Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Zuteilung von Organen zur Transplantation
Abgeschlossen in Bern am 1. März 2010
Zustimmung des Landtags: 16. Dezember 2009
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Vorläufig angewendet seit 1. April 2010
Inkraftreten: 15. Juli 2011[^2]
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerische Bundesrat, eingedenk der althergebrachten Freundschaft zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz, eingedenk der engen vertraglichen Beziehungen im Bereich der Medizin, namentlich aufgrund des Vertrages vom 29. März 1923 zwischen Liechtenstein und der Schweiz über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) und der damit verbundenen Vereinbarungen im Bereich der Gesundheit, im Bestreben, in Bezug auf die Zuteilung von Organen zur Transplantation Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein mit Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gleichzustellen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Aufnahme in die Warteliste und Streichung
Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein werden unter den gleichen Voraussetzungen in die Schweizer Warteliste aufgenommen oder daraus gestrichen, wie sie nach dem Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz, SR 810.21) und der Verordnung vom 16. März 2007 über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung, SR 810.212.4) für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gelten.
Art. 2
Zuteilung von Organen
In die Schweizer Warteliste aufgenommene Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein werden bei der Zuteilung von Organen gleich behandelt wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 17 Abs. 2 Transplantationsgesetz).
Art. 3
Meldung von Spenderinnen und Spendern in Liechtenstein
1) Liechtensteinische Spitäler melden der Nationalen Zuteilungsstelle zusammen mit den erforderlichen Daten alle verstorbenen Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Organentnahme erfüllt sind (Art. 22 Abs. 1 Transplantationsgesetz).
2) Liechtensteinische Spitäler sowie in Liechtenstein zur Berufsausübung berechtigte Ärztinnen und Ärzte, denen gegenüber eine Person sich bereit erklärt, einer ihr unbekannten Person zu Lebzeiten ein Organ zu spenden, melden dies der Nationalen Zuteilungsstelle (Art. 22 Abs. 2 Transplantationsgesetz).
Art. 4
Organisation und Koordination in den Spitälern
1) Liechtenstein nimmt bezüglich Organisation und Koordination die gleichen Aufgaben wahr wie die Kantone nach Art. 56 des Transplantationsgesetzes und den Art. 45 und 47 der Verordnung vom 16. März 2007 über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung, SR 810.211).
2) Art. 53 des Transplantationsgesetzes gilt auch für Fort- und Weiterbildungsprogramme für das medizinische Personal in liechtensteinischen Spitälern.
Art. 5
Rechtsschutz
Für Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein richtet sich der Rechtsschutz bezüglich der Aufnahme in die Warteliste und der Zuteilung von Organen nach Art. 68 des Transplantationsgesetzes.
Art. 6
Finanzierung der Nationalen Zuteilungsstelle
1) Liechtenstein beteiligt sich an der Deckung der Kosten, die dem Bund aus der Zuteilung von Organen entstehen.
2) Der von Liechtenstein zu bezahlende Betrag wird nach dem Verhältnis der in die Schweizer Warteliste aufgenommenen Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein zu den Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ermittelt. Dabei wird jeweils die Anzahl Personen, die während eines Kalenderjahres neu aufgenommen werden, zur Anzahl Personen, die zu Beginn des gleichen Jahres auf der Warteliste standen, addiert.
3) Die schweizerischen Behörden stellen den liechtensteinischen Behörden zu Beginn eines Jahres Rechnung für den ermittelten Betrag des vergangenen Kalenderjahres.
Art. 7
Anwendbares Recht
1) Das nach Massgabe dieser Vereinbarung im Fürstentum Liechtenstein anwendbare schweizerische Recht ist im Anhang aufgeführt. Der Anhang ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
2) Die schweizerischen Behörden informieren die liechtensteinischen Behörden möglichst frühzeitig über vorgesehene Ergänzungen und Änderungen der schweizerischen Transplantationsgesetzgebung. Diese werden in den Anhang aufgenommen, nachdem darüber zwischen den schweizerischen und den liechtensteinischen Behörden schriftliches Einvernehmen erzielt worden ist.
Art. 8
Kündigung
1) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit unter Wahrung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
2) In die Schweizer Warteliste aufgenommene Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein, bei denen eine Transplantation medizinisch dringlich ist, werden auch nach dem Ausserkrafttreten dieser Vereinbarung bei der Zuteilung von Organen gleich behandelt wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.
3) Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein, bei denen eine Transplantation medizinisch nicht dringlich ist, verbleiben nach dem Ausserkrafttreten dieser Vereinbarung mit ihrem Einverständnis in der Schweizer Warteliste, werden bei der Zuteilung von Organen aber gleich behandelt wie Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz.
Art. 9
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung wird ab dem 1. April 2010 vorläufig angewendet. Sie tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.
Anhang
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 1. März 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
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[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 106/2009
[^2]: Kundgemacht durch LGBl. 2011 Nr. 330.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.