Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2010-07-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in New York am 31. Oktober 2003

Zustimmung des Landtags: 16. Dezember 2009

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 7. August 2010

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

besorgt über die Schwere der korruptionsbedingten Probleme und Gefahren für die Stabilität und Sicherheit der Gesellschaften; diese Probleme und Gefahren untergraben die demokratischen Einrichtungen und Werte, die ethischen Werte und die Gerechtigkeit und gefährden die nachhaltige Entwicklung und die Rechtsstaatlichkeit,

auch besorgt über die Verbindungen zwischen Korruption und anderen Formen der Kriminalität, insbesondere organisierter Kriminalität und Wirtschaftskriminalität einschliesslich Geldwäscherei [^3] ,

ferner besorgt über Korruptionsfälle, bei denen es um beträchtliche, gegebenenfalls einen erheblichen Anteil der staatlichen Mittel ausmachende Vermögenswerte geht und durch welche die politische Stabilität und nachhaltige Entwicklung dieser Staaten gefährdet wird,

überzeugt davon, dass Korruption nicht mehr eine örtlich begrenzte Angelegenheit, sondern eine grenzüberschreitende Erscheinung ist, von der alle Gesellschaften und Wirtschaftssysteme betroffen sind und bei deren Verhütung und Eindämmung internationale Zusammenarbeit unbedingt erforderlich ist,

auch überzeugt davon, dass zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Korruption ein umfassender multidisziplinärer Ansatz erforderlich ist,

ferner überzeugt davon, dass die Verfügbarkeit technischer Hilfe eine wichtige Rolle dabei spielen kann, die Fähigkeit der Staaten zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Korruption zu stärken, unter anderem durch den Ausbau von Kapazitäten und den Aufbau von Institutionen,

überzeugt davon, dass der unerlaubte Erwerb von privatem Vermögen für demokratische Einrichtungen, Volkswirtschaften und für die Rechtsstaatlichkeit besonders schädlich sein kann,

entschlossen, internationale Übertragungen unerlaubt erworbener Vermögenswerte wirksamer zu verhüten, aufzudecken und von ihnen abzuschrecken und die internationale Zusammenarbeit bei der Wiedererlangung von Vermögenswerten zu stärken,

in Anerkennung der wesentlichen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Strafverfahren und in Zivil- oder Verwaltungsverfahren zur Entscheidung über Eigentumsrechte,

in dem Bewusstsein, dass es Aufgabe aller Staaten ist, Korruption zu verhüten und zu beseitigen, und dass sie, mit Unterstützung und unter Einbeziehung von Einzelpersonen und Gruppen, die nicht zum öffentlichen Sektor gehören, wie zum Beispiel der Zivilgesellschaft, nichtstaatlicher Organisationen und Basisorganisationen, zusammenarbeiten müssen, wenn ihre Anstrengungen in diesem Bereich wirksam sein sollen,

auch im Bewusstsein der Grundsätze einer ordnungsgemässen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und öffentlicher Vermögensgegenstände, der Gerechtigkeit, der Verantwortung und der Gleichheit vor dem Gesetz sowie im Bewusstsein der Notwendigkeit, Integrität zu schützen und eine Kultur der Ablehnung von Korruption zu pflegen,

in Würdigung der Arbeit, die von der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege und dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption geleistet wird,

eingedenk der Arbeit anderer internationaler und regionaler Organisationen auf diesem Gebiet, einschliesslich der Tätigkeiten der Afrikanischen Union, des Europarats, des Rats für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (auch als Weltzollorganisation bezeichnet), der Europäischen Union, der Liga der Arabischen Staaten, der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie der Organisation Amerikanischer Staaten,

