Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Abgeschlossen in New York am 31. Oktober 2003
Zustimmung des Landtags: 16. Dezember 2009
2
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 7. August 2010
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
besorgt über die Schwere der korruptionsbedingten Probleme und Gefahren für die Stabilität und Sicherheit der Gesellschaften; diese Probleme und Gefahren untergraben die demokratischen Einrichtungen und Werte, die ethischen Werte und die Gerechtigkeit und gefährden die nachhaltige Entwicklung und die Rechtsstaatlichkeit,
auch besorgt über die Verbindungen zwischen Korruption und anderen Formen der Kriminalität, insbesondere organisierter Kriminalität und Wirtschaftskriminalität einschliesslich Geldwäscherei [^3] ,
ferner besorgt über Korruptionsfälle, bei denen es um beträchtliche, gegebenenfalls einen erheblichen Anteil der staatlichen Mittel ausmachende Vermögenswerte geht und durch welche die politische Stabilität und nachhaltige Entwicklung dieser Staaten gefährdet wird,
überzeugt davon, dass Korruption nicht mehr eine örtlich begrenzte Angelegenheit, sondern eine grenzüberschreitende Erscheinung ist, von der alle Gesellschaften und Wirtschaftssysteme betroffen sind und bei deren Verhütung und Eindämmung internationale Zusammenarbeit unbedingt erforderlich ist,
auch überzeugt davon, dass zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Korruption ein umfassender multidisziplinärer Ansatz erforderlich ist,
ferner überzeugt davon, dass die Verfügbarkeit technischer Hilfe eine wichtige Rolle dabei spielen kann, die Fähigkeit der Staaten zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Korruption zu stärken, unter anderem durch den Ausbau von Kapazitäten und den Aufbau von Institutionen,
überzeugt davon, dass der unerlaubte Erwerb von privatem Vermögen für demokratische Einrichtungen, Volkswirtschaften und für die Rechtsstaatlichkeit besonders schädlich sein kann,
entschlossen, internationale Übertragungen unerlaubt erworbener Vermögenswerte wirksamer zu verhüten, aufzudecken und von ihnen abzuschrecken und die internationale Zusammenarbeit bei der Wiedererlangung von Vermögenswerten zu stärken,
in Anerkennung der wesentlichen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Strafverfahren und in Zivil- oder Verwaltungsverfahren zur Entscheidung über Eigentumsrechte,
in dem Bewusstsein, dass es Aufgabe aller Staaten ist, Korruption zu verhüten und zu beseitigen, und dass sie, mit Unterstützung und unter Einbeziehung von Einzelpersonen und Gruppen, die nicht zum öffentlichen Sektor gehören, wie zum Beispiel der Zivilgesellschaft, nichtstaatlicher Organisationen und Basisorganisationen, zusammenarbeiten müssen, wenn ihre Anstrengungen in diesem Bereich wirksam sein sollen,
auch im Bewusstsein der Grundsätze einer ordnungsgemässen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und öffentlicher Vermögensgegenstände, der Gerechtigkeit, der Verantwortung und der Gleichheit vor dem Gesetz sowie im Bewusstsein der Notwendigkeit, Integrität zu schützen und eine Kultur der Ablehnung von Korruption zu pflegen,
in Würdigung der Arbeit, die von der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege und dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption geleistet wird,
eingedenk der Arbeit anderer internationaler und regionaler Organisationen auf diesem Gebiet, einschliesslich der Tätigkeiten der Afrikanischen Union, des Europarats, des Rats für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (auch als Weltzollorganisation bezeichnet), der Europäischen Union, der Liga der Arabischen Staaten, der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie der Organisation Amerikanischer Staaten,
in Würdigung mehrseitiger Übereinkünfte zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung; hierzu gehören unter anderem das von der Organisation Amerikanischer Staaten am 29. März 1996 [^4] angenommene Interamerikanische Übereinkommen gegen Korruption, das vom Rat der Europäischen Union am 26. Mai 1997 [^5] angenommene Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, das von der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung am 21. November 1997 [^6] angenommene Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, das vom Ministerkomitee des Europarats am 27. Januar 1999 [^7] angenommene Strafrechtsübereinkommen über Korruption, das vom Ministerkomitee des Europarats am 4. November 1999 [^8] angenommene Zivilrechtsübereinkommen über Korruption und das von den Staats- und Regierungschefs der Afrikanischen Union am 12. Juli 2003 angenommene Übereinkommen der Afrikanischen Union über die Verhütung und Bekämpfung der Korruption,
