Kundmachung vom 27. April 2010 der Beschlüsse Nr. 5/2010, 6/2010, 8/2010, 9/2010 und 13/2010 bis 16/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Januar 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. Januar 2010
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 [^1] , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 8 die Beschlüsse Nr. 5/2010, 6/2010, 8/2010, 9/2010 und 13/2010 bis 16/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 5/2010, 6/2010, 8/2010, 9/2010 und 13/2010 bis 15/2010 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2009 vom 4. Dezember 2009 [^2] geändert.
-
- Die Richtlinie 2009/135/EG der Kommission vom 3. November 2009 mit vorübergehenden Ausnahmeregelungen für bestimmte Eignungskriterien für die Spender von Vollblut und Blutbestandteilen in Anhang III der Richtlinie 2004/33/EG im Zusammenhang mit der Gefahr eines durch die Influenza-A(H1N1)-Pandemie verursachten Versorgungsengpasses [^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird nach Nummer 15zj (Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- " 15zk. 32009 L 0135 : Richtlinie 2009/135/EG der Kommission vom 3. November 2009 mit vorübergehenden Ausnahmeregelungen für bestimmte Eignungskriterien für die Spender von Vollblut und Blutbestandteilen in Anhang III der Richtlinie 2004/33/EG im Zusammenhang mit der Gefahr eines durch die Influenza-A(H1N1)-Pandemie verursachten Versorgungsengpasses (ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 7) "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/135/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. [^4]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: " - 32008 L 0075 : Richtlinie 2008/75/EG der Kommission vom 24. Juli 2008 (ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 54) - 32008 L 0077 : Richtlinie 2008/77/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 41) - 32008 L 0078 : Richtlinie 2008/78/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 44) - 32008 L 0079 : Richtlinie 2008/79/EG der Kommission vom 28. Juli 2008 (ABl. L 200 vom 29.7.2008, S. 12) - 32008 L 0080 : Richtlinie 2008/80/EG der Kommission vom 28. Juli 2008 (ABl. L 200 vom 29.7.2008, S. 15) - 32008 L 0081 : Richtlinie 2008/81/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 46) "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2008/75/EG, 2008/77/EG, 2008/78/EG, 2008/79/EG, 2008/80/EG und 2008/81/EG, der in isländischer und norwegischer Sprache in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. [^12]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 12zn (Verordnung (EG) Nr. 466/2008 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- " 12zo. 32009 D 0063 : Entscheidung 2009/63/EC der Kommission vom 20. November 2008 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Informationen gemäss Art. 7 Abs. 4 Bst. b Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 23 vom 27.1.2009, S. 30)
- 12zp. 32009 D 0321 : Entscheidung 2009/321/EG der Kommission vom 8. April 2009 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchende Wirkstoffe (ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 42)
- 12zq. 32009 D 0322 : Entscheidung 2009/322/EG der Kommission vom 8. April 2009 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 44)
- 12zr. 32009 D 0324 : Entscheidung 2009/324/EG der Kommission vom 14. April 2009 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 37) "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 134/2009 und der Entscheidungen 2009/63/EG, 2009/321/EG, 2009/322/EG und 2009/324/EG, der in isländischer und norwegischer Sprache in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. [^19]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32009 L 0036 : Richtlinie 2009/36/EG der Kommission vom 16. April 2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 31), berichtigt in ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 30 "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/36/EG, berichtigt in ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 30, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. [^22]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens erhält der Text von Nummer 56f (Richtlinie 98/18/EG des Rates) folgende Fassung: " 32009 L 0045 : Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1) "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/45/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. [^26]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XVI des Abkommens wird unter den Nummern 2 (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 4 (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 6a (Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32008 R 0213 : Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission vom 28. November 2007 (ABl. L 74 vom 15.3.2008, S. 1) "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^29] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XXII des Abkommens werden unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: " - 32009 R 0824 : Verordnung (EG) Nr. 824/2009 der Kommission vom 9. September 2009 (ABl. L 239 vom 10.9.2009, S. 48) - 32009 R 0839 : Verordnung (EG) Nr. 839/2009 der Kommission vom 15. September 2009 (ABl. L 244 vom 16.9.2009, S. 6) "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 824/2009 und (EG) Nr. 839/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^33] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Art. 4 Abs. 8 von Protokoll 31 zum Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32008 H 1213 : Empfehlung 2008/C 319/03 des Rates vom 20. November 2008 über die Mobilität junger Freiwilliger innerhalb der Europäischen Union (ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 8) "
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft [^36] .
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 137/2009 vom 4. Dezember 2009 [^5] geändert.
-
- Die Richtlinie 2008/75/EG der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kohlendioxid in Anhang I [^6] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2008/77/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Thiamethoxam in Anhang I [^7] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2008/78/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Propiconazol in Anhang I [^8] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2008/79/EG der Kommission vom 28. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs IPBC in Anhang I [^9] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2008/80/EG der Kommission vom 28. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kaliumsalz (K-HDO) in Anhang I [^10] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2008/81/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Difenacoum in Anhang I [^11] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 137/2009 vom 4. Dezember 2009 [^13] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 134/2009 der Kommission vom 16. Februar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XI [^14] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Entscheidung 2009/63/EC der Kommission vom 20. November 2008 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Informationen gemäss Art. 7 Abs. 4 Bst. b Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Mitgliedstaaten [^15] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Entscheidung 2009/321/EG der Kommission vom 8. April 2009 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchende Wirkstoffe [^16] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Entscheidung 2009/322/EG der Kommission vom 8. April 2009 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten [^17] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Entscheidung 2009/324/EG der Kommission vom 14. April 2009 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten [^18] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2009 vom 3. Juli 2009 [^20] geändert.
-
- Die Richtlinie 2009/36/EG der Kommission vom 16. April 2009 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt [^21] , berichtigt in ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 30, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2009 vom 4. Dezember 2009 [^23] geändert.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.