Verordnung vom 26. Januar 2010 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
Aufgrund von Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 2 bis 4, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCG), LGBl. 2010 Nr. 15[^1], verordnet die Regierung:
I. Abgabeobjekt und Abgabesatz
Art. 1
Abgabeobjekt; Bezeichnungen
1) Der Abgabe unterliegen:
- a) die flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) der Stoff-Positivliste (Anhang 1);
- b) die VOC nach Bst. a in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2).
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Abgabesatz
Der Abgabesatz beträgt 3 Franken je Kilogramm VOC.
II. Abgabebefreiung und VOC-Bilanz
Art. 3
Abgabebefreiung bei geringen Mengen
1) VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit:
- a) Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 % (% Masse) beträgt;
- b) Gemische und Gegenstände, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.[^2]
2) Aufgehoben[^3]
3) Werden Gemische und Gegenstände nach Abs. 1 Bst. a und b im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC auf Gesuch der Hersteller von der Abgabe befreit.[^4]
Art. 4 [^5]
Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen
VOC, die in einer stationären Anlage nach Art. 2 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 32 der schweizerischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) verwendet werden, sind von der Abgabepflicht befreit, wenn:
- a) die Menge der jährlichen VOC-Emissionen dieser Anlage durch Massnahmen um mindestens 50 % unter die Menge VOC gesenkt wurde, die bei Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach den Art. 3 und 4 LRV und bei gleicher Produktion jährlich maximal emittiert werden dürfte;
- b) die dafür eingesetzte Abluftreinigungsanlage (ALURA) in gutem technischen Zustand und während 95 % der Betriebszeit verfügbar ist; und
die VOC-Emissionen der stationären Anlage, die nicht über die ALURA geführt werden (diffuse VOC-Emissionen), nach Anhang 3 vermindert werden.
Art. 4a [^6]
Anlagengruppen
1) Mehrere stationäre Anlagen können auf Gesuch zu einer Anlagengruppe zusammengefasst werden, wenn:[^7]
- a) sie von derselben Person betrieben werden; und
- b) jede Anlage den Anforderungen der LRV genügt.
2) Eine Anlagengruppe wird im Hinblick auf die Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 4 wie eine einzelne stationäre Anlage behandelt.
3) Die Zusammensetzung einer Anlagengruppe kann in den folgenden Fällen geändert werden:[^8]
- a) Ausschluss stillgelegter stationärer Anlagen;
- b) Einbezug stationärer Anlagen, die den Anforderungen nach Anhang 3 genügen;
- c) Verkauf stationärer Anlagen;
- d) Änderung von Anhang 3; nur auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.
4) Aufgehoben[^9]
Art. 4b [^10]
Ausserordentliche Ereignisse und Ersatz der ALURA
1) Wurde die nach Art. 4 Bst. b verlangte Verfügbarkeit der ALURA während eines Geschäftsjahres wegen eines ausserordentlichen Ereignisses nicht erreicht, so sind die VOC, die ausserhalb der Dauer des dadurch verursachten Stillstands der ALURA emittiert wurden, von der Abgabe befreit, wenn:
- a) die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 4 ausserhalb der Dauer des Stillstands erfüllt sind;
- b) das Amt für Umwelt unverzüglich über das ausserordentliche Ereignis informiert wurde; und
- c) das ausserordentliche Ereignis nicht wegen mangelhafter Wartung oder unsachgemässem Betrieb der ALURA verursacht wurde.
2) Wurde die nach Art. 4 Bst. b verlangte Verfügbarkeit der ALURA während eines Geschäftsjahres wegen Ersatzes der ALURA nicht erreicht, so sind die VOC, die ausserhalb der Dauer des ALURA-Ersatzes emittiert wurden, von der Abgabe befreit, wenn:
- a) die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 4 ausserhalb der Dauer des ALURA-Ersatzes erfüllt sind;
- b) das Amt für Umwelt vorgängig über den geplanten Stillstand der ALURA informiert wurde; und
- c) die Ersatzarbeiten während den Betriebsferien oder in Zeiten mit geringer Produktion durchgeführt wurden.
Art. 4c [^11]
Anpassungen an den Stand der Technik
1) Anhang 3 ist an die technische Entwicklung anzupassen.
2) Die VOC-Emissionen aus stationären Anlagen, die aufgrund einer Anpassung nach Abs. 1 nicht mehr nach den Anforderungen nach Anhang 3 vermindert werden, bleiben von der Abgabe befreit, wenn die Anlage spätestens innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung die Anforderungen von Anhang 3 wieder erfüllt.
