Verordnung vom 23. März 2010 über Einkommensbeiträge in der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung; LEV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-12-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 36 Abs. 2, Art. 37 Abs. 3 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt die staatlichen Förderungsleistungen zur Existenzsicherung im Sinne der Verbesserung des Einkommens in der Landwirtschaft.

2) Sie enthält insbesondere Bestimmungen über:

3) Sie dient:

Art. 2

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

II. Förderungen

A. Förderungsarten und -bereiche

Art. 3

Grundsatz

1) Die Förderungsleistungen werden in Form von jährlichen Einkommensbeiträgen gewährt.

2) Als Einkommensbeiträge gelten:

B. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Art. 4

Grundsatz

1) Einkommensbeiträge können ausgerichtet werden, wenn:

2) An Landwirtschaftsbetriebe, deren Bewirtschafter am 31. Dezember des Vorjahres das AHV-Alter erreicht haben, werden keine Einkommensbeiträge ausgerichtet.

3) Als Nachweis im Sinne von Abs. 1 Bst. d gilt die Bestätigung einer nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 "Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen" akkreditierten Inspektionsstelle mit dem entsprechenden akkreditierten Geltungsbereich.

C. Besondere Förderungsvoraussetzungen

1. Betriebsbeitrag
Art. 5

Basisbeitrag

Der Basisbeitrag wird unabhängig von besonderen Voraussetzungen ausgerichtet.

Art. 6

Beitrag für Pflanzenbau

Der Beitrag für Pflanzenbau wird ausgerichtet, wenn die landwirtschaftliche Nutzfläche mindestens drei Hektar beträgt. Bei Spezialkulturen muss die landwirtschaftliche Nutzfläche mindestens 1.5 Hektar betragen.

Art. 7

Beitrag für Tierhaltung

Der Beitrag für Tierhaltung wird ausgerichtet, wenn ein Mindestbestand von fünf Grossvieheinheiten (GVE) landwirtschaftlicher Nutztiere nachgewiesen wird.

Art. 8

Flächenbeitrag

Der Flächenbeitrag ist flächenabhängig und wird für eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmass von höchstens 15 Hektar ausgerichtet.

2. Zusatzbeitrag für Bergbetriebe
Art. 9

Grundsatz

1) Der Zusatzbeitrag für Bergbetriebe wird ausgerichtet, wenn:

2) Der Zusatzbeitrag für Bergbetriebe darf höchstens für folgenden Tierbesatz gewährt werden:

3) Als Grünfläche gelten landwirtschaftliche Nutzflächen eines Landwirtschaftsbetriebes, die im Beitragsjahr als Dauerwiese, Kunstwiese oder Weide in Form einer Hauptkultur genutzt werden.

3. Zusatzbeitrag für ausgewählte Ackerkulturen
Art. 10

Grundsatz

1) Der Zusatzbeitrag für ausgewählte Ackerkulturen wird vorbehaltlich Abs. 2 bis 5 ausgerichtet, wenn die Flächen der einzelnen Kulturen pro Landwirtschaftsbetrieb mindestens 20 Aren betragen.[^8]

2) Voraussetzung für die Gewährung des Zusatzbeitrages für Zuckerrüben ist die schriftliche Festlegung einer bestimmten Liefermenge zwischen dem Bewirtschafter einerseits und der Zuckerfabrik andererseits durch Vertrag.[^9]

3) Voraussetzung für die Gewährung des Zusatzbeitrages für Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen ist die schriftliche Festlegung einer bestimmten Fläche zwischen dem Bewirtschafter und einer zugelassenen Saatgutvermehrungsorganisation. Die Fläche muss die gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Saatgut- und Pflanzgut-Verordnung des WBF (SR 916.151.1) festgelegten Anforderungen erfüllen.[^10]

4) Voraussetzung für die Gewährung des Zusatzbeitrags für Mischungen von Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen mit Getreide ist ein nachgewiesener Gewichtsanteil der zu Beiträgen berechtigenden Kulturen von mindestens 30 % im Erntegut.[^11]

5) Voraussetzung für die Gewährung des Zusatzbeitrages für Hanf ist die Verwendung von zertifiziertem Saatgut nach der Saat- und Pflanzgut-Verordnung. Zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut sind sämtliche Etiketten der verwendeten Sorten oder sonstige Beweisunterlagen vorzulegen.[^12]

Art. 11 [^13]

Beitragsausschluss

Der Zusatzbeitrag für ausgewählte Ackerkulturen darf nicht ausgerichtet werden für:

4. Zusatzbeitrag für Raufutter verzehrende Nutztiere
Art. 12

Grundsatz

1) Der Zusatzbeitrag für Raufutter verzehrende Nutztiere wird ausgerichtet, wenn:

2) Ist keine ausreichende betriebseigene Raufuttergrundlage im Sinne von Abs. 1 Bst. b vorhanden, ist der Zusatzbeitrag entsprechend zu kürzen.

5. Zusatzbeitrag für die Alpung von Tieren
Art. 13 [^15]

Grundsatz

Der Zusatzbeitrag für die Alpung von Tieren nach Art. 3 Abs. 2 Bst. d wird ausgerichtet, wenn die Tiere:

D. Höhe der Einkommensbeiträge

Art. 14

Grundsatz

Die Höhe der jährlichen Einkommensbeiträge beträgt:

E. Berechnung der Einkommensbeiträge

1. Betriebsbeitrag
Art. 15 [^25]

Ermittlung der flächenunabhängigen Beiträge

1) Für die Berechnung der flächenunabhängigen Beiträge nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 bis 3 sind die Faktoren zur Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK) nach Anhang 1 LBAV massgebend.

