Verordnung vom 15. Juni 2010 über die Förderung der Alpwirtschaft (Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung; AWFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-06-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 29 Abs. 3, Art. 48 Abs. 3, Art. 49 Abs. 3, Art. 67 Abs. 2, Art. 68 Abs. 5 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt die staatliche Förderung der Bewirtschaftung von Alpen mit Standort in Liechtenstein oder liechtensteinischen Eigenalpen im Ausland.

2) Sie enthält insbesondere Bestimmungen über:

3) Sie dient:

Art. 2

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

Art. 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

II. Förderungen

A. Förderungsvoraussetzungen

Art. 4

Grundsatz

1) Alpen sind nach Massgabe der Art. 6 bis 12 der Alpinfrastruktur-Förderungs-Verordnung, der Verordnung über die Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes sowie der Art. 5 bis 8 sachgerecht, umweltschonend und nachhaltig zu bewirtschaften. Enthält der für die Alpe bewilligte Bewirtschaftungsplan nach Art. 8 weitergehende Anforderungen und Vorgaben, so sind diese massgebend.

2) Für jede Alpe ist der Besatz so festzulegen, dass eine dem Futterangebot entsprechende Beweidung der Alpe sichergestellt ist und eine Über- oder Unternutzung verhindert wird.

3) Die Regierung kann zur Verhinderung der Ausbreitung von Tierseuchen Massnahmen ergreifen, wenn dies zur Sicherstellung einer sachgerechten, umweltschonenden und nachhaltigen Bewirtschaftung von Alpen notwendig ist. Sie kann insbesondere von der Anpassung des Besatzes nach Art. 10 und der Herabsetzung der Förderungen nach Art. 12 befristet absehen sowie Auflagen und Bedingungen vorsehen.[^4]

Art. 5

Weideflächen

1) Es dürfen nur die Flächen beweidet werden, die im bewilligten Bewirtschaftungsplan nach Art. 8 als Weideflächen ausgeschieden sind.

2) Folgende Flächen dürfen nicht beweidet werden:

3) Weideflächen sind nach Möglichkeit zu erhalten. Eine Zweckentfremdung ist nur aus Gründen des öffentlichen Interesses zulässig und bedarf der vorgängigen Bewilligung durch die Landesalpenkommission.

Art. 6

Sömmerung von Schafen und Ziegen

1) Ziegen oder Schafe dürfen nur auf Alpen oder Teilgebieten von Alpen gesömmert werden, die von der Landesalpenkommission als geeignet ausgeschieden worden sind.

2) Die Ausscheidung nach Abs. 1 setzt voraus, dass der Eigentümer der Alpe den Bewirtschaftungsplan ergänzt oder einen zusätzlichen Bewirtschaftungsplan mit den Angaben nach Art. 8 Abs. 2 vorlegt.

Art. 7

Voraussetzungen für den Zuschlag

1) Für folgende Aufwendungen kann ein Zuschlag nach Art. 11 Abs. 1 Bst. b gewährt werden:

2) Der Zuschlag setzt voraus, dass:

Art. 8

Bewirtschaftungsplan

1) Für jede Alpe ist ein Bewirtschaftungsplan zu erstellen.

2) Der Bewirtschaftungsplan muss folgende Angaben enthalten:

3) Der Bewirtschaftungsplan hat festzulegen:

4) Die Erstellung des Bewirtschaftungsplans hat im Auftrag des Amtes für Umwelt durch eine ausgewiesene, vom Bewirtschafter unabhängige Fachperson zu erfolgen. Die Kosten trägt das Land.[^5]

5) Der Bewirtschaftungsplan bedarf der Bewilligung der Landesalpenkommission. Diese hat hinsichtlich Abs. 2 Bst. a und c sowie Abs. 3 Bst. b, c und h das Einvernehmen mit der BGS-Fachgruppe herzustellen. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet die Regierung.

6) Der Eigentümer der Alpe ist vor Entscheidungen nach Abs. 5 anzuhören.

7) Die Landesalpenkommission hat die Bewirtschaftungspläne periodisch zu überprüfen, mindestens jedoch zehn Jahre nach Erteilung der Bewilligung oder letztmaliger Überprüfung.

B. Besatz auf Alpen

Art. 9

Festlegung des Besatzes

1) Für jede Alpe wird der Besatz festgelegt für:[^6]

2) Für die Umrechnung der Anzahl der Tiere in RGVE gelten die Faktoren nach Anhang 3 der Landwirtschaftlichen Begriffs- und Anerkennungsverordnung.

3) Gepachtete Flächen sind bei der Festsetzung des Besatzes zu berücksichtigen, sofern sie bereits vor dem 1. Januar 2005 zugepachtet worden sind.

Art. 10

Anpassung des Besatzes

1) Der Besatz der Alpe wird erhöht, wenn:

2) Der Besatz einer Alpe wird vorbehaltlich Abs. 3 herabgesetzt, wenn:

3) Der Eigentümer der Alpe ist vor der Neufestsetzung des Besatzes anzuhören. Er kann eine Besichtigung vor Ort durch die Landesalpenkommission verlangen.