erfreut über das Inkrafttreten des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität am 29. September 2003 [^9] ,
haben Folgendes vereinbart:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Die Zwecke dieses Übereinkommens sind
- a) die Förderung und Verstärkung von Massnahmen zur effizienteren und wirksameren Verhütung und Bekämpfung von Korruption;
- b) die Förderung, Erleichterung und Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit und technischen Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption einschliesslich der Wiedererlangung von Vermögenswerten;
- c) die Förderung der Integrität, der Rechenschaftspflicht und der ordnungsgemässen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und öffentlicher Vermögensgegenstände.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
- a) bezeichnet der Ausdruck "Amtsträger"
- i) jede Person, die in einem Vertragsstaat durch Ernennung oder Wahl, befristet oder unbefristet, bezahlt oder unbezahlt und unabhängig von ihrem Dienstrang ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat;
- ii) jede andere Person, die eine öffentliche Aufgabe, auch für eine Behörde oder ein öffentliches Unternehmen, wahrnimmt oder eine öffentliche Dienstleistung erbringt, entsprechend der Bestimmung dieser Begriffe im innerstaatlichen Recht und ihrer Anwendung im betreffenden Rechtsgebiet des Vertragsstaats;
- iii) jede andere Person, die im innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats als "Amtsträger" näher bestimmt ist.
Für den Zweck einiger in Kapitel II enthaltener besonderer Massnahmen kann der Ausdruck "Amtsträger" jedoch auch eine Person bezeichnen, die eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt oder eine öffentliche Dienstleistung erbringt, entsprechend der Bestimmung dieses Begriffs im innerstaatlichen Recht und seiner Anwendung im einschlägigen Rechtsgebiet des Vertragsstaats;
- b) bezeichnet der Ausdruck "ausländischer Amtsträger" eine Person, die in einem anderen Staat durch Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat, und eine Person, die für einen anderen Staat einschliesslich einer Behörde oder eines öffentlichen Unternehmens eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt;
- c) bezeichnet der Ausdruck "Amtsträger einer internationalen Organisation" einen internationalen Beamten oder eine andere Person, der von einer solchen Organisation die Befugnis erteilt worden ist, in ihrem Namen zu handeln;
- d) bezeichnet der Ausdruck "Vermögensgegenstände" Vermögenswerte jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögenswerte oder Rechte daran belegen;
- e) bezeichnet der Ausdruck "Erträge aus Straftaten" jeden Vermögensgegenstand, der unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer Straftat stammt oder dadurch erlangt wurde;
- f) bezeichnet der Ausdruck "Einfrieren" oder "Beschlagnahme" das vorübergehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
- g) bezeichnet der Ausdruck "Einziehung", der gegebenenfalls den Verfall umfasst, die dauernde Entziehung von Vermögensgegenständen aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
- h) bezeichnet der Ausdruck "Haupttat" jede Straftat, durch die Erträge erlangt wurden, die Gegenstand einer Straftat im Sinne des Art. 23 werden können;
- i) bezeichnet der Ausdruck "kontrollierte Lieferung" die Methode, aufgrund deren unerlaubte oder verdächtige Sendungen mit Wissen und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten verbracht, durch dasselbe durchgeführt oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Ziel, eine Straftat zu untersuchen und Personen zu ermitteln, die an der Begehung der Straftat beteiligt sind.
Art. 3
Geltungsbereich
1) Dieses Übereinkommen findet nach Massgabe seiner Bestimmungen Anwendung auf die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Korruption sowie auf das Einfrieren, die Beschlagnahme, die Einziehung und die Rückgabe der Erträge aus Straftaten, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschrieben sind.
2) Es ist für die Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, nicht erforderlich, dass die darin aufgeführten Straftaten im Ergebnis zum Verlust oder zur Schädigung staatlicher Vermögensgegenstände führen.
Art. 4
Schutz der Souveränität
1) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.
2) Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Staates Gerichtsbarkeit auszuüben und Aufgaben wahrzunehmen, die nach dem innerstaatlichen Recht dieses anderen Staates ausschliesslich dessen Behörden vorbehalten sind.
