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Kundmachung vom 2. März 2010 der Beschlüsse Nr. 124/2009, 125/2009, 130/2009 bis 143/2009, 145/2009, 146/2009, 148/2009, 151/2009 bis 154/2009, 156/2009, 158/2009 und 159/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2009-12-05

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Dezember 2009

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 5. Dezember 2009

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 26 die Beschlüsse Nr. 124/2009, 125/2009, 130/2009 bis 143/2009, 145/2009, 146/2009, 148/2009, 151/2009 bis 154/2009, 156/2009, 158/2009 und 159/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 124/2009, 125/2009, 130/2009 bis 143/2009, 145/2009, 146/2009, 148/2009, 151/2009 bis 154/2009, 156/2009 und 158/2009 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel IV des Abkommens wird nach Nummer 6 (Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 26 (Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 3

Der Wortlaut des Beschlusses 2008/591/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^4] .

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

Anhang II des Abkommens wird wie folgt geändert:

Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 festgelegten Übergangsregelungen für Polen (Anhang XII Kapitel 1 Nummer 1). "

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2007/47/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^9] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32008 L 0058: Richtlinie 2008/58/EG der Kommission vom 21. August 2008 (ABl. L 246 vom 15.9.2008, S. 1) "

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2008/58/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^12] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12q (Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32008 D 0385: Entscheidung 2008/385/EG der Kommission vom 24. Januar 2008 (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 9) "

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2008/385/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^15] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^19] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12ze (Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^22] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12zf (Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2008/423/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^25] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2008/85/EG und 2008/86/EG sowie der Entscheidung 2008/763/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^30] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden nach Nummer 12zh (Entscheidung 2008/763/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2008/809/EG und 2008/831/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^34] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12zj (Entscheidung 2008/831/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2008/681/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^37] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIX des Abkommens werden nach Nummer 3k (Entscheidung 2006/502/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Beschlüsse 2008/264/EG und 2008/357/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^41] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang II Kapitel XXX des Abkommens wird unter Nummer 3 (Entscheidung 2002/364/EG der Kommission) Folgendes angefügt: " , geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2009/108/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^44] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 28 (Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2007/74/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^47] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 14

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 29ba (Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32008 R 1289: Verordnung (EG) Nr. 1289/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 17) "

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1289/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^50] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien

Anhang 15

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 13c (Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: " , geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2009/240/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^53] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 16

Art. 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

" , geändert durch: - 32009 L 0004: Richtlinie 2009/4/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 39) - 32009 L 0005: Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2009 (ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 45), berichtigt in ABl. L 215 vom 20.8.2009, S. 7, und ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 38 "

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 68/2009, der Richtlinie 2009/4/EG, der Richtlinie 2009/5/EG, berichtigt in ABl. L 215 vom 20.8.2009, S. 7, und ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 38, und der Empfehlung 2009/60/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^59] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 17

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66s (Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission) Folgendes angefügt: " , geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^62] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 18

Art. 1

Anhang XVII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2008/95/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^66] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 19

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 21am (Entscheidung 2007/589/EG der Kommission) Folgendes angefügt: " , geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2009/73/EG und 2009/339/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens [^70] in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 20

Art. 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

" , geändert durch: - 32009 R 0251: Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission vom 11. März 2009 (ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 170) "

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Liechtenstein ist von der Erhebung der Daten der Datenreihen 9C und 9D nach Anhang I befreit. Liechtenstein liefert nur Daten der Ebene der Aufschlüsselung nach Tätigkeiten auf der zweistelligen Ebene der NACE Rev. 2. "

" Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Verordnung wird mit Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 250/2009 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für die Erhebung, Erstellung und Übermittlung von Daten für die Berichtsjahre bis einschliesslich 2007. "

" Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Verordnung wird mit Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für die Datenreihen, die für die Berichtsjahre bis einschliesslich 2007 zu übermitteln sind. "

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 250/2009 und (EG) Nr. 251/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^77] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 21

Art. 1

In Anhang XXI des Abkommens erhält der Text von Nummer 7b (Richtlinie 95/64/EG des Rates) folgende Fassung: " 32009 L 0042: Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 29) "

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/42/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^81] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 22

Art. 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

" 32009 R 0223: Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164). "

Art. 2

Protokoll 30 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

" Für den Umgang mit Statistiken aus den EFTA-Staaten gilt die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164). "

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^87] .