C. Art und Höhe der Förderungen

Art. 11

Art und Höhe der Förderungen

1) Die Förderungsleistungen für die Bewirtschaftung von Alpen werden in Form eines Alpungskostenbeitrages ausgerichtet. Dieser setzt sich zusammen aus:

2) Für den Grundbeitrag nach Abs. 1 Bst. a gelten folgende Ansätze:[^8]

3) Der Zuschlag für Aufwendungen nach Abs. 1 Bst. b bemisst sich anhand der tatsächlich getätigten Aufwendungen und kann höchstens bis zur Höhe des Grundbeitrages gewährt werden.

4) Werden zwei oder mehrere Alpen gemeinsam bewirtschaftet, so sind der Grundbeitrag entsprechend der Anzahl Stösse und der Zuschlag für jede Alpe gesondert zu berechnen.

Art. 12

Herabsetzung der Förderungen

1) Bei Unterschreitung des Besatzes um mehr als 25 % ist der Alpungskostenbeitrag nach dem tatsächlichen Besatz zu berechnen.

1a) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn das Amt für Umwelt einer vorzeitigen Abalpung nach Art. 9 Abs. 4 der Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten zugestimmt hat.[^12]

2) Bei Überschreitung des Besatzes zwischen 10 % und 15 % ist der Alpungskostenbeitrag um 25 % zu kürzen.

3) Bei Überschreitung des Besatzes um mehr als 15 % ist die Ausrichtung eines Alpungskostenbeitrages ausgeschlossen.

D. Verfahren

Art. 13

Einreichung von Gesuchen

1) Gesuche um Ausrichtung von Alpungskostenbeiträgen sind von den Eigentümern der Alpen bis spätestens zum 30. Oktober des Beitragsjahres beim Amt für Umwelt einzureichen. Dieses stellt die notwendigen Formulare zur Verfügung und leitet die eingereichten Gesuche an die Landesalpenkommission weiter.[^13]

2) Das Gesuch hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:[^14]

3) Die Landesalpenkommission kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies für die Überprüfung und Erledigung des Gesuches erforderlich ist.

Art. 14 [^15]

Prüfung der Gesuche und Festsetzung der Höhe des Alpungskostenbeitrages

1) Die Landesalpenkommission prüft das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen. Sie berechnet anhand der im Gesuch enthaltenen Angaben und Unterlagen bzw. Daten der Tierverkehrsdatenbank insbesondere die Anzahl der gesömmerten Stösse und setzt die Höhe des Alpungskostenbeitrages mit Verfügung fest.

2) Ist eine Kürzung des Alpungskostenbeitrages vorzunehmen oder besteht ein Rückforderungsanspruch des Landes, so ist der entsprechende Betrag von dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag in Abzug zu bringen.

Art. 15 [^16]

Aufgehoben

Art. 16 [^17]

Auszahlung des Alpungskostenbeitrages

Der Alpungskostenbeitrag wird als Einmalbetrag an den Eigentümer der Alpe ausgezahlt. Das Amt für Umwelt veranlasst die Auszahlung durch das Amt für Finanzen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung.

Art. 17

Kontrollen

1) Die Landesalpenkommission überprüft periodisch die ordnungsgemässe Bewirtschaftung der Alpen. Der Eigentümer der Alpe ist über die Begehungen vor Ort zu verständigen und kann einen Vertreter namhaft machen. Nimmt der Eigentümer der Alpe trotz Verständigung an der Begehung nicht teil, kann diese in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.[^18]

2) Erlangt das Amt für Umwelt Kenntnis von Mängeln oder Missständen hinsichtlich der Bewirtschaftung der Alpe, so kann es zusätzlich zu den Massnahmen nach Abs. 1 Kontrollen durchführen. Der Prüfbericht ist ohne Verzug an die Landesalpenkommission zu übermitteln.[^19]

3) Werden anlässlich der Kontrollen nach Abs. 2 Mängel festgestellt, so ist der Eigentümer der Alpe ohne Verzug zu verständigen. Dieser kann eine neuerliche Begehung vor Ort durch die Landesalpenkommission verlangen.

4) Die Landesalpenkommission erlässt die erforderlichen Verfügungen zur unverzüglichen Behebung festgestellter Beanstandungen und Mängel.

III. Organisation

Art. 18

Vollzug

1) Der Regierung obliegt:[^20]

2) Dem Amt für Umwelt obliegt:[^21]

3) Der Landesalpenkommission obliegt:

IV. Rechtsmittel

Art. 19

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen der Landesalpenkommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20

Übergangsbestimmungen

1) Die Landesalpenkommission hat spätestens bis zum 31. August 2010 aufgrund der Faktoren nach Anhang 3 der Landwirtschaftlichen Begriffs- und Anerkennungsverordnung für alle Alpen den Besatz der Alpen neu festzulegen.

2) Für jede Alpe, für die bereits ein Bewirtschaftungsplan nach bisherigen Recht erstellt wurde, ist spätestens bis zum 31. Dezember 2013 ein Bewirtschaftungsplan nach neuem Recht zu erstellen.

Art. 21

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 22

Inkrafttreten und Geltungsdauer[^25]

1) Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft.

2) Art. 9 Abs. 1 Bst. d und Art. 11 Abs. 2 Bst. b gelten bis zum 31. Dezember 2028.[^26]

Übergangsbestimmungen

910.025 V über die Förderung der Alpwirtschaft (Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung; AWFV)

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

...

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