Kapitel II
Vorbeugende Massnahmen
Art. 5
Vorbeugende politische Konzepte und Praktiken zur Korruptionsbekämpfung
1) Jeder Vertragsstaat entwickelt in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung wirksame und abgestimmte politische Konzepte zur Korruptionsbekämpfung und setzt sie um oder wendet sie weiterhin an; diese Konzepte fördern die Beteiligung der Gesellschaft und spiegeln die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der ordnungsgemässen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und öffentlicher Vermögensgegenstände, der Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht wider.
2) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, wirksame Praktiken zur Korruptionsverhütung einzuführen und zu fördern.
3) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, einschlägige Rechtsinstrumente und Verwaltungsmassnahmen in regelmässigen Abständen auf ihre Zweckdienlichkeit zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption zu überprüfen.
4) Die Vertragsstaaten arbeiten soweit angemessen und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen ihrer Rechtsordnung untereinander und mit einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen bei der Förderung und Entwicklung der in diesem Artikel genannten Massnahmen zusammen. Diese Zusammenarbeit kann die Beteiligung an internationalen Programmen und Projekten zur Korruptionsverhütung einschliessen.
Art. 6
Stelle oder Stellen für Korruptionsverhütung
1) Jeder Vertragsstaat stellt in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung sicher, dass es je nach Bedarf eine oder mehrere Stellen gibt, die Korruption verhüten, indem sie zum Beispiel
- a) die in Art. 5 genannten politischen Konzepte umsetzen und gegebenenfalls ihre Umsetzung beaufsichtigen und abstimmen;
- b) Erkenntnisse über Korruptionsverhütung erweitern und verbreiten.
2) Jeder Vertragsstaat gewährt den in Abs. 1 genannten Stellen in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung die erforderliche Unabhängigkeit, damit sie ihre Aufgaben wirksam und ohne unzulässige Einflussnahme wahrnehmen können. Die erforderlichen Sachmittel und Fachkräfte sowie die Ausbildung, die diese Fachkräfte gegebenenfalls benötigen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen, sollen bereitgestellt werden.
3) Jeder Vertragsstaat unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die Bezeichnung und die Adresse der Behörde oder Behörden, die anderen Vertragsstaaten bei der Ausarbeitung und Durchführung besonderer Massnahmen zur Korruptionsverhütung behilflich sein können.
Art. 7
Öffentlicher Sektor
1) Jeder Vertragsstaat ist soweit angemessen und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung bestrebt, für die Anwerbung, Einstellung, Beschäftigung, Beförderung und das Ausscheiden von Beamten und gegebenenfalls anderen nicht gewählten Amtsträgern Regelungen zu beschliessen, beizubehalten und in der Wirkung zu verstärken, die
- a) auf den Grundsätzen der Effizienz und Transparenz sowie auf objektiven Kriterien wie Leistung, Gerechtigkeit und Eignung beruhen;
- b) geeignete Verfahren für die Auswahl und Ausbildung von Personen für als besonders korruptionsgefährdet erachtete öffentliche Ämter und gegebenenfalls den turnusmässigen Wechsel solcher Personen in andere Ämter umfassen;
- c) unter Berücksichtigung des Standes der wirtschaftlichen Entwicklung des Vertragsstaats eine angemessene Vergütung und eine gerechte Gehaltsordnung fördern;
- d) Aus- und Fortbildungsprogramme fördern, damit diese Beamten und anderen nicht gewählten Amtsträger den Erfordernissen einer korrekten, ehrenhaften und ordnungsgemässen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gerecht werden können, und die geeignete fachbezogene Fortbildungsmassnahmen für sie vorsehen, damit sie die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbundene Korruptionsgefährdung besser erkennen können. Bei solchen Programmen kann auf Verhaltenskodizes oder Verhaltensnormen in geeigneten Bereichen Bezug genommen werden.
2) Jeder Vertragsstaat zieht ferner in Erwägung, im Einklang mit den Zielen dieses Übereinkommens und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts geeignete gesetzgeberische und verwaltungsrechtliche Massnahmen zu treffen, um Kriterien für die Kandidatur für ein öffentliches Amt und die Wahl in ein solches vorzuschreiben.
