Kundmachung vom 13. April 2010 des Beschlusses Nr. 45/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Juni 2009
Zustimmung des Landtags: 20. November 2009
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2010
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 [^2] , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 45/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 45/2009 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang X des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2007 vom 7. Dezember 2007 [^3] geändert.
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- Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2009 vom 24. April 2009 [^4] geändert.
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- Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt [^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die audiovisuellen Dienste betreffenden Rechtsakte, auf die bisher in Anhang X Bezug genommen wurde, sollten von nun an in Anhang XI aufgeführt werden -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Die Anhänge X und XI des Abkommens werden gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2006/123/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft [^6] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang
Geschehen zu Brüssel am 9. Juni 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2009
Die Anhänge X und XI des Abkommens werden wie folgt geändert: " Dienstleistungen im Allgemeinen Verzeichnis nach Art. 36 Abs. 2 Einleitung Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie Modalitäten der Beteiligung Liechtensteins, Islands und Norwegens gemäss Art. 101 des Abkommens: Jeder EFTA-Staat kann einen Vertreter der von jedem EFTA-Staat eingesetzten zuständigen Behörde benennen, der an den Sitzungen des Kontaktausschusses für die Fernsehtätigkeit teilnimmt, auf den in Art. 23a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates Bezug genommen wird. Die EG-Kommission unterrichtet die Teilnehmer rechtzeitig über die Sitzungstermine des Kontaktausschusses und übermittelt ihnen die zweckdienlichen Informationen.
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- Der Text von Anhang X erhält folgende Fassung:
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 81/2009
[^2]: LR 170.50
[^3]: ABl. L 124 vom 8.5.2008, S. 27.
[^4]: ABl. L 162 vom 25.6.2009, S 28.
[^5]: ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
[^6]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.