Markenrechtsvertrag von Singapur
Abgeschlossen in Singapur am 27. März 2006
Zustimmung des Landtags: 17. September 2009
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. März 2010
Verzeichnis der Artikel
Art. 1
Abkürzungen
Im Sinne dieses Vertrags und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
- i) bedeutet "Amt" die von einer Vertragspartei mit der Eintragung von Marken beauftragte Behörde;
- ii) bedeutet "Eintragung" die Eintragung einer Marke durch ein Amt;
- iii) bedeutet "Anmeldung" eine Anmeldung zur Eintragung;
- iv) bedeutet "Mitteilung" die Anmeldung oder den Antrag, die Erklärung, den Briefwechsel oder sonstige Informationen in Bezug auf eine Anmeldung oder Eintragung, die beim Amt eingereicht wird;
- v) ist eine Bezugnahme auf eine "Person" als Bezugnahme sowohl auf eine natürliche als auch auf eine juristische Person zu verstehen;
- vi) bedeutet "Inhaber" die Person, die im Markenregister als Inhaber der Eintragung ausgewiesen ist;
- vii) bedeutet "Markenregister" die von einem Amt geführte Sammlung von Daten, die den Inhalt aller Eintragungen sowie alle für diese Eintragungen aufgeführten Angaben enthält, und zwar unabhängig von dem Träger, auf dem diese Daten gespeichert sind;
- viii) bedeutet "Verfahren vor dem Amt" Verfahrensschritte in Verfahren vor dem Amt in Bezug auf eine Anmeldung oder Eintragung;
- ix) bedeutet "Pariser Übereinkunft" die am 20. März 1883 in Paris unterzeichnete Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in ihrer revidierten und geänderten Fassung;
- x) bedeutet "Nizzaer Klassifikation" die durch das am 15. Juni 1957 in Nizza unterzeichnete Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung geschaffene Klassifikation;
- xi) bedeutet "Lizenz" eine Lizenz für die Benutzung einer Marke nach dem Recht einer Vertragspartei;
- xii) bedeutet "Lizenznehmer" die Person, der eine Lizenz erteilt wird;
- xiii) bedeutet "Vertragspartei" jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Vertrags ist;
- xiv) bedeutet "diplomatische Konferenz" die Einberufung der Vertragsparteien zum Zweck der Revision oder Änderung dieses Vertrags;
- xv) bedeutet "Versammlung" die Versammlung gemäss Art. 23;
- xvi) ist eine Bezugnahme auf eine "Ratifikationsurkunde" auch als Bezugnahme auf Annahme- und Genehmigungsurkunden zu verstehen;
- xvii) bedeutet "Organisation" die Weltorganisation für geistiges Eigentum;
- xviii) bedeutet "Internationales Büro" das Internationale Büro der Organisation;
- xix) bedeutet "Generaldirektor" der Generaldirektor der Organisation;
- xx) bedeutet "Ausführungsordnung" die in Art. 22 genannte Ausführungsordnung dieses Vertrags;
- xxi) ist eine Bezugnahme auf einen "Artikel", einen "Absatz", einen "Buchstaben" oder eine "Ziffer" eines Artikels auch als Bezugnahme auf die entsprechende(n) Regel(n) der Ausführungsordnung zu verstehen;
- xxii) bedeutet "TLT 1994" den am 27. Oktober 1994 in Genf abgeschlossenen Markenrechtsvertrag.
Art. 2
Marken, auf die der Vertrag Anwendung findet
1) [Wesen der Marken] Jede Vertragspartei wendet diesen Vertrag auf Marken an, die aus Zeichen bestehen, die nach ihrem Recht als Marken eintragbar sind.
2) [Arten von Marken]
- a) Dieser Vertrag findet auf Marken für Waren (Warenmarken) oder für Dienstleistungen (Dienstleistungsmarken) oder sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen Anwendung.
- b) Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf Kollektivmarken, Gewährleistungsmarken und Garantiemarken.