in Würdigung mehrseitiger Übereinkünfte zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung; hierzu gehören unter anderem das von der Organisation Amerikanischer Staaten am 29. März 1996 [^4] angenommene Interamerikanische Übereinkommen gegen Korruption, das vom Rat der Europäischen Union am 26. Mai 1997 [^5] angenommene Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, das von der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung am 21. November 1997 [^6] angenommene Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, das vom Ministerkomitee des Europarats am 27. Januar 1999 [^7] angenommene Strafrechtsübereinkommen über Korruption, das vom Ministerkomitee des Europarats am 4. November 1999 [^8] angenommene Zivilrechtsübereinkommen über Korruption und das von den Staats- und Regierungschefs der Afrikanischen Union am 12. Juli 2003 angenommene Übereinkommen der Afrikanischen Union über die Verhütung und Bekämpfung der Korruption,

erfreut über das Inkrafttreten des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität am 29. September 2003 [^9] ,

haben Folgendes vereinbart:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Die Zwecke dieses Übereinkommens sind

Art. 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

Für den Zweck einiger in Kapitel II enthaltener besonderer Massnahmen kann der Ausdruck "Amtsträger" jedoch auch eine Person bezeichnen, die eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt oder eine öffentliche Dienstleistung erbringt, entsprechend der Bestimmung dieses Begriffs im innerstaatlichen Recht und seiner Anwendung im einschlägigen Rechtsgebiet des Vertragsstaats;

Art. 3

Geltungsbereich

1) Dieses Übereinkommen findet nach Massgabe seiner Bestimmungen Anwendung auf die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Korruption sowie auf das Einfrieren, die Beschlagnahme, die Einziehung und die Rückgabe der Erträge aus Straftaten, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschrieben sind.

2) Es ist für die Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, nicht erforderlich, dass die darin aufgeführten Straftaten im Ergebnis zum Verlust oder zur Schädigung staatlicher Vermögensgegenstände führen.

Art. 4

Schutz der Souveränität

1) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.

2) Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Staates Gerichtsbarkeit auszuüben und Aufgaben wahrzunehmen, die nach dem innerstaatlichen Recht dieses anderen Staates ausschliesslich dessen Behörden vorbehalten sind.

Kapitel II

Vorbeugende Massnahmen

Art. 5

Vorbeugende politische Konzepte und Praktiken zur Korruptionsbekämpfung

1) Jeder Vertragsstaat entwickelt in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung wirksame und abgestimmte politische Konzepte zur Korruptionsbekämpfung und setzt sie um oder wendet sie weiterhin an; diese Konzepte fördern die Beteiligung der Gesellschaft und spiegeln die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der ordnungsgemässen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und öffentlicher Vermögensgegenstände, der Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht wider.

2) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, wirksame Praktiken zur Korruptionsverhütung einzuführen und zu fördern.

3) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, einschlägige Rechtsinstrumente und Verwaltungsmassnahmen in regelmässigen Abständen auf ihre Zweckdienlichkeit zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption zu überprüfen.

4) Die Vertragsstaaten arbeiten soweit angemessen und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen ihrer Rechtsordnung untereinander und mit einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen bei der Förderung und Entwicklung der in diesem Artikel genannten Massnahmen zusammen. Diese Zusammenarbeit kann die Beteiligung an internationalen Programmen und Projekten zur Korruptionsverhütung einschliessen.

Art. 6

Stelle oder Stellen für Korruptionsverhütung

1) Jeder Vertragsstaat stellt in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung sicher, dass es je nach Bedarf eine oder mehrere Stellen gibt, die Korruption verhüten, indem sie zum Beispiel

2) Jeder Vertragsstaat gewährt den in Abs. 1 genannten Stellen in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung die erforderliche Unabhängigkeit, damit sie ihre Aufgaben wirksam und ohne unzulässige Einflussnahme wahrnehmen können. Die erforderlichen Sachmittel und Fachkräfte sowie die Ausbildung, die diese Fachkräfte gegebenenfalls benötigen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen, sollen bereitgestellt werden.

