Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2010-02-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Strassburg am 8. November 2001

Zustimmung des Landtags: 20. November 2009

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2010

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, das am 28. Januar 1981 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (im Folgenden "das Übereinkommen"),

in der Überzeugung, dass Aufsichtsbehörden, die Ihre Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit wahrnehmen, ein Bestandteil eines wirksamen Schutzes des Menschen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind;

in Anbetracht der Bedeutung, die der Informationsübermittlung zwischen den Völkern zukommt;

in der Erwägung, dass es angesichts des zunehmenden grenzüberschreitenden Austausches personenbezogener Daten erforderlich ist, im Zusammenhang mit einem solchen Austausch personenbezogener Daten den wirksamen Schutz der Menschenrechte und grundlegenden Freiheiten und insbesondere des Rechtes auf Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Aufsichtsbehörden

1) Jede Vertragspartei sieht mindestens eine Behörde vor, die dafür zuständig ist, die Einhaltung jener innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, durch die die in Kapitel II und III des Übereinkommens bzw. in diesem Protokoll festgelegten Grundsätze umgesetzt werden.

2)

3) Die Aufsichtsbehörden sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben völlig unabhängig.

4) Entscheidungen der Aufsichtsbehörden, die zu Beschwerden Anlass geben, können vor Gericht angefochten werden.

5) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen gemäss Kapitel IV und vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Art. 13 des Übereinkommens arbeiten die Aufsichtsbehörden in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Masse zusammen, indem sie insbesondere alle sachdienlichen Informationen miteinander austauschen.

Art. 2

Grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger, die nicht der Rechtshoheit einer Vertragspartei unterliegen

1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass personenbezogene Daten nur dann an Empfänger, die der Rechtshoheit eines Staates, bzw. einer Organisation unterliegen, der bzw. die nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, übermittelt werden, wenn dieser Staat bzw. diese Organisation einen angemessenen Schutz für die beabsichtigte Datenübermittlung gewährleistet.

2) Abweichend von den Bestimmungen gemäss Abs. 1 des Art. 2 dieses Protokolls kann jede Vertragspartei die Übermittlung personenbezogener Daten zulassen:

Art. 3

Schlussbestimmungen

1) Die Vertragsparteien betrachten die Bestimmungen gemäss Art. 1 und 2 dieses Protokolls als Zusatzartikel des Übereinkommens, und sämtliche Bestimmungen des Übereinkommens gelten entsprechend.

2) Dieses Protokoll liegt für alle Signatarstaaten des Übereinkommens zur Unterzeichnung auf. Nachdem die Europäischen Gemeinschaften dem Übereinkommen unter den darin vorgesehenen Bedingungen beigetreten sind, können sie dieses Protokoll unterzeichnen. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Kein Unterzeichner dieses Protokolls darf es ratifizieren, annehmen oder genehmigen, sofern er nicht zuvor oder gleichzeitig das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat bzw. ihm beigetreten ist. Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

3)

4)

5)

6) Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Europäischen Gemeinschaften und jedem anderen Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist:

Geltungsbereich des Zusatzprotokolls am 1. Mai 2010

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichner dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 8. November 2001, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Europäischen Gemeinschaften und allen zum Beitritt zum Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Vorbehalte und Erklärungen:

Die Vorbehalte und Erklärungen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten bezogen werden.

[^1]: Übersetzung des französischen Originaltextes

[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 82/2009

[^3]: Für das Königreich in Europa

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.