Verordnung vom 26. Januar 2010 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (ASAV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-02-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Aufgrund von Art. 6 Abs. 2 und Art. 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (ASAG), LGBl. 2010 Nr. 18, verordnet die Regierung:

Art. 1

Abgabesatz

1) Der Abgabesatz für im Inland abgelagerte Abfälle beträgt:

2) Der Abgabesatz für im Ausland abgelagerte Abfälle beträgt:

Art. 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (ASAG) in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

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