Art. 3
Anmeldung
1) [Angaben oder Bestandteile, die in der Anmeldung enthalten oder dieser beigefügt sind; Gebühr]
- a) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine Anmeldung einige oder alle der folgenden Angaben oder Bestandteile enthält:
- i) einen Antrag auf Eintragung;
- ii) den Namen und die Anschrift des Anmelders;
- iii) den Namen eines Staates, dessen Angehöriger der Anmelder ist, falls er Angehöriger eines Staates ist, gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz hat, sowie gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der Anmelder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat;
- iv) ist der Anmelder eine juristische Person, die Rechtsform dieser juristischen Person und den Staat sowie gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb dieses Staates, nach deren Recht die juristische Person gegründet wurde;
- v) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat;
- vi) die Zustellungsanschrift, falls nach Art. 4 Abs. 2 Bst. b eine solche Anschrift verlangt wird;
- vii) beabsichtigt der Anmelder, sich die Priorität einer früheren Anmeldung zunutze zu machen, eine Erklärung, in der die Priorität dieser früheren Anmeldung beansprucht wird, mit den Angaben und Nachweisen, die zur Stützung der Prioritätserklärung nach Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft verlangt werden können;
- viii) beabsichtigt der Anmelder, sich den Schutz aus der Zurschaustellung von Waren und/oder Dienstleistungen auf einer Ausstellung zunutze zu machen, eine diesbezügliche Erklärung mit den nach dem Recht der Vertragspartei erforderlichen Angaben zur Stützung dieser Erklärung;
- ix) mindestens eine Darstellung der Marke gemäss der Ausführungsordnung;
- x) soweit anwendbar eine Erklärung gemäss der Ausführungsordnung mit Angaben zur Art der Marke und zu den für diese Markenart geltenden spezifischen Anforderungen;
- xi) soweit anwendbar eine Erklärung gemäss der Ausführungsordnung mit der Angabe, dass der Anmelder wünscht, dass die Marke in den vom Amt verwendeten üblichen Schriftzeichen eingetragen und veröffentlicht wird;
- xii) soweit anwendbar eine Erklärung gemäss der Ausführungsordnung mit der Angabe, dass der Anmelder die Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke zu beanspruchen wünscht;
- xiii) eine Transliteration der Marke oder bestimmter Teile der Marke;
- xiv) eine Übersetzung der Marke oder bestimmter Teile der Marke;
- xv) die Bezeichnungen der Waren und/oder Dienstleistungen, um deren Eintragung ersucht wird, zusammengefasst in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse dieser Klassifikation vorangestellt wird, zu der die jeweilige Gruppe von Waren oder Dienstleistungen gehört, und angeordnet in der Reihenfolge der Klassen der genannten Klassifikation;
- xvi) eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke entsprechend dem Recht der Vertragspartei.
- b) Anstelle oder neben der unter Bst. a Ziff. xvi genannten Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke kann der Anmelder eine Erklärung über die tatsächliche Benutzung der Marke sowie einen diesbezüglichen Nachweis entsprechend dem Recht der Vertragspartei einreichen.
- c) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für die Anmeldung Gebühren an das Amt entrichtet werden.
2) [Einzige Anmeldung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen] Ein und dieselbe Anmeldung kann sich auf mehrere Waren und/oder Dienstleistungen beziehen, unabhängig davon, ob diese zu einer oder mehreren Klassen der Nizzaer Klassifikation gehören.
3) [Tatsächliche Benutzung] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass in dem Fall, in dem eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung nach Abs. 1 Bst. a Ziff. xvi eingereicht worden ist, der Anmelder bei dem Amt innerhalb der in ihrem Recht festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Mindestfrist, einen Nachweis über die tatsächliche Benutzung der Marke entsprechend den Vorschriften dieses Rechts vorlegt.
4) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass für die Anmeldung andere als die in den Abs. 1 und 3 und in Art. 8 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf für die Anmeldung, solange sie anhängig ist, Folgendes nicht verlangt werden:
- i) die Vorlage einer Bestätigung oder eines Auszugs aus einem Handelsregister;
- ii) eine Angabe über die Ausübung einer gewerblichen oder Handelstätigkeit des Anmelders sowie die Vorlage eines entsprechenden Nachweises;
- iii) eine Angabe über die Ausübung einer Tätigkeit des Anmelders, die den in der Anmeldung aufgeführten Waren und/oder Dienstleistungen entspricht, sowie die Vorlage eines entsprechenden Nachweises;
- iv) die Vorlage eines Nachweises, dass die Marke im Markenregister einer anderen Vertragspartei oder eines Staates eingetragen ist, der Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft, aber nicht Vertragspartei dieses Vertrags ist, soweit der Anmelder nicht die Anwendung des Art. 6quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft beansprucht.
5) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt während der Prüfung der Anmeldung Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben oder Bestandteilen hat, die in der Anmeldung enthalten sind.
Art. 4
Vertretung; Zustellungsanschrift
1) [Zugelassene Vertreter]
- a) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine als Vertreter für ein Verfahren vor dem Amt bestellte Person
- i) entsprechend dem anwendbaren Recht vor dem Amt betreffend Anmeldungen und Eintragungen handeln darf und, soweit anwendbar, vor dem Amt zugelassen ist;
- ii) als Zustellungsanschrift eine Anschrift in einem von der Vertragspartei angeordneten Gebiet angibt.
- b) Handlungen hinsichtlich eines Verfahrens vor dem Amt durch oder betreffend den Vertreter, der die von der Vertragspartei nach Bst. a angewandten Erfordernisse erfüllt, haben die Wirkung einer Handlung des oder betreffend den Anmelder, Inhaber oder einer anderen beteiligten Person, die den Vertreter bestellt hat.
2) [Vertretungszwang; Zustellungsanschrift]
- a) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Anmelder, Inhaber oder andere beteiligte Personen, die in ihrem Gebiet weder einen Wohnsitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben, für Verfahren vor dem Amt einen Vertreter bestellen.
- b) Soweit sie nicht die Vertretung nach Bst. a verlangt, kann jede Vertragspartei verlangen, dass für Verfahren vor dem Amt Anmelder, Inhaber oder andere beteiligte Personen, die in ihrem Gebiet weder einen Wohnsitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben, eine Zustellungsanschrift in dem Gebiet haben.
3) [Vollmacht]
- a) Gestattet oder verlangt eine Vertragspartei, dass ein Anmelder, ein Inhaber oder eine andere beteiligte Person vor dem Amt durch einen Vertreter vertreten ist, so kann sie die Bestellung des Vertreters in einer gesonderten Mitteilung (im Folgenden als "Vollmacht" bezeichnet) verlangen, die, je nach Fall, den Namen des Anmelders, des Inhabers oder der anderen Person enthält.
- b) Die Vollmacht kann sich auf eine oder mehrere in der Vollmacht bezeichnete Anmeldungen und/oder Eintragungen oder, vorbehaltlich der von der bestellenden Person angegebenen Ausnahmen, auf alle bestehenden oder zukünftigen Anmeldungen und/oder Eintragungen jener Person beziehen.
- c) In der Vollmacht können die Befugnisse des Vertreters auf bestimmte Handlungen beschränkt werden. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine Vollmacht, derzufolge der Vertreter berechtigt ist, eine Anmeldung zurückzunehmen oder auf eine Eintragung zu verzichten, eine ausdrückliche diesbezügliche Angabe enthält.
- d) Wird dem Amt eine Mitteilung von einer Person vorgelegt, die sich in der Mitteilung als Vertreter bezeichnet, ohne dass das Amt im Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung im Besitz der erforderlichen Vollmacht ist, so kann die Vertragspartei verlangen, dass die Vollmacht bei dem Amt innerhalb der von der Vertragspartei festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Mindestfrist, nachgereicht wird. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die Mitteilung der genannten Person ohne Wirkung bleibt, wenn die Vollmacht nicht innerhalb der von der Vertragspartei festgesetzten Frist nachgereicht worden ist.
4) [Bezugnahme auf die Vollmacht] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass jede Mitteilung eines Vertreters an das Amt für die Zwecke eines Verfahrens vor dem Amt auf die Vollmacht Bezug nimmt, auf deren Grundlage der Vertreter tätig wird.
5) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass für die in den Abs. 3 und 4 und in Art. 8 geregelten Angelegenheiten andere als die dort genannten Erfordernisse erfüllt werden.
6) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben in einer der in den Abs. 3 und 4 bezeichneten Mitteilungen hat.