Art. 4d [^12]
Aufgehoben
Art. 4e [^13]
Aufgehoben
Art. 4f [^14]
Aufgehoben
Art. 4g [^15]
Änderung an der stationären Anlage[^16]
1) Änderungen an der stationären Anlage, die Auswirkungen auf die diffusen VOC- Emissionen haben, sind dem Amt für Umwelt unverzüglich zu melden.
2) Aufgehoben[^17]
Art. 4h [^18]
Nachweis für die Abgabebefreiung[^19]
1) Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes beansprucht, muss jährlich nachweisen, dass die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 4 erfüllt sind.[^20]
2) Der Nachweis ist gleichzeitig mit der VOC-Bilanz einzureichen.
3) Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so entfällt die Abgabebefreiung für die in der stationären Anlage verwendeten VOC während dem betreffenden Geschäftsjahr.
Art. 4i [^21]
Aufgehoben
Art. 4k [^22]
Zeitpunkt der Befreiung
Stationäre Anlagen sind ab dem Zeitpunkt von der Abgabe befreit, ab dem sie die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 4 erfüllen.
Art. 4l [^23]
Bestätigung der Verminderung diffuser Emissionen
1) Das Amt für Umwelt bestätigt bei stationären Anlagen auf Anfrage des Betreibers die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 3.
2) Es überprüft die Bestätigungen mindestens alle fünf Jahre und führt dazu Begehungen durch.
Art. 5
VOC-Bilanz
1) Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c oder Abs. 2 des Gesetzes oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC nach Art. 16 beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.
2) Die VOC-Bilanz enthält:
- a) Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge;
- b) in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen;
- c) wiedergewonnene Mengen;
- d) im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen;
- e) Restemissionen.
3) Das Amt für Umwelt kann weitere Angaben verlangen.[^24]
4) Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
5) Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von Abs. 1 und 2 gewähren.
III. Abgabeerhebung im Inland
Art. 6 [^25]
Anmeldung
Personen, die VOC herstellen, müssen sich bei der Oberzolldirektion mit Kopie an das Amt für Umwelt melden. Diese führt ein Register.
Art. 7
Entstehung der Abgabeforderung
Die Abgabeforderung entsteht:
- a) für VOC, die im Inland hergestellt werden, im Zeitpunkt, in dem sie den Herstellungsbetrieb verlassen oder im Herstellungsbetrieb verwendet werden;
- b) für VOC, für welche die Abgabe nach Art. 17 Abs. 2 nachbezahlt werden muss, im Zeitpunkt, in dem die begünstigte Person die VOC selbst verwendet oder Dritten abgibt.
Art. 8
Abgabedeklaration
1) Hersteller, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 16 Abs. 3), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.[^26]
2) Personen, die nach Art. 17 Abs. 2 verpflichtet sind, die Abgabe nachzubezahlen, müssen dem Amt für Umwelt eine Abgabedeklaration innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einreichen.[^27]
3) Die Deklaration enthält Angaben über Art und Menge der in Verkehr gebrachten oder verwendeten VOC. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
4) Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. Eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten.
5) Wer die Abgabedeklaration nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, muss auf der geschuldeten Abgabe einen Verzugszins bezahlen.
Art. 9
Abgabeberechnung
Massgebend für die Berechnung der Abgabe ist die Menge der VOC im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung.
Art. 10
Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist
1) Die Oberzolldirektion setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest.
2) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
3) Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet.
Art. 11
Nachforderung der Abgabe
Hat die Oberzolldirektion eine geschuldete Abgabe irrtümlich nicht oder zu niedrig oder einen rückerstatteten Abgabebetrag zu hoch festgesetzt, so fordert sie den Betrag innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der Verfügung nach.
Art. 12
Verjährung der Abgabeforderung
1) Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
2) Die Verjährung wird unterbrochen:
- a) wenn die abgabepflichtige Person die Abgabeforderung anerkennt;
- b) durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung bei der abgabepflichtigen Person geltend gemacht wird.
3) Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
4) Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
IV. Abgaberückerstattung
Art. 13
Voraussetzungen der Rückerstattung
1) Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind.
2) Die Berechtigten müssen alle für die Begründung der Rückerstattung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren seit Einreichung des Gesuches um Rückerstattung aufbewahren.[^28]
3) Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 3 000 Franken, so wird er nicht ausbezahlt. Ausgenommen sind Rückerstattungsbeträge von mindestens 300 Franken für die Ausfuhr von VOC.
4) Mehrere Berechtigte können sich zu einer Gruppe zusammenschliessen und gemeinsam ein Gesuch um Rückerstattung stellen. Die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags erfolgt an den von der Gruppe bezeichneten Vertreter.[^29]
5) Die Berechtigten müssen nachweisen, dass die Abgabe entrichtet wurde.
