Verordnung vom 6. April 2010 über die Anforderungen beim Anbringen von Tätowierungen, Permanent-Make-up und Piercings

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-04-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 51, 59 Abs. 1 Bst. e und Art. 65 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, sowie Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und anwendbares Recht

1) Diese Verordnung regelt die hygienischen und sonstigen Anforderungen beim Anbringen von Tätowierungen, Permanent-Make-up und Piercings, insbesondere:

2) Vorbehalten bleiben die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere die schweizerische Lebensmittelgesetzgebung.

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Umgang mit Kunden

Art. 3

Information

1) Personen, die Tätowierungen, Permanent-Make-up und Piercings an Kunden anbringen (ausführende Personen), müssen diese auf die bestehenden Gefahren und Risiken der Behandlung hinweisen.

2) Sie müssen den Kunden ein Informationsblatt vorlegen, in dem mögliche Kontraindikationen aufgeführt sind, die eine Behandlung einschränken oder ausschliessen. Insbesondere darf eine Behandlung erst nach vorheriger medizinischer Abklärung vorgenommen werden bei:[^2]

3) Der Kunde gibt sein Einverständnis zur Behandlung, indem er das Informationsblatt ausfüllt und unterfertigt. Bei Minderjährigen muss eine schriftliche Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten vorliegen.

4) Die ausführende Person muss den Kunden zudem in mündlicher sowie schriftlicher Form über die Pflege der frischen Wunde informieren und darauf aufmerksam machen, dass er sich bei einer eventuellen Infektion oder anderen Komplikationen bei ihr oder einem Arzt melden soll.

Art. 4

Hände-, Körper- und Kleiderhygiene

1) Die ausführende Person muss beim Umgang mit Kunden auf persönliche Hygiene und Sauberkeit achten; sie muss insbesondere:

2) Personen, die akut an einer übertragbaren Krankheit leiden, dürfen keine Behandlungen durchführen.

3) Die verantwortliche Person muss das Personal zur Hände-, Körper- und Kleiderhygiene anhalten.

III. Räume und Einrichtungen

Art. 5

Arbeitsraum

1) Der Arbeitsraum darf ausschliesslich zur Ausübung der dafür vorgesehenen Tätigkeit (Tätowierung, Permanent-Make-up, Piercing) und den dazu anfallenden Arbeiten benützt werden. Kosmetische Behandlungen, insbesondere solche die Staub erzeugen, dürfen im gleichen Raum, jedoch nicht zur gleichen Zeit ausgeübt werden.[^6]

2) Er muss verfügen über:

3) Der Arbeitsraum muss von wartender Kundschaft, Empfangsraum und Ladenlokal getrennt sein.

4) Das Rauchen im Arbeitsraum ist untersagt.

5) Der Betrieb muss über die nötigen Umkleideräume und über Einrichtungen zur Pflege der persönlichen Hygiene verfügen.

6) Gegenstände, die in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, sind nach Möglichkeit nicht im Arbeitsraum zu platzieren; ausgenommen sind dekorative Gegenstände. In Arbeitsräumen dürfen Tiere weder mitgeführt noch gehalten werden, ausgenommen solche in Terrarien oder Aquarien.

Art. 6

Einrichtung des Arbeitsplatzes

1) Schränke sowie andere Möbel und Einrichtungsgegenstände müssen eine staubfreie und kontaminationsgeschützte Unterbringung der Arbeitsinstrumente, Pflegeprodukte und Gebrauchsgegenstände ermöglichen.

2) Es dürfen ausschliesslich Einweghandtücher benutzt werden.

3) Abfalleimer in der Nähe des Arbeitsplatzes müssen nach jeder Behandlung geleert werden oder schliessbar und mit Fussbedienung ausgestattet sein.[^8]

Art. 7

Sanitäre Einrichtungen

1) In jedem Betrieb muss eine Toilettenanlage vorhanden sein, welche hygienisch sauber gehalten und regelmässig desinfiziert wird.

2) An geeigneter Stelle muss ein Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasseranschluss sowie Material zum hygienischen Händewaschen und -trocknen (Einweghandtücher) vorhanden sein. Seifenspender, die nicht zum Nachfüllen konzipiert wurden, dürfen nicht nachgefüllt werden.[^9]

3) Alle sanitären Einrichtungen müssen über eine angemessene natürliche oder künstliche Belüftung verfügen.

IV. Arbeitsmaterial und Arbeitsplatz

Art. 8

Arbeitsinstrumente

1) Arbeitsinstrumente wie Nadeln und Kanülen, die der Hersteller zur einmaligen Verwendung bestimmt und entsprechend gekennzeichnet hat, dürfen nicht wieder verwendet werden. Nach Gebrauch sind sie entsprechend zu entsorgen.

2) Wieder verwendbare Arbeitsinstrumente, insbesondere Nadelführungen, Nadelstangen, Zangen und Klemmen, müssen leicht zu reinigen sein. Nach Verwendung müssen sie in ein Desinfektionsbad gelegt werden und anschliessend entsprechend gereinigt, verpackt und sterilisiert werden.

3) Arbeitsinstrumente dürfen weder vor noch nach dem Gebrauch ohne Handschuhe benützt werden.

4) Es dürfen keine Arbeitsinstrumente oder Systeme verwendet werden, die Schmuck ohne vorgängiges Stechen in die Haut implantieren.

Art. 9

Verbrauchsmaterialien

1) Verbrauchsmaterialien müssen nach Möglichkeit Einwegartikel sein und sind nach Gebrauch sachgemäss zu entsorgen.