3) Jeder Vertragsstaat zieht ferner in Erwägung, im Einklang mit den Zielen dieses Übereinkommens und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts geeignete gesetzgeberische und verwaltungsrechtliche Massnahmen zu treffen, um die Finanzierung von Kandidaturen für ein öffentliches Wahlamt und gegebenenfalls die Finanzierung politischer Parteien transparenter zu machen.
4) Jeder Vertragsstaat ist in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts bestrebt, Regelungen zu beschliessen, beizubehalten und in ihrer Wirkung zu verstärken, welche die Transparenz fördern und Interessenkonflikten vorbeugen.
Art. 8
Verhaltenskodizes für Amtsträger
1) Mit dem Ziel der Korruptionsbekämpfung fördert jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts unter anderem die Integrität, Ehrlichkeit und Verantwortlichkeit in den Reihen seiner Amtsträger.
2) Jeder Vertragsstaat ist insbesondere bestrebt, innerhalb seiner eigenen Institutionen und in seiner Rechtsordnung Verhaltenskodizes oder Verhaltensnormen für die korrekte, ehrenhafte und ordnungsgemässe Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben anzuwenden.
3) Bei der Anwendung dieses Artikels beachtet jeder Vertragsstaat soweit angemessen und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung die einschlägigen Initiativen regionaler, interregionaler und multilateraler Organisationen wie zum Beispiel den Internationalen Verhaltenskodex für Amtsträger, der in der Anlage zu Resolution 51/59 der Generalversammlung vom 12. Dezember 1996 enthalten ist.
4) Jeder Vertragsstaat erwägt ferner, in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts Massnahmen zu treffen und Regelungen vorzusehen, die es Amtsträgern erleichtern, den zuständigen Behörden Korruptionshandlungen zu melden, wenn ihnen solche Handlungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt werden.
5) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, soweit angemessen und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts Massnahmen zu treffen und Regelungen vorzusehen, nach denen Amtsträger den zuständigen Behörden gegenüber Erklärungen abzugeben haben, unter anderem über Nebentätigkeiten, Beschäftigungsverhältnisse, Kapitalanlagen, Vermögenswerte und erhebliche Geschenke oder Vergünstigungen, die in Bezug auf ihre Aufgaben als Amtsträger zu einem Interessenkonflikt führen können.
6) Jeder Vertragsstaat erwägt, in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts Disziplinarmassnahmen oder andere Massnahmen gegen Amtsträger zu ergreifen, die gegen die in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Kodizes oder Normen verstossen.
Art. 9
Öffentliches Beschaffungswesen und Verwaltung der öffentlichen Finanzen
1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung die erforderlichen Massnahmen, um geeignete Systeme für das Beschaffungswesen einzurichten, die auf Transparenz, Wettbewerb und objektiven Entscheidungskriterien beruhen und unter anderem bei der Verhütung von Korruption wirksam sind. Diese Systeme, die bei ihrer Anwendung angemessene Schwellenwerte berücksichtigen können, behandeln unter anderem
- a) die öffentliche Bekanntmachung von Informationen über Vergabeverfahren und Aufträge, einschliesslich Informationen über Ausschreibungen und sachdienliche Informationen über die Auftragsvergabe, wobei möglichen Anbietern [^10] eine ausreichende Frist zur Erstellung und Abgabe ihrer Angebote eingeräumt wird;
- b) die vorherige Festlegung der Teilnahmebedingungen, einschliesslich Auswahl- und Vergabekriterien sowie Ausschreibungsregeln und deren Veröffentlichung;
- c) die Verwendung objektiver und vorab festgelegter Entscheidungskriterien für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, um die spätere Überprüfung der korrekten Anwendung der Regeln oder Verfahren zu erleichtern;
- d) ein wirksames System der innerstaatlichen Überprüfung einschliesslich eines wirksamen Rechtsmittelsystems, um die Beschreitung des Rechtswegs für den Fall sicherzustellen, dass die nach diesem Absatz vorgesehenen Regeln oder Verfahren nicht eingehalten werden;
- e) gegebenenfalls Massnahmen zur Regelung von Angelegenheiten, die das für die Vergabe verantwortliche Personal betreffen, wie zum Beispiel die Forderung der Bekanntgabe des Interesses an bestimmten öffentlichen Aufträgen, Auswahlverfahren und Ausbildungsanforderungen.
2) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung geeignete Massnahmen, um die Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu fördern. Solche Massnahmen umfassen unter anderem
- a) Verfahren zur Verabschiedung des nationalen Haushaltsplans,
- b) die zeitnahe Berichterstattung über Einnahmen und Ausgaben,
- c) ein System von Grundsätzen der Buchführung [^11] und -prüfung und der damit verbundenen Aufsicht,
- d) wirksame und effiziente Systeme des Risikomanagements und der internen Kontrolle und
- e) gegebenenfalls Abhilfemassnahmen, wenn die in diesem Absatz umschriebenen Erfordernisse nicht erfüllt werden.
3) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen zivil- und verwaltungsrechtlichen Massnahmen, um die Unverfälschtheit von Buchführungsunterlagen, Aufzeichnungen, Jahresabschlüssen oder anderen mit öffentlichen Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang stehenden Unterlagen zu erhalten und die Fälschung solcher Unterlagen zu verhindern.
Art. 10
Öffentliche Berichterstattung
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Korruptionsbekämpfung trifft jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Massnahmen, um in seiner öffentlichen Verwaltung, gegebenenfalls auch im Hinblick auf deren Organisation, Arbeitsweise und Entscheidungsprozesse, die Transparenz zu fördern. Solche Massnahmen können unter anderem Folgendes umfassen:
- a) die Annahme von Verfahren oder Regelungen, nach denen Mitglieder der Öffentlichkeit gegebenenfalls über Organisation, Arbeitsweise und Entscheidungsprozesse ihrer öffentlichen Verwaltung sowie unter gebührender Beachtung des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten auch über Entscheidungen und Rechtsakte, die Mitglieder der Öffentlichkeit betreffen, Auskunft erhalten können,
- b) gegebenenfalls Vereinfachung von Verwaltungsverfahren, um den Zugang der Öffentlichkeit zu den zuständigen Entscheidungsträgern zu erleichtern, und
- c) die Veröffentlichung von Informationen; hierzu können auch regelmässige Berichte über die Korruptionsgefahren in seiner öffentlichen Verwaltung gehören.
Art. 11
Massnahmen in Bezug auf Gerichte und Staatsanwaltschaften
1) Unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit der Richter und ihrer entscheidenden Rolle bei der Korruptionsbekämpfung trifft jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung und unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit Massnahmen, um in der Richterschaft die Integrität zu stärken und Gelegenheiten zur Korruption auszuschliessen. Solche Massnahmen können Vorschriften über das Verhalten von Richtern umfassen.
2) In den Vertragsstaaten, in denen die Staatsanwaltschaften nicht Teil der Gerichte, aber in einer den Richtern ähnlichen Weise unabhängig sind, können bei den Staatsanwaltschaften Massnahmen eingeführt und angewendet werden, die dasselbe bewirken wie die nach Abs. 1 getroffenen Massnahmen.
Art. 12
Privater Sektor
1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts Massnahmen, um Korruption, die den privaten Sektor berührt, zu verhüten, die Grundsätze der Buchführung [^12] und -prüfung im privaten Sektor zu verstärken und gegebenenfalls für den Fall, dass diesen Massnahmen nicht entsprochen wird, wirksame, verhältnismässige und abschreckende zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen vorzusehen.
2) Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele können unter anderem darin bestehen,
- a) die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und einschlägigen privaten Stellen zu fördern;
- b) die Entwicklung von Normen und Verfahren zum Schutz der Integrität einschlägiger privater Rechtsträger zu fördern; dazu gehören Verhaltenskodizes für die korrekte, ehrenhafte und ordnungsgemässe Durchführung der Tätigkeiten von Unternehmen und aller einschlägigen Berufsgruppen und die Vorbeugung von Interessenkonflikten sowie für die Förderung guter Geschäftspraktiken der Unternehmen untereinander und in den Vertragsverhältnissen zwischen Unternehmen und Staat;
- c) die Transparenz zwischen privaten Rechtsträgern zu fördern, gegebenenfalls auch durch Massnahmen betreffend die Identität juristischer und natürlicher Personen, die an der Gründung und Leitung von Gesellschaften beteiligt sind;
- d) den Missbrauch von Verfahren zur Regulierung privater Rechtsträger zu verhindern, einschliesslich Verfahren betreffend Subventionen und Genehmigungen, die von Behörden für geschäftliche Tätigkeiten gewährt oder erteilt werden;
- e) Interessenkonflikten dadurch vorzubeugen, dass die beruflichen Tätigkeiten ehemaliger Amtsträger oder die Beschäftigung von Amtsträgern durch den privaten Sektor im Anschluss an deren Ausscheiden aus dem Amt oder Eintritt in den Ruhestand in Fällen, in denen dies angebracht ist, und für einen angemessenen Zeitraum beschränkt werden, wenn diese Tätigkeiten oder diese Beschäftigung mit den Aufgaben, die diese Amtsträger in ihrer Amtszeit wahrgenommen oder überwacht haben, in unmittelbarem Zusammenhang stehen;
- f) sicherzustellen, dass es in privatwirtschaftlichen Unternehmen unter Berücksichtigung ihrer Struktur und Grösse hinreichende Kontrollen durch die interne Revision gibt, die dazu beitragen, Korruptionshandlungen zu verhüten und aufzudecken, und dass die Konten und vorgeschriebenen Jahresabschlüsse dieser privatwirtschaftlichen Unternehmen geeigneten Buchprüfungs [^13] - und Bestätigungsverfahren unterliegen.
3) Zur Verhütung von Korruption trifft jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Offenlegung von Jahresabschlüssen und die Grundsätze der Buchführung [^14] und -prüfung die erforderlichen Massnahmen, um die folgenden Handlungen, wenn sie zur Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat vorgenommen werden, zu verbieten:
- a) die Einrichtung von Konten, die in den Büchern nicht erscheinen;
- b) die Tätigung von Geschäften, die in den Büchern nicht oder nur mit unzureichenden Angaben erscheinen;
- c) die Verbuchung nicht existenter Aufwendungen;
- d) die Verbuchung von Verbindlichkeiten mit falschen Angaben zu ihren Gründen;
- e) die Benutzung falscher Belege und
- f) die vorsätzliche Vernichtung von Buchungsbelegen vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist.
4) Jeder Vertragsstaat verbietet die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgaben, die Bestechungsgelder darstellen, da letztere ein Tatbestandsmerkmal der in Übereinstimmung mit den Art. 15 und 16 umschriebenen Straftaten sind, sowie gegebenenfalls von anderen Ausgaben, die bei der Förderung korrupten Verhaltens entstanden sind.
Art. 13
Beteiligung der Gesellschaft
1) Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen seiner Möglichkeiten und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts geeignete Massnahmen, um die aktive Beteiligung von Personen und Gruppen, die nicht dem öffentlichen Sektor angehören, wie zum Beispiel der Zivilgesellschaft, nichtstaatlicher Organisationen und Basisorganisationen, an der Verhütung und Bekämpfung von Korruption zu fördern und die Öffentlichkeit für das Vorhandensein, die Ursachen und die Schwere der Korruption sowie für die Gefahr, die sie darstellt, zu sensibilisieren. Diese Beteiligung soll gestärkt werden, indem zum Beispiel
- a) Entscheidungsprozesse transparenter gemacht werden und die Öffentlichkeit verstärkt daran beteiligt wird;
- b) sichergestellt wird, dass die Öffentlichkeit tatsächlichen Zugang zu Informationen hat;
- c) Öffentlichkeitsarbeit geleistet wird, die dazu beiträgt, dass Korruption nicht toleriert wird, und öffentliche Aufklärungsprogramme auch im Rahmen der Lehrpläne an Schulen und Universitäten durchgeführt werden;
- d) die Freiheit zur Einholung, Entgegennahme, Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen über Korruption geachtet, gefördert und geschützt wird. Diese Freiheit darf bestimmten Einschränkungen unterworfen sein, jedoch nur, soweit sie gesetzlich vorgesehen und notwendig sind,
- i) um die Rechte oder den guten Ruf anderer zu wahren;
- ii) um die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung oder die öffentliche Gesundheit oder Moral zu schützen.
2) Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass die in diesem Übereinkommen genannten zuständigen Stellen zur Korruptionsbekämpfung der Öffentlichkeit bekannt sind, und ermöglicht den Zugang zu diesen Stellen, damit gegebenenfalls Vorfälle, die als eine in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftat angesehen werden können, - auch anonym - gemeldet werden können.
