Verordnung vom 26. Januar 2010 über die Lenkungsabgabe auf "Heizöl Extraleicht" mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 % (HELV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-02-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 7 Abs. 2, Art. 13 und 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 über die Lenkungsabgabe auf "Heizöl Extraleicht" mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 % (HELG), LGBl. 2010 Nr. 16, verordnet die Regierung:

Art. 1

Abgabesatz

Der Abgabesatz beträgt 12 Franken je 1000 kg Heizöl "Extraleicht" (HEL) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 % (% Masse). Dieser Satz entspricht 10,14 Franken je 1000 Liter bei 15 °C.

Art. 2

Messverfahren

1) Die Probenerhebung erfolgt nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

2) Der Schwefelgehalt wird nach der Analysemethode ASTM D 5453:2000 ermittelt.

3) Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf der Grundlage der Kriterien ausgewertet, die in der Norm ISO 4259:1992 Art. 9 beschrieben sind.

Art. 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die Lenkungsabgabe auf "Heizöl Extraleicht" mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 % (HELG) in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.