2) Bei allen übrigen Verbrauchsmaterialien, insbesondere bei der Verwendung von Farben, ist darauf zu achten, dass beim Entnehmen keine Kontamination stattfinden kann.

Art. 10

Reinigung und Desinfektion

1) Vor und nach jeder Behandlung sind die Arbeitsflächen zu reinigen und mit einem Flächendesinfektionsmittel, das auch Alkohole und Aldehyde enthalten darf, zu desinfizieren.

2) Arbeitsinstrumente sind in ein reinigungsaktives alkohol- und aldehydfreies Desinfektionsmittel einzulegen. Sie müssen vorher zerlegt werden, sofern dies vom Hersteller vorgesehen ist. Falls nötig müssen sie mechanisch gereinigt, gespült, getrocknet, verpackt und sterilisiert werden.

3) Ultraschallbäder sind regelmässig - mindestens einmal wöchentlich oder gemäss Angaben des Herstellers des Badzusatzes - zu reinigen und die Flüssigkeit ist auszuwechseln.[^10]

Art. 11 [^11]

Sterilisation

1) Wieder verwendbare Arbeitsinstrumente sind nach Reinigung, Trocknung und Pflege entweder verpackt in Sterilisationsbeutel oder unverpackt in Sterilisationskassetten nach Vorschrift des Autoklavenherstellers zu sterilisieren. Nach dem Öffnen jedes Sterilisationsbehälters - unabhängig davon, ob es sich um einen Beutel oder eine Kassette handelt - sind die darin befindlichen Instrumente unmittelbar zu verwenden.

2) Über jeden Sterilisationsvorgang ist ein Protokoll mit Datum, Chargennummer, Temperatur und Dauer zu führen.

3) Zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Sterilisationsprozesses muss bei jeder Verwendung eine Funktionskontrolle durchgeführt und dokumentiert werden. Der Autoklav ist nach den Angaben des Herstellers instand zu halten. Das Gerät hat der Norm EN 13060 zu entsprechen.

V. Selbstkontrolle

Art. 12

Grundsatz

1) Die verantwortliche Person ist zur Selbstkontrolle der hygienischen und sonstigen Anforderungen beim Anbringen von Tätowierungen, Permanent-Make-up und Piercings verpflichtet. Sie hat die Durchführung der Selbstkontrolle zu dokumentieren.

2) Sie muss einen Hygieneplan erstellen, in dem sie Art und Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion von Räumen, Einrichtungen und Arbeitsmaterial festhält. Der Hygieneplan enthält zudem Vorgaben zur Reinigungs- und Desinfektionsqualität sowie Vorschriften zum Vorgehen bei ungenügendem Befund.

3) Sie hat vom Hersteller und Lieferanten von Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben sowie von Farbpigmenten und Piercing-Schmuck eine schriftliche Konformitätserklärung zu verlangen, dass die Produkte die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen, insbesondere die Bestimmungen der Art. 2, 2a, 2b und 5 bis 8 der schweizerischen Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt.[^12]

4) Sie hat das Personal überdies zu informieren über:

VI. Organisation und Durchführung

Art. 13

Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen. Es führt insbesondere Kontrollen durch und ordnet die notwendigen Massnahmen an.

Art. 14

Kontrollen

1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen führt regelmässig und risikobasiert Kontrollen durch. Die Kontrollen erfolgen in der Regel ohne Vorankündigung.

2) Es kann zur Durchführung der Kontrollen entweder Dritte beiziehen oder Dritte mit der Kontrolle beauftragen.

Art. 15

Zutrittsrecht und Auskunftspflicht

1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen hat während der Geschäftszeiten das Recht auf Zutritt zu allen Betriebsräumen.

2) Die verantwortliche Person ist verpflichtet, den Kontrollorganen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Unterlagen zu geben und Probeentnahmen zu gestatten.

Art. 16

Massnahmen

1) Werden Verstösse gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festgestellt, sind vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die notwendigen Massnahmen zu verfügen.

2) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der gestützt darauf erlassenen Anordnungen der Kontrollorgane, kann das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die Schliessung des Betriebes anordnen.

Art. 17

Kosten und Gebühren

1) Für die Tätigkeit des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen werden folgende Gebühren erhoben:

2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach der Lebensmittel- und Tierseuchengesetzgebung.[^15]

VII. Rechtsmittel und Strafbestimmungen

Art. 18

Rechtsmittel

1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 19

Strafbestimmungen

Wer gegen Art. 3 bis 12 und 15 dieser Verordnung verstösst, wird nach Art. 59 des Gesundheitsgesetzes bestraft.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20

Übergangsbestimmung

Räume und Einrichtungen bestehender Betriebe, die Tätowierungen, Permanent-Make-up oder Piercings anbieten, sind bis zum 31. Dezember 2010 an die Anforderungen der Art. 5 bis 7 anzupassen.

Art. 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Renate Müssner Fürstliche Regierungsrätin

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 135.

[^2]: Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 135.

[^3]: Art. 3 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 135.

[^4]: Art. 3 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 135.

[^5]: Art. 3 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 135.

[^6]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 135.

[^7]: Art. 5 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 135.

[^8]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 135.

[^9]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 135.

[^10]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 135.

[^11]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 135.

[^12]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 135.

[^13]: Art. 17 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 135.

[^14]: Art. 17 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 135.

[^15]: Art. 17 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 135.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.