Verordnung vom 26. Januar 2010 über die Lenkungsabgabe auf "Heizöl Extraleicht" mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 % (HELV)
Aufgrund von Art. 7 Abs. 2, Art. 13 und 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 über die Lenkungsabgabe auf "Heizöl Extraleicht" mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 % (HELG), LGBl. 2010 Nr. 16, verordnet die Regierung:
Art. 1
Abgabesatz
Der Abgabesatz beträgt 12 Franken je 1000 kg Heizöl "Extraleicht" (HEL) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 % (% Masse). Dieser Satz entspricht 10,14 Franken je 1000 Liter bei 15 °C.
Art. 2
Messverfahren
1) Die Probenerhebung erfolgt nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.
2) Der Schwefelgehalt wird nach der Analysemethode ASTM D 5453:2000 ermittelt.
3) Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf der Grundlage der Kriterien ausgewertet, die in der Norm ISO 4259:1992 Art. 9 beschrieben sind.
Art. 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die Lenkungsabgabe auf "Heizöl Extraleicht" mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 % (HELG) in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.