6) Gesuche um Rückerstattung können, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, nur nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden.[^30]
Art. 14
Verwirkung von Rückerstattungsanprüchen
1) Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.[^31]
2) Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes.
Art. 15 [^32]
Gesuch auf Rückerstattung
1) Für die Rückerstattung der Abgabe ist ein Gesuch auf amtlichem Formular zu stellen und einzureichen:
- a) beim Amt für Umwelt;[^33]
- b) bei der Oberzolldirektion für ausgeführte VOC.
2) Das Gesuch für ausgeführte VOC muss enthalten:
- a) die auf den Ausfuhrdokumenten deklarierte Menge VOC, die während höchstens zwölf Monaten ausgeführt worden ist;
- b) Fabrikationsrapporte, Muster in Originalverpackungen oder andere Unterlagen, die für die Feststellung der ausgeführten Menge VOC nötig sind;
- c) weitere für die Berechnung der Rückerstattung erforderliche Angaben, welche die Oberzolldirektion verlangt.
V. Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Verpflichtungsverfahren)
Art. 16
Bewilligung
1) Das BAZG kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 25 t VOC:[^34]
- a) so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können;
- b) zu exportieren;
- c) zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 % (% Masse) beträgt; oder[^35]
- d) zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.[^36]
2) Sie kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die einen Stoff nach Anhang 1 verwenden, wenn sie nachweisen, dass:[^37]
- a) der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 % beträgt;
- b) sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und
- c) durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 % in die Umwelt gelangen können.
3) Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 10 t VOC oder einen jährlichen Mindestumsatz von 25 t VOC nachweisen.[^38]
4) Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen.
5) Die Oberzolldirektion führt ein öffentliches Register der Personen, die eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben.[^39]
Art. 17
Abrechnung
1) Wer eine Bewilligung nach Art. 16 hat, muss die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres dem Amt für Umwelt einreichen.[^40]
2) Für VOC, die so verwendet werden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, muss die Abgabe nachbezahlt werden.
3) Die Unterlagen des Verfahrens zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC sind während fünf Jahren seit Einreichung der VOC-Bilanz aufzubewahren.
Art. 18
Berichtigung der Zollanmeldung
Die anmeldepflichtige Person, die eine neue Zollveranlagung nach Art. 34 Abs. 3 des Zollgesetzes beantragt, muss nachweisen, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC vorhanden war.
Art. 19
Mangelhafte Einreichung der VOC-Bilanz
1) Aufgehoben[^41]
2) Wird die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht, so setzt das BAZG eine Nachfrist zur Einreichung einer ordnungsgemässen Bilanz.[^42]
3) Für die Abgaben, die nach Art. 17 Abs. 2 aufgrund der nachgereichten Bilanz nachzubezahlen sind, ist ein Verzugszins geschuldet. Dieser ist ab dem Ablauf der Einreichungsfrist nach Art. 17 Abs. 1 geschuldet.
4) Verstreicht die Nachfrist nach Abs. 2 unbenützt, so setzt die Oberzolldirektion die nachzubezahlende Abgabe nach pflichtgemässem Ermessen und unter Berücksichtigung der belasteten Ausgänge der Vorjahre fest.
Art. 19a [^43]
Sistierung
1) Das BAZG sistiert die Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren, wenn:
- a) Mitwirkungspflichten verletzt werden, insbesondere wenn die VOC-Bilanz innerhalb der Nachfrist nicht vollständig eingereicht wird; oder
- b) die nachträgliche Zahlung der Abgabe für die vorläufig abgabebefreiten VOC gefährdet erscheint.
2) Die Zahlung erscheint als gefährdet, wenn insbesondere:
- a) die Zahlungsfähigkeit des Bewilligungsinhabers aufgrund einer Bonitätsprüfung als fraglich erscheint;
- b) der Bewilligungsinhaber mit der Zahlung in Verzug ist; oder
- c) der Bewilligungsinhaber keinen Wohnsitz in Liechtenstein hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in Liechtenstein aufzugeben oder sich im liechtensteinischen Handelsregister löschen zu lassen.
VI. Schlussbestimmung
Art. 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCG) [^44] in Kraft[^45].
Anhang 1[^46]
Stoff-Positivliste (der Abgabe unterstellte flüchtige organische Verbindungen, VOC)
Anhang 2[^50]
Produkte-Positivliste (der Abgabe unterstellte flüchtige organische Verbindungen, VOC)
Anhang 3[^53]
Verminderung der diffusen VOC-Emissionen
Übergangsbestimmungen
814.061.1 V über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
II.
Übergangsbestimmung
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
(Art. 1 Bst. a)
- 1 Stoffe
- 2 Stoffgruppen
- Fraktionen bis 240 °C.
(Art. 1 Bst. b)
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