stiftung werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens[^7] dieses Gesetzes in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt mit der Massgabe, dass:

2) Die Stiftung hat innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mit den Angestellten einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen.

3) Das von der Stiftung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Kassa- und Aufsichtspersonal erlassene Betriebsreglement gilt sinngemäss für das privatrechtlich angestellte Kassa- und Aufsichtspersonal weiter.

4) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige dienstrechtliche Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

...

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 53/2009 und 86/2009

[^2]: Art. 8 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 387.

[^3]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17.

[^4]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 387.

[^5]: Überschrift vor Art. 12 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 387.

[^6]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 387.

[^7]: Inkrafttreten: 1. Januar 2017.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.