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 23

Art. 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 646/2009 und (EG) Nr. 707/2009 sowie der Empfehlung 2009/498/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^92] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 24

Art. 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Liechtenstein ist von der Erhebung der in der Verordnung vorgesehenen Daten befreit. "

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^97] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 25

Art. 1

In Anhang XXII des Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32009 R 0636: Verordnung (EG) Nr. 636/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 5) "

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 636/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^100] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 26

Art. 1

Art. 1 Abs. 8a (Forschung und technische Entwicklung) des Protokolls 31 wird wie folgt geändert:

Jeder EFTA-Staat kann gemäss Art. 4 des Beschlusses 2009/334/EG der Kommission [^1] ein Vollmitglied zur Teilnahme an den Sitzungen der Expertengruppe für die Sicherheit der europäischen GNSS (Ausschuss für die Sicherheit der europäischen GNSS) ernennen.

Die Europäische Kommission wird die Teilnehmer rechtzeitig über die Sitzungstermine dieser Gruppe informieren und ihnen die entsprechenden Unterlagen zukommen lassen. "

Art. 2

In Protokoll 37 (Liste nach Art. 101) zum Abkommen wird folgende Nummer eingefügt:

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft [^104] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

zu Beschluss Nr. 141/2009 zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1289/2008 der Kommission in das Abkommen

" Nach der Verordnung (EG) Nr. 1289/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Angaben für den Prospekt und auf Werbung können Drittstaatemittenten ihre historischen Finanzinformationen nach den darin festgelegten Rechnungslegungsgrundsätzen erstellen. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens hinsichtlich der Beziehungen zu Drittstaaten. "

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86, 98 und 101,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 1.

[^2]: ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 32.

[^3]: ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 22.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

[^6]: ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21.

[^7]: ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.

[^8]: ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17.

[^9]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^10]: ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

[^11]: ABl. L 246 vom 15.9.2008, S. 1.

[^12]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^13]: ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

[^14]: ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 9.

[^15]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^16]: ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

[^17]: ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

[^18]: ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1.

[^19]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^20]: ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

[^21]: ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 6.

[^22]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^23]: ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

[^24]: ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 79.

[^25]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^26]: ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

[^27]: ABl. L 239 vom 6.9.2008, S. 6.

[^28]: ABl. L 239 vom 6.9.2008, S. 9.

[^29]: ABl. L 262 vom 1.10.2008, S. 39.

[^30]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^31]: ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

[^32]: ABl. L 281 vom 24.10.2008, S. 16.

[^33]: ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 50.

[^34]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^35]: ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

[^36]: ABl. L 222 vom 20.8.2008, S. 7.

[^37]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^38]: ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 1.

[^39]: ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 35.

[^40]: ABl. L 120 vom 7.5.2008, S. 11.

[^41]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^42]: ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 48.

[^43]: ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 34.

[^44]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^45]: ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 32.

[^46]: ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 183.

[^47]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^48]: ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 3.

[^49]: ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 17.

[^50]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^51]: ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 10.

[^52]: ABl. L 71 vom 17.3.2009, S. 23.

[^53]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^54]: ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 10.

[^55]: ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 3.

[^56]: ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 39.

[^57]: ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 45.

[^58]: ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 87.

[^59]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^60]: ABl. L 334 vom 17.12.2008, S. 10.

[^61]: ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 46.

[^62]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^63]: ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 17.

[^64]: ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25.

[^65]: ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.

[^66]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^67]: ABl. L 304 vom 19.11.2009, S. 18.

[^68]: ABl. L 24 vom 28.1.2009, S. 18.

[^69]: ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 10.

[^70]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^71]: ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 15.

[^72]: ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 1.

[^73]: ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 170.

[^74]: ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49.

[^75]: ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 102.

[^76]: ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 81.

[^77]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^78]: ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 15.

[^79]: ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 29.

[^80]: ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 25.

[^81]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^82]: ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 15.

[^83]: ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 43.

[^84]: ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

[^85]: ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 70.

[^86]: ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

[^87]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^88]: ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 15.

[^89]: ABl. L 192 vom 24.7.2009, S. 3.

[^90]: ABl. L 204 vom 6.8.2009, S. 3.

[^91]: ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 50.

[^92]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^93]: ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 15.

[^94]: ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 1.

[^95]: ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1.

[^96]: ABl. L 98 vom 24.4.1993, S. 1.

[^97]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^98]: ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 19.

[^99]: ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 5.

[^100]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^101]: ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 50.

[^102]: ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 50.

[^103]: ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 22.

[^104]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.