Art. 5
Anmeldedatum
1) [Zulässige Erfordernisse]
- a) Vorbehaltlich des Bst. b und des Abs. 2 weist eine Vertragspartei einer Anmeldung als Anmeldedatum das Datum zu, an dem folgende Angaben und Bestandteile in der nach Art. 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Sprache bei dem Amt eingegangen sind:
- i) eine ausdrückliche oder stillschweigende Angabe, dass um Eintragung einer Marke ersucht wird;
- ii) Angaben, aufgrund deren die Identität des Anmelders festgestellt werden kann;
- iii) Angaben, die es dem Amt erlauben, mit dem Anmelder oder gegebenenfalls seinem Vertreter in Verbindung zu treten;
- iv) eine ausreichend deutliche Darstellung der Marke, um deren Eintragung ersucht wird;
- v) die Liste der Waren und/oder Dienstleistungen, für die um Eintragung ersucht wird;
- vi) findet Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. xvi oder Bst. b Anwendung, die nach dem Recht der Vertragspartei in Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. xvi bezeichnete Erklärung oder die in Art. 3 Abs. 1 Bst. b bezeichnete Erklärung und die dort bezeichneten Nachweise.
- b) Jede Vertragspartei kann der Anmeldung als Anmeldedatum das Datum zuweisen, an dem nicht alle, sondern nur bestimmte der unter Bst. a genannten Angaben und Bestandteile bei dem Amt eingegangen sind, oder an dem sie in einer anderen als der nach Art. 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Sprache eingegangen sind.
2) [Weitere zulässige Erfordernisse]
- a) Eine Vertragspartei kann bestimmen, dass ein Anmeldedatum erst zugewiesen wird, wenn die erforderlichen Gebühren entrichtet sind.
- b) Eine Vertragspartei darf das unter Bst. a genannte Erfordernis nur dann anwenden, wenn sie es bereits zu dem Zeitpunkt angewendet hat, in dem sie Vertragspartei dieses Vertrags wurde.
3) [Berichtigungen und Fristen] Die Modalitäten und Fristen für Berichtigungen nach den Abs. 1 und 2 sind in der Ausführungsordnung festgelegt.
4) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass für das Anmeldedatum andere als die in den Abs. 1 und 2 genannten Erfordernisse erfüllt werden.
Art. 6
Einzige Eintragung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen
Sind Waren und/oder Dienstleistungen, die zu mehreren Klassen der Nizzaer Klassifikation gehören, in derselben Anmeldung enthalten, so führt diese Anmeldung zu einer einzigen Eintragung.
Art. 7
Teilung der Anmeldung und der Eintragung
1) [Teilung der Anmeldung]
- a) Jede Anmeldung, in der mehrere Waren und/oder Dienstleistungen aufgeführt sind (im Folgenden als "Erstanmeldung" bezeichnet), kann
- i) zumindest bis zur Entscheidung des Amtes über die Eintragung der Marke,
- ii) während eines Widerspruchsverfahrens gegen die Entscheidung des Amtes, die Marke einzutragen,
- iii) während eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Entscheidung über die Eintragung der Marke
vom Anmelder oder auf seinen Antrag in zwei oder mehr Anmeldungen geteilt werden (im Folgenden als "Teilanmeldungen" bezeichnet), indem die in der Erstanmeldung aufgeführten Waren und/oder Dienstleistungen auf diese verteilt werden. Die Teilanmeldungen behalten das Anmeldedatum der Erstanmeldung und gegebenenfalls den Vorteil des Prioritätsrechts.
- b) Jeder Vertragspartei steht es vorbehaltlich des Bst. a frei, für die Teilung von Anmeldungen Erfordernisse festzulegen, einschliesslich der Zahlung von Gebühren.
2) [Teilung der Eintragung] Abs. 1 findet auf die Teilung einer Eintragung sinngemäss Anwendung. Diese Teilung ist zulässig mit der Massgabe, dass eine Vertragspartei die Möglichkeit der Teilung von Eintragungen ausschliessen kann, wenn nach ihrem Recht Dritte die Möglichkeit haben, der Eintragung einer Marke zu widersprechen, bevor die Marke eingetragen wird.
- i) während eines Verfahrens, in dem die Rechtswirksamkeit der Eintragung vor dem Amt von einem Dritten angefochten wird,
- ii) während eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine vom Amt in den früheren Verfahren getroffene Entscheidung
Art. 8
Mitteilungen
1) [Art der Übermittlung und Form von Mitteilungen] Jede Vertragspartei kann die Art der Übermittlung von Mitteilungen frei auswählen und entscheiden, ob sie Mitteilungen auf Papier, in elektronischer Form oder andere Formen der Mitteilungen akzeptiert.
2) [Sprache der Mitteilungen]
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.