Gesetz vom 20. November 2009 über die Liechtensteinische Musikschule (LMSG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2009-12-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Rechtsform und Sitz

Unter dem Namen "Liechtensteinische Musikschule" besteht eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Stiftung wird in den Statuten festgelegt.

Art. 2

Bezeichnungen und anwendbares Recht

1) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.

Art. 3

Zweck

1) Zweck der Stiftung ist, Unterricht in Instrumental- und Vokalmusik zu erteilen und das musikalische Leben des Landes zu fördern.

2) Die Stiftung kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.

Art. 4

Einkünfte

1) Die Einkünfte der Stiftung sind:

2) Das Schulgeld deckt mindestens 25 %, der Staatsbeitrag höchstens 75 % der Aufwendungen.

Art. 5

Schulgeld

Die Schüler an der Liechtensteinischen Musikschule entrichten ein Schulgeld.

Art. 6

Unterrichtsräumlichkeiten

Der Staat stellt der Stiftung geeignete Unterrichtsräumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.

II. Organisation

Art. 7

Organe und weitere Funktionsträger

1) Organe der Stiftung sind:

2) Als weiterer Funktionsträger besteht eine Unterrichtskommission.

Art. 8

a) Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung

1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

2) Im Stiftungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:

3) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:

4) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen die Direktion sowie ein Vertreter des Schulamtes mit beratender Stimme teil.

5) Die Entschädigung des Stiftungsrates wird von der Regierung festgelegt.

Art. 9

b) Aufgaben

1) Der Stiftungsrat hat alles vorzukehren, um die Erreichung des Stiftungszweckes zu gewährleisten. Er hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen dem Zweck der Stiftung entsprechend verwaltet und verwendet wird. Der Stiftungsrat kann hiefür, unbeschadet der Befugnisse der Aufsichtsbehörde, die gebotenen Massnahmen anordnen.

2) Dem Stiftungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:

3) In den Statuten können die Aufgaben des Stiftungsrates näher umschrieben und erweitert werden.

Art. 10

Direktion

1) Die Mitglieder der Direktion werden vom Stiftungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.

2) Die Direktion ist für die operative Führung der Stiftung verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Direktion werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.

Art. 11

Revisionsstelle

1) Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.[^3]

2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.[^4]

3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.

4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.

Art. 12

Unterrichtskommission

1) Der Stiftungsrat bestellt eine Unterrichtskommission von fünf bis sieben Mitgliedern sowie deren Präsidenten. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

2) Die Unterrichtskommission übt Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf den Unterricht in den einzelnen Fachbereichen und bei den Lehrern aus und berät den Stiftungsrat, die Direktion und die Lehrer.

3) Die Unterrichtskommission erstattet dem Stiftungsrat jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit.

4) Das Nähere wird mit Reglement festgelegt.

IIa. Rechnungslegung[^5]

Art. 13[^6]

Grundsatz

1) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere über:

2) Die für die wirtschaftliche Beurteilung wesentlichen Grundsätze und Regelungen nach Abs. 1 sind von der Stiftung offenzulegen.

III. Aufsicht

Art. 14

Regierung

1) Die Stiftung untersteht der Oberaufsicht der Regierung.

2) Der Regierung obliegen:

3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Stiftungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.

IIIa. Datenschutz[^7]

Art. 14a[^9]

a) beim Lehr- und Verwaltungspersonal

1) Die Stiftung darf personenbezogene Daten des Lehr- und Verwaltungspersonals, einschliesslich schulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

2) Regierung und Schulamt dürfen personenbezogene Daten des Lehrpersonals, einschliesslich schulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

3) Für die Zwecke der Datenverarbeitung darf die Stiftung ein Informationssystem betreiben.

Art. 14b[^10]

b) bei Schülern

1) Die Stiftung darf personenbezogene Daten von Schülern, einschliesslich schulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

2) Im Übrigen findet Art. 14a Abs. 2 und 3 sinngemäss Anwendung.

IV. Rechtsmittel

Art. 15

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Stiftungsrates kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sind anwendbar.

V. Schlussbestimmungen

Art. 16

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 17

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft.

Übergangsbestimmungen

432.5 G über die Liechtensteinische Musikschule (LMSG)

II.

Übergangsbestimmungen

Stiftungsrat

Verarbeitung personenbezogener Daten[^8]

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

...

1) Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse der Verwaltungsangestellten und Lehrer der Stiftung werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens[^11] dieses Gesetzes in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt mit der Massgabe, dass:

2) Die Stiftung hat innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mit den Verwaltungsangestellten und Lehrern einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen.

3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige dienstrechtliche Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

...

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 53/2009 und 86/2009

[^2]: Art. 9 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 389.

[^3]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17.

[^4]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 389.

[^5]: Überschrift vor Art. 13 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 389.

[^6]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 389.

[^7]: Überschrift vor Art. 14a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 394.

[^8]: Sachüberschrift vor Art. 14a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 394.

[^9]: Art. 14a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 394.

[^10]: Art. 14b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 394.

[^11]: Inkrafttreten: 1. Januar 2017.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.