2) Beträgt der Arbeitsaufwand eines Landwirtschaftsbetriebes mindestens 0.4 und weniger als 1.5 SAK pro Jahr, so berechnet das Amt für Umwelt die genaue Anzahl der Standardarbeitskräfte.

3) Bei Landwirtschaftsbetrieben mit einem Arbeitsaufwand von weniger als 1.0 SAK pro Jahr werden die Beiträge anteilsmässig gekürzt. Sie reduzieren sich linear um 1 % je 0.01 SAK.

4) Bei Landwirtschaftsbetrieben mit einem Arbeitsaufwand von mehr als 1.0 SAK pro Jahr werden die Beiträge anteilsmässig bis 1.5 SAK erhöht. Der maximale Zuschlag beträgt 25 %.

Art. 16

Ermittlung des flächenabhängigen Beitrages

1) Für die Berechnung des Flächenbeitrages nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4 ist vorbehaltlich Abs. 2 das Ausmass der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Inland massgebend.

2) Bewirtschaftete Parzellen im angrenzenden Ausland werden bei der Berechnung des Flächenbeitrages berücksichtigt, wenn:

2. Zusatzbeitrag für Bergbetriebe
Art. 17

Grundsatz

1) Für die Berechnung des Zusatzbeitrags für Bergbetriebe ist der jeweils erhobene Tierbestand von Raufutter verzehrenden Grossvieheinheiten massgebend.

2) Pro Landwirtschaftsbetrieb dürfen höchstens 25 RGVE angerechnet werden.[^26]

3. Zusatzbeitrag für ausgewählte Ackerkulturen
Art. 18

Grundsatz

1) Für die Berechung des Zusatzbeitrages für ausgewählte Ackerkulturen ist das Ausmass der Anbaufläche massgebend.

2) Bei der Festlegung des Zusatzbeitrages für Zuckerrüben ist neben dem Ausmass der Anbaufläche und dem jährlichen Beitragssatz auch die vereinbarte Liefermenge nach Art. 10 Abs. 2 massgebend.[^27]

3) Aufgehoben[^28]

4. Zusatzbeitrag für Raufutter verzehrende Nutztiere
Art. 19 [^29]

Aufgehoben

Art. 20 [^30]

Aufgehoben

Art. 21

Begrenzung und Erhöhung des Zusatzbeitrages

1) Der Zusatzbeitrag für Raufutter verzehrende Nutztiere wird höchstens für folgenden Tierbesatz gewährt:

2) Als Grünfläche gelten landwirtschaftliche Nutzflächen eines Landwirtschaftsbetriebes, die im Beitragsjahr als Dauerwiese, Kunstwiese oder Weide in Form einer Hauptkultur genutzt werden.

3) Für Flächen mit Mais und Futterrüben erhöht sich der Tierbestand, bis zu dem Beiträge ausgerichtet werden, pro Hektar um die Hälfte des Tierbesatzes je Flächenkategorie nach Abs. 1.

4) Werden Tiere auf Alpen im liechtensteinischen Eigentum gealpt, so erhöht sich der beitragsberechtigte Tierbestand um einen Zuschlag wie folgt:

5) Aufgehoben[^32]

6) Aufgehoben[^33]

Art. 22

Abzug für vermarktete Milch

1) Die Anzahl RGVE nach den Art. 7a und 7b LBAV sowie Art. 21 dieser Verordnung vermindert sich bei Landwirtschaftsbetrieben mit Milchproduktion um eine RGVE pro 4 400 kg vermarktete Milch.[^34]

2) Massgebend ist die vom Landwirtschaftsbetrieb zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des dem Beitragsjahr vorangegangenen Kalenderjahres vermarktete Milch.

3) Bei Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften wird die vermarktete Milchmenge den einzelnen Landwirtschaftsbetrieben prozentual zugeteilt.

5. Zusatzbeitrag für die Alpung von Tieren
Art. 23 [^35]

Grundsatz

1) Für die Berechnung des Zusatzbeitrages für die Alpung von Tieren nach Art. 3 Abs. 2 Bst. d sind die gemäss der Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung ermittelten Stösse massgebend.

2) Werden Tiere nach Abs. 1 unmittelbar vor der Alpauffahrt kurzzeitig auf einen Vorweidebetrieb verstellt, so können auf Gesuch der betroffenen Bewirtschafter die Stösse dem Landwirtschaftsbetrieb zugerechnet werden, von welchem die Tiere auf den Vorweidebetrieb verstellt wurden.

III. Verfahren

Art. 24

Einreichung von Gesuchen

1) Gesuche um die Ausrichtung von Einkommensbeiträgen sind bis zum 31. März eines jeden Jahres beim Amt für Umwelt auf amtlichem Formular einzureichen.[^36]

2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

Art. 25

Prüfung von Gesuchen

1) Das Amt für Umwelt prüft das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen.[^38]

2) Es kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies zur Überprüfung und Erledigung des Gesuches erforderlich ist.

Art. 26

Zusicherung und Auszahlung von Förderungsleistungen

1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, so sichert das Amt für Umwelt die Ausrichtung der Einkommensbeiträge zu.[^39]

2) Die Einkommensbeiträge werden wie folgt ausgezahlt:

3) Das Amt für Umwelt hat vor der Schlusszahlung zu überprüfen, ob sich die der Zusicherung zugrunde liegenden Förderungsvoraussetzungen und Berechnungsgrundlagen (Art. 15 bis 23) nicht geändert haben.[^40]

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.