Verordnung vom 2. März 2010 über die Förderung der Landschaftspflege von Berggebieten, Hanglagen und Grenzertragsstandorten (Landschaftspflege-Förderungs-Verordnung; LPFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 48 Abs. 3, Art. 49 Abs. 3, Art. 67 und 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt die staatliche Förderung der im öffentlichen Interesse liegenden Bewirtschaftung von Berggebieten, Hanglagen und Grenzertragsstandorten.

2) Sie enthält insbesondere Bestimmungen über:

3) Sie dient:

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

II. Förderungen

Art. 3

Förderungsvoraussetzungen

1) Förderungsleistungen für Grünflächen in Berggebieten, Hanglagen sowie Grenzertragsstandorten werden ausgerichtet, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes:

2) Förderungsleistungen für Grenzertragsstandorte werden ausgerichtet, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1:

3) Grenzertragsstandorte werden vom Amt für Umwelt auf Antrag der Standortgemeinde ausgeschieden.[^2]

4) Die Flächen sind jeweils vor dem 31. August zu mähen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

5) Die Weidesäuberung gilt nicht als Mähnutzung. Das Mulchen ist nur zur Weidesäuberung zulässig.

Art. 4

Art und Höhe der Förderung

1) Die Förderungsleistungen werden in Form eines Erschwernisbeitrages ausgerichtet.

2) Die Höhe des Erschwernisbeitrages beträgt 250 Franken pro Hektar und Erschwernispunkt nach Art. 5.

Art. 5

Zuteilung der Erschwernispunkte

1) Das Amt für Umwelt teilt den bewirtschafteten Parzellen Erschwernispunkte nach folgenden Kriterien zu:[^3]

2) Die Erschwernispunkte werden wie folgt zugeteilt:

3) Eine Zufahrt ist auch dann vorhanden, wenn eine Parzelle über ein anderes Grundstück mit einem Erntefahrzeug erreichbar ist. Trotz vorhandener Zufahrt erhält eine Parzelle einen Punkt, wenn die Ernte unter erhöhtem Arbeitsaufwand nur von Hand nach oben weggeführt werden kann.

4) Grenzertragsstandorte erhalten zusätzlich einen Punkt.

5) Das Amt für Umwelt kann eine Liste der Parzellen mit Erschwernispunkten erstellen.[^4]

III. Verfahren

Art. 6

Einreichung und Prüfung der Gesuche

1) Gesuche um Ausrichtung von Erschwernisbeiträgen sind bis zum 30. September des Beitragsjahres beim Amt für Umwelt einzureichen. Das Amt für Umwelt stellt die dafür notwendigen Formulare und Unterlagen zur Verfügung.[^5]

2) Die Gesuchsteller sind verpflichtet, die Anmeldeunterlagen nach Abs. 1 vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.

3) Das Amt für Umwelt prüft die Gesuche und berechnet die Höhe des Erschwernisbeitrages.[^6]

Art. 7

Zusicherung von Förderungen

1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, so sichert das Amt für Umwelt die Ausrichtung der Erschwernisbeiträge zu.[^7]

2) Das Amt für Umwelt kann die Förderungszusicherung mit den notwendigen Bedingungen und Auflagen verbinden.[^8]

Art. 8

Ausrichtung von Förderungen

Die zugesicherten Erschwernisbeiträge werden als Einmalzahlung jeweils im Dezember des Beitragsjahres ausgezahlt.

Art. 9[^9]

Kontrollen

Die Gemeinden kontrollieren jährlich die Einhaltung der ordnungsgemässen Bewirtschaftung nach Art. 3 und leiten die Ergebnisse an das Amt für Umwelt weiter.

IV. Rechtsmittel

Art. 10

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^10]

2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.

V. Schlussbestimmungen

Art. 11

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft.

Anhang

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

(Art. 2 Abs. 1 Bst. a)

[^1]: LR 910.0

[^2]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^3]: Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^4]: Art. 5 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^5]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^6]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^7]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^8]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^9]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^10]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.