Markenrechtsvertrag von Singapur

Typ Norm
Veröffentlichung 2010-02-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Singapur am 27. März 2006

Zustimmung des Landtags: 17. September 2009

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. März 2010

Verzeichnis der Artikel

Art. 1

Abkürzungen

Im Sinne dieses Vertrags und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,

Art. 2

Marken, auf die der Vertrag Anwendung findet

1) [Wesen der Marken] Jede Vertragspartei wendet diesen Vertrag auf Marken an, die aus Zeichen bestehen, die nach ihrem Recht als Marken eintragbar sind.

2) [Arten von Marken]

Art. 3

Anmeldung

1) [Angaben oder Bestandteile, die in der Anmeldung enthalten oder dieser beigefügt sind; Gebühr]

2) [Einzige Anmeldung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen] Ein und dieselbe Anmeldung kann sich auf mehrere Waren und/oder Dienstleistungen beziehen, unabhängig davon, ob diese zu einer oder mehreren Klassen der Nizzaer Klassifikation gehören.

3) [Tatsächliche Benutzung] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass in dem Fall, in dem eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung nach Abs. 1 Bst. a Ziff. xvi eingereicht worden ist, der Anmelder bei dem Amt innerhalb der in ihrem Recht festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Mindestfrist, einen Nachweis über die tatsächliche Benutzung der Marke entsprechend den Vorschriften dieses Rechts vorlegt.

4) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass für die Anmeldung andere als die in den Abs. 1 und 3 und in Art. 8 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf für die Anmeldung, solange sie anhängig ist, Folgendes nicht verlangt werden:

5) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt während der Prüfung der Anmeldung Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben oder Bestandteilen hat, die in der Anmeldung enthalten sind.

Art. 4

Vertretung; Zustellungsanschrift

1) [Zugelassene Vertreter]

2) [Vertretungszwang; Zustellungsanschrift]

3) [Vollmacht]

4) [Bezugnahme auf die Vollmacht] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass jede Mitteilung eines Vertreters an das Amt für die Zwecke eines Verfahrens vor dem Amt auf die Vollmacht Bezug nimmt, auf deren Grundlage der Vertreter tätig wird.

5) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass für die in den Abs. 3 und 4 und in Art. 8 geregelten Angelegenheiten andere als die dort genannten Erfordernisse erfüllt werden.

6) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben in einer der in den Abs. 3 und 4 bezeichneten Mitteilungen hat.

Art. 5

Anmeldedatum

1) [Zulässige Erfordernisse]

2) [Weitere zulässige Erfordernisse]

3) [Berichtigungen und Fristen] Die Modalitäten und Fristen für Berichtigungen nach den Abs. 1 und 2 sind in der Ausführungsordnung festgelegt.

4) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass für das Anmeldedatum andere als die in den Abs. 1 und 2 genannten Erfordernisse erfüllt werden.

Art. 6

Einzige Eintragung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen

Sind Waren und/oder Dienstleistungen, die zu mehreren Klassen der Nizzaer Klassifikation gehören, in derselben Anmeldung enthalten, so führt diese Anmeldung zu einer einzigen Eintragung.

Art. 7

Teilung der Anmeldung und der Eintragung

1) [Teilung der Anmeldung]

vom Anmelder oder auf seinen Antrag in zwei oder mehr Anmeldungen geteilt werden (im Folgenden als "Teilanmeldungen" bezeichnet), indem die in der Erstanmeldung aufgeführten Waren und/oder Dienstleistungen auf diese verteilt werden. Die Teilanmeldungen behalten das Anmeldedatum der Erstanmeldung und gegebenenfalls den Vorteil des Prioritätsrechts.

2) [Teilung der Eintragung] Abs. 1 findet auf die Teilung einer Eintragung sinngemäss Anwendung. Diese Teilung ist zulässig mit der Massgabe, dass eine Vertragspartei die Möglichkeit der Teilung von Eintragungen ausschliessen kann, wenn nach ihrem Recht Dritte die Möglichkeit haben, der Eintragung einer Marke zu widersprechen, bevor die Marke eingetragen wird.

Art. 8

Mitteilungen

1) [Art der Übermittlung und Form von Mitteilungen] Jede Vertragspartei kann die Art der Übermittlung von Mitteilungen frei auswählen und entscheiden, ob sie Mitteilungen auf Papier, in elektronischer Form oder andere Formen der Mitteilungen akzeptiert.

2) [Sprache der Mitteilungen]

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.