Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2010-02-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz bezweckt:

Art. 2

Begriff

Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne dieses Gesetzes sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0,1 mbar bei 20° C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240° C bei 1013,25 mbar.

Art. 3

Personenbezeichnungen

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Abgabepflicht

Art. 4

Grundsatz

1) Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, hat eine Lenkungsabgabe zu entrichten.

2) Der Abgabe unterliegt auch die Einfuhr solcher Stoffe in Farben und Lacken. Die Regierung kann die Einfuhr solcher Stoffe in weiteren Gemischen und Gegenständen der Abgabe unterstellen, wenn die Menge der Stoffe für die Umweltbelastung erheblich oder der Kostenanteil der Stoffe wesentlich ist.

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung diejenigen Stoffe und Produkte, die der Abgabe unterliegen.

Art. 5

Befreiungen

1) Von der Abgabe befreit sind VOC, die:

2) Die Regierung kann VOC, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten von der Abgabe befreien.

3) Die Regierung kann VOC, die nicht umweltgefährlich sind oder in Gemischen und Gegenständen in geringen Mengen auftreten von der Abgabe befreien.

4) Die Regierung regelt das Nähere über die Abgabenbefreiung mit Verordnung.

Art. 6

Abgabepflichtige

Abgabepflichtig sind die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland.

III. Bemessung der Abgabe

Art. 7

Abgabesatz

1) Der Abgabesatz beträgt höchstens fünf Franken je Kilogramm VOC zuzüglich der Teuerung.

2) Die Regierung legt den Abgabesatz fest und berücksichtigt dabei insbesondere:

IV. Verfahren

Art. 8

Deklarationspflicht

Wer VOC, die der Abgabe unterworfen sind, im Inland herstellt oder erzeugt, muss diese deklarieren.

Art. 9

Erhebung und Rückerstattung

1) Die Regierung regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe auf VOC mit Verordnung. Sie regelt dabei insbesondere die Entstehung der Abgabeforderung, die Abgabedeklaration, die Verjährung der Abgabeforderung sowie die Voraussetzungen der Rückerstattung und die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs.

2) Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben zurückerstattet. Die Regierung kann die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.

3) Soweit die Ein- und Ausfuhr betroffen ist, findet die Zollgesetzgebung auf die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe und auf das Verfahren sinngemäss Anwendung.

V. Abgabenverwendung

Art. 10[^2]

Aufgehoben

VI. Vollzugsorganisation und Kontrolle

Art. 11

Vollzugsbehörden

1) Die Oberzolldirektion vollzieht dieses Gesetz auf der Grundlage der Vereinbarung zum Vertrag zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Umweltabgaben mit Ausnahme der Bestimmungen über die Verwendung des Abgabenertrages.

2) Sie ist insbesondere zuständig für die:

3) Das Amt für Umwelt unterstützt die Oberzolldirektion beim Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Abgabepflichtigen. Es kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Dienste Dritter in Anspruch nehmen.[^3]

Art. 12

Kontrollen

1) Die Vollzugsbehörden können unangemeldet Kontrollen in Betrieben durchführen, insbesondere bei Abgabepflichtigen sowie bei Personen, die eine VOC-Bilanz erstellen müssen oder die einen Rückerstattungsantrag stellen.

2) Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen erforderlich sind.

Art. 13

Geheimhaltung

Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen beauftragten Personen sowie Experten und Mitglieder von Kommissionen unterstehen dem Amtsgeheimnis.

VII. Rechtsmittel

Art. 14

Rechtsmittel

Bei Verfügungen der Oberzolldirektion richten sich die Rechtsmittel nach dem massgeblichen schweizerischen Verfahrensrecht.

VIII. Strafbestimmungen

Art. 15

Widerhandlungen

1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Abgabe nach diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen hinterzieht, gefährdet, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil (Befreiung oder Rückerstattung von Abgaben) verschafft, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des Vorteils bestraft. Kann der Abgabebetrag zahlenmässig nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt.

2) Der Versuch, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil zu verschaffen, ist strafbar.

3) Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach den Abs. 1 und 2 nach den entsprechenden Verfahrensbestimmungen des Zollgesetzes.[^4]

4) Stellt ein Verhalten gleichzeitig eine durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zu beurteilende Widerhandlung nach den Abs. 1 oder 2 und eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung oder das Mineralölsteuergesetz dar, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.[^5]

5) Im Übrigen finden die Bestimmungen des schweizerischen Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht Anwendung.

IX. Schlussbestimmungen

Art. 16

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:

Art. 17

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein[^6] in Kraft. Wird der Vertrag vorläufig angewendet[^7], so tritt das Gesetz gleichzeitig mit der vorläufigen Anwendung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 92/2009

[^2]: Art. 10 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 103.

[^3]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272.

[^4]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.

[^5]: Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.

[^6]: LGBl. 2010 Nr. 12.

[^7]: Der Vertrag wird seit dem 1. Februar 2010 vorläufig angewendet.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.