Kundmachung vom 23. Februar 2010 des Beschlusses Nr. 112/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2010-02-26
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. November 2008

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2010

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 112/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 112/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird nach Nummer 9a (Entscheidung 2007/205/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Art. 6 findet keine Anwendung. "

Art. 2

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21ap (Entscheidung 2005/381/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Art. 6 findet keine Anwendung. "

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^4] .

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR Abschnitt und in der EWR Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2008.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 182 vom 10.7.2008, S. 15.

[^2]: ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 33.

[^3]: ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.

[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.