Verordnung vom 23. Februar 2010 über Massnahmen gegenüber Guinea

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-02-26
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates der Europäischen Union vom 25. Oktober 2010 verordnet die Regierung:[^1]

I. Zwangsmassnahmen

Art. 1[^2]

Aufgehoben

Art. 2

Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 2 befinden, sind gesperrt.

2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:[^3]

4) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:[^4]

5) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.[^5]

6) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:[^6]

7) Sie kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Abs. 1 ausnahmsweise bewilligen zur:[^7]

8) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^8]

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen[^9]

1) In dieser Verordnung bedeuten:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^10]

Art. 4

Ein- und Durchreiseverbot

1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren aus erwiesenen humanitären Gründen, zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Guinea oder zur Wahrung liechtensteinischer Interessen. Entsprechende Gesuche sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

II. Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5

Kontrolle und Vollzug

1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 2. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.[^11]

2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 4. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.

3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 6[^12]

Meldepflichten

1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.

2) Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.

3) Gutschriften nach Art. 2 Abs. 5 müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.

4) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.

Art. 7

Strafbestimmungen

1) Wer gegen Art. 2 oder 4 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.[^13]

2) Wer gegen Art. 6 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.

III. Schlussbestimmungen

Art. 8

Aufhebung bisherigen Rechts

1) Die Verordnung vom 15. Dezember 2009 über Massnahmen gegenüber Guinea, LGBl. 2009 Nr. 334, wird vorbehaltlich Abs. 2 aufgehoben.

2) Die Strafbarkeit von Widerhandlungen, die während der Geltungsdauer der Verordnung nach Abs. 1 begangen wurden, bleibt vorbehalten.

Art. 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang 1[^14]

Anhang 2[^15]

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2 und 4 richten

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

(Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1)

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 452.

[^2]: Art. 1 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 297.

[^3]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 452.

[^4]: Art. 2 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 452.

[^5]: Art. 2 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 452.

[^6]: Art. 2 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 452.

[^7]: Art. 2 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 452.

[^8]: Art. 2 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 452.

[^9]: Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 452.

[^10]: Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 452.

[^11]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 297.

[^12]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 452.

[^13]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 297.

[^14]: Anhang 1 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 297.

[^15]: Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 252.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.