Kundmachung vom 26. Januar 2010 des Beschlusses Nr. 62/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2010-01-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Mai 2009

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 2010

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 [^1] , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 62/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 62/2009 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Verordnung gilt für die EFTA-Staaten nur in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004.

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1277/2005 und (EG) Nr. 1905/2005 sowie der Richtlinie 2005/28/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^6] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 73 vom 19.3.2009, S. 39.

[^3]: ABl. L 91 vom 9.4.2005, S. 13.

[^4]: ABl. L 202 vom 3.8.2005, S. 7.

[^5]: ABl. L 304 vom 23.11.2005, S. 1.

[^6]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.