Verordnung vom 26. Januar 2010 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (ASAV)
Aufgrund von Art. 6 Abs. 2 und Art. 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (ASAG), LGBl. 2010 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Art. 1
Abgabesatz
1) Der Abgabesatz für im Inland abgelagerte Abfälle beträgt:
- a) bei Reststoffdeponien: 17 Franken/t;
- b) bei Reaktordeponien: 15 Franken/t.
2) Der Abgabesatz für im Ausland abgelagerte Abfälle beträgt:
- a) bei Untertagedeponien: 22 Franken/t;
- b) bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.
Art. 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (ASAG) in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
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