3) Jeder Vertragsstaat unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die Bezeichnung und die Adresse der Behörde oder Behörden, die anderen Vertragsstaaten bei der Ausarbeitung und Durchführung besonderer Massnahmen zur Korruptionsverhütung behilflich sein können.

Art. 7

Öffentlicher Sektor

1) Jeder Vertragsstaat ist soweit angemessen und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung bestrebt, für die Anwerbung, Einstellung, Beschäftigung, Beförderung und das Ausscheiden von Beamten und gegebenenfalls anderen nicht gewählten Amtsträgern Regelungen zu beschliessen, beizubehalten und in der Wirkung zu verstärken, die

2) Jeder Vertragsstaat zieht ferner in Erwägung, im Einklang mit den Zielen dieses Übereinkommens und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts geeignete gesetzgeberische und verwaltungsrechtliche Massnahmen zu treffen, um Kriterien für die Kandidatur für ein öffentliches Amt und die Wahl in ein solches vorzuschreiben.

3) Jeder Vertragsstaat zieht ferner in Erwägung, im Einklang mit den Zielen dieses Übereinkommens und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts geeignete gesetzgeberische und verwaltungsrechtliche Massnahmen zu treffen, um die Finanzierung von Kandidaturen für ein öffentliches Wahlamt und gegebenenfalls die Finanzierung politischer Parteien transparenter zu machen.

4) Jeder Vertragsstaat ist in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts bestrebt, Regelungen zu beschliessen, beizubehalten und in ihrer Wirkung zu verstärken, welche die Transparenz fördern und Interessenkonflikten vorbeugen.

Art. 8

Verhaltenskodizes für Amtsträger

1) Mit dem Ziel der Korruptionsbekämpfung fördert jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts unter anderem die Integrität, Ehrlichkeit und Verantwortlichkeit in den Reihen seiner Amtsträger.

2) Jeder Vertragsstaat ist insbesondere bestrebt, innerhalb seiner eigenen Institutionen und in seiner Rechtsordnung Verhaltenskodizes oder Verhaltensnormen für die korrekte, ehrenhafte und ordnungsgemässe Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben anzuwenden.

3) Bei der Anwendung dieses Artikels beachtet jeder Vertragsstaat soweit angemessen und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung die einschlägigen Initiativen regionaler, interregionaler und multilateraler Organisationen wie zum Beispiel den Internationalen Verhaltenskodex für Amtsträger, der in der Anlage zu Resolution 51/59 der Generalversammlung vom 12. Dezember 1996 enthalten ist.

4) Jeder Vertragsstaat erwägt ferner, in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts Massnahmen zu treffen und Regelungen vorzusehen, die es Amtsträgern erleichtern, den zuständigen Behörden Korruptionshandlungen zu melden, wenn ihnen solche Handlungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt werden.

5) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, soweit angemessen und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts Massnahmen zu treffen und Regelungen vorzusehen, nach denen Amtsträger den zuständigen Behörden gegenüber Erklärungen abzugeben haben, unter anderem über Nebentätigkeiten, Beschäftigungsverhältnisse, Kapitalanlagen, Vermögenswerte und erhebliche Geschenke oder Vergünstigungen, die in Bezug auf ihre Aufgaben als Amtsträger zu einem Interessenkonflikt führen können.

6) Jeder Vertragsstaat erwägt, in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts Disziplinarmassnahmen oder andere Massnahmen gegen Amtsträger zu ergreifen, die gegen die in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Kodizes oder Normen verstossen.

Art. 9

Öffentliches Beschaffungswesen und Verwaltung der öffentlichen Finanzen

1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung die erforderlichen Massnahmen, um geeignete Systeme für das Beschaffungswesen einzurichten, die auf Transparenz, Wettbewerb und objektiven Entscheidungskriterien beruhen und unter anderem bei der Verhütung von Korruption wirksam sind. Diese Systeme, die bei ihrer Anwendung angemessene Schwellenwerte berücksichtigen können, behandeln unter anderem

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