Kundmachung vom 6. Juli 2010 des Beschlusses Nr. 20/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2010-07-08
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. April 2007

Zustimmung des Landtags: 20. September 2007

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2010

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 20/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 20/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens wird unter den Nummern 12b (Richtlinie 91/674/EWG des Rates) und 21 (Richtlinie 86/635/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32006 L 0046: Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1). "

Art. 2

In Anhang XXII des Abkommens wird unter den Nummern 4 (Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates) und 6 (Siebte Richtlinie 83/349/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32006 L 0046: Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1). "

Art. 3

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/46/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^5] .

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 82/2007

[^2]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 24.

[^3]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 38.

[^4]: ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1.

[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.