Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die Lenkungsabgabe auf Benzin und Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 % (BDSG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2010-02-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Dieses Gesetz bezweckt:

2) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XVII - 6a.03).

Art. 2

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Erhebung einer Abgabe auf Benzin oder Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 % (% Masse).

Art. 3

Personenbezeichnungen

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Abgabepflicht

Art. 4

Grundsatz

1) Wer Benzin oder Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 % (% Masse) einführt, im Inland herstellt oder gewinnt, entrichtet dem Land eine Lenkungsabgabe. Als Benzin im Sinne dieses Gesetzes gilt Motorenbenzin.

2) Benzin oder Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 % (% Masse) darf erst mit Treibstoffen anderer Qualitäten gemischt werden, nachdem die Abgabeforderung entstanden (Art. 4 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes; MinöStG) oder die Lenkungsabgabe bezahlt worden ist.

Art. 5

Befreiungen

Von der Abgabe befreit sind Benzin und Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 % (% Masse), die durch- oder ausgeführt werden.

Art. 6

Abgabepflichtige

Abgabepflichtig sind die nach Art. 9 MinöStG Steuerpflichtigen.

III. Bemessung der Abgabe

Art. 7

Abgabesatz

1) Der Abgabesatz beträgt höchstens 5 Rappen pro Liter Benzin oder Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 % (% Masse) zuzüglich der Teuerung.

2) Die Regierung legt den Abgabesatz fest und berücksichtigt dabei insbesondere:

3) Die Regierung kann für Benzin und Dieselöl unterschiedliche Abgabesätze festlegen.

IV. Verfahren

Art. 8

Deklarationspflicht

Wer Benzin oder Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 % (% Masse), das der Abgabe unterworfen ist, im Inland herstellt oder gewinnt, muss diese deklarieren.

Art. 9

Erhebung und Rückerstattung

Für die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe sowie für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes und des dazugehörigen Ausführungsrechtes.

V. Abgabenverwendung

Art. 10[^2]

Aufgehoben

VI. Vollzugsorganisation und Kontrolle

Art. 11

Vollzugsbehörde

1) Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit vollzieht dieses Gesetz auf der Grundlage der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein mit Ausnahme der Bestimmungen über die Verwendung des Abgabenertrages. Das Bundesamt erhält 2,5 % der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für ihren Aufwand.[^3]

2) Sie ist insbesondere zuständig für die:

Art. 12

Kontrollen

1) Die Vollzugsbehörde kann unangemeldet Kontrollen durchführen, namentlich bei Abgabepflichtigen sowie bei Personen, die eine Warenbuchhaltung führen müssen oder die einen Rückerstattungsantrag stellen. Sofern die Umstände es erlauben, sind Betriebskontrollen während der Geschäftszeit durchzuführen.

2) Der Vollzugsbehörde sind auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorzulegen, welche für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.

Art. 13

Messverfahren

Die Regierung bestimmt mit Verordnung das Messverfahren zur Bestimmung des Schwefelgehaltes von Benzin und Dieselöl. Dabei berücksichtigt sie international anerkannte Normen.

Art. 14

Geheimhaltung

Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen beauftragten Personen sowie Experten und Mitglieder von Kommissionen unterstehen dem Amtsgeheimnis.

VII. Rechtsmittel

Art. 15[^4]

Rechtsmittel

Bei Verfügungen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit richten sich die Rechtsmittel nach dem massgeblichen schweizerischen Verfahrensrecht.

VIII. Strafbestimmungen

Art. 16

Widerhandlungen

1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Abgabe nach diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen hinterzieht, gefährdet, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil (Befreiung oder Rückerstattung von Abgaben) verschafft, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des Vorteils bestraft. Kann der Abgabebetrag zahlenmässig nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt.

2) Der Versuch, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil zu verschaffen, ist strafbar.

3) Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach den Abs. 1 und 2 nach den entsprechenden Verfahrensbestimmungen des Zollgesetzes.[^5]

4) Stellt ein Verhalten gleichzeitig eine durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zu beurteilende Widerhandlung nach den Abs. 1 oder 2 und eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung oder das Mineralölsteuergesetz dar, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.[^6]

5) Im Übrigen finden die Bestimmungen des schweizerischen Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht Anwendung.

IX. Schlussbestimmungen

Art. 17

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:

Art. 18

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein[^7] in Kraft. Wird der Vertrag vorläufig angewendet[^8], so tritt das Gesetz gleichzeitig mit der vorläufigen Anwendung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 92/2009

[^2]: Art. 10 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 105.

[^3]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.

[^4]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.

[^5]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.

[^6]: Art. 16 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.

[^7]: LGBl. 2010 Nr. 12.

[^8]: Der Vertrag wird seit dem 1. Februar 2010 vorläufig angewendet.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.