Kundmachung vom 27. April 2010 der Beschlüsse Nr. 5/2010, 6/2010, 8/2010, 9/2010 und 13/2010 bis 16/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2010-04-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Januar 2010

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. Januar 2010

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 [^1] , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 8 die Beschlüsse Nr. 5/2010, 6/2010, 8/2010, 9/2010 und 13/2010 bis 16/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 5/2010, 6/2010, 8/2010, 9/2010 und 13/2010 bis 15/2010 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird nach Nummer 15zj (Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/135/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. [^4]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: " - 32008 L 0075 : Richtlinie 2008/75/EG der Kommission vom 24. Juli 2008 (ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 54) - 32008 L 0077 : Richtlinie 2008/77/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 41) - 32008 L 0078 : Richtlinie 2008/78/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 44) - 32008 L 0079 : Richtlinie 2008/79/EG der Kommission vom 28. Juli 2008 (ABl. L 200 vom 29.7.2008, S. 12) - 32008 L 0080 : Richtlinie 2008/80/EG der Kommission vom 28. Juli 2008 (ABl. L 200 vom 29.7.2008, S. 15) - 32008 L 0081 : Richtlinie 2008/81/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 46) "

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2008/75/EG, 2008/77/EG, 2008/78/EG, 2008/79/EG, 2008/80/EG und 2008/81/EG, der in isländischer und norwegischer Sprache in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. [^12]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 134/2009 und der Entscheidungen 2009/63/EG, 2009/321/EG, 2009/322/EG und 2009/324/EG, der in isländischer und norwegischer Sprache in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. [^19]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32009 L 0036 : Richtlinie 2009/36/EG der Kommission vom 16. April 2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 31), berichtigt in ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 30 "

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/36/EG, berichtigt in ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 30, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. [^22]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens erhält der Text von Nummer 56f (Richtlinie 98/18/EG des Rates) folgende Fassung: " 32009 L 0045 : Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1) "

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/45/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. [^26]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang XVI des Abkommens wird unter den Nummern 2 (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 4 (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 6a (Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32008 R 0213 : Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission vom 28. November 2007 (ABl. L 74 vom 15.3.2008, S. 1) "

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^29] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang XXII des Abkommens werden unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: " - 32009 R 0824 : Verordnung (EG) Nr. 824/2009 der Kommission vom 9. September 2009 (ABl. L 239 vom 10.9.2009, S. 48) - 32009 R 0839 : Verordnung (EG) Nr. 839/2009 der Kommission vom 15. September 2009 (ABl. L 244 vom 16.9.2009, S. 6) "

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 824/2009 und (EG) Nr. 839/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^33] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Art. 4 Abs. 8 von Protokoll 31 zum Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32008 H 1213 : Empfehlung 2008/C 319/03 des Rates vom 20. November 2008 über die Mobilität junger Freiwilliger innerhalb der Europäischen Union (ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 8) "

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft [^36] .

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.