Art. 14
Massnahmen zur Verhütung der Geldwäscherei [^15]
1) Jeder Vertragsstaat
- a) schafft für Banken, Finanzinstitutionen des Nichtbankensektors einschliesslich natürlicher oder juristischer Personen, die formelle oder informelle Dienstleistungen zur Geld- oder Wertübermittlung erbringen, sowie nach Bedarf und im Rahmen seiner Zuständigkeit für andere besonders geldwäschereigefährdete [^16] Einrichtungen ein umfassendes innerstaatliches Regulierungs- und Aufsichtssystem, um alle Formen der Geldwäscherei [^17] zu verhüten und aufzudecken, wobei in diesem System besonderes Gewicht auf die Erfordernisse der Identifizierung der Kundinnen und Kunden und, wenn dies angemessen ist, der wirtschaftlichen Berechtigte [^18] , der Führung der Unterlagen und der Meldung verdächtiger Transaktionen gelegt wird;
- b) stellt unbeschadet des Art. 46 sicher, dass die mit der Bekämpfung der Geldwäscherei [^19] befassten Verwaltungs-, Regulierungs-, Strafverfolgungs- und sonstigen Behörden (einschliesslich, wenn im innerstaatlichen Recht vorgesehen, der Gerichte) in der Lage sind, unter den in seinem innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen auf nationaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen, und erwägt zu diesem Zweck die Einrichtung einer zentralen Meldestelle (Financial Intelligence Unit), die als nationales Zentrum für die Sammlung, Analyse und Verbreitung von Informationen über mögliche Geldwäscherei [^20] dient;
2) Die Vertragsstaaten erwägen die Ergreifung praktisch durchführbarer Massnahmen zur Aufdeckung und Überwachung grenzüberschreitender Bewegungen von Bargeld und in Betracht kommender handelbarer Wertpapiere unter Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen, welche die ordnungsgemässe Verwendung der Informationen gewährleisten, und ohne jede Behinderung rechtmässiger Kapitalbewegungen. Unter anderem können Einzelpersonen und Unternehmen verpflichtet werden, grenzüberschreitende Transfers erheblicher Mengen von Bargeld und in Betracht kommender handelbarer Wertpapiere zu melden.
3) Die Vertragsstaaten erwägen die Ergreifung geeigneter und praktisch durchführbarer Massnahmen, um Finanzinstitutionen einschliesslich Betreiber von Finanztransfergeschäften zu verpflichten,
- a) in Formularen für den elektronischen Geldtransfer und diesbezüglichen Mitteilungen genaue und aussagekräftige Angaben über den Auftraggeber einzutragen;
- b) diese Angaben über die gesamte Zahlungskette beizubehalten und
- c) Geldtransfers, die keine vollständigen Angaben über den Auftraggeber enthalten, verstärkt zu überprüfen.
4) Die Vertragsstaaten werden aufgefordert, sich bei der Schaffung eines innerstaatlichen Regulierungs- und Aufsichtssystems nach diesem Artikel unbeschadet aller anderen Artikel dieses Übereinkommens von den diesbezüglichen Initiativen der regionalen, interregionalen und multilateralen Organisationen gegen die Geldwäscherei [^21] leiten zu lassen.
5) Die Vertragsstaaten sind bestrebt, die globale, regionale, subregionale und bilaterale Zusammenarbeit zwischen Justiz-, Strafverfolgungs- und Finanzregulierungsbehörden auszubauen und zu fördern mit dem Ziel, die Geldwäscherei [^22] zu bekämpfen.
Kapitel III
Kriminalisierung und Strafverfolgung
Art. 15
Bestechung [^23] inländischer Amtsträger
Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:
- a) das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils an einen Amtsträger für diesen selbst oder für eine andere Person oder Stelle als Gegenleistung dafür, dass er in Ausübung seiner Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt;
- b) das unmittelbare oder mittelbare Fordern oder Annehmen eines ungerechtfertigten Vorteils durch einen Amtsträger für sich selbst oder für eine andere Person oder Stelle als Gegenleistung dafür, dass er in Ausübung seiner Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
Art. 16
Bestechung [^24] von ausländischen Amtsträgern und Amtsträgern internationaler Organisationen
1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils an einen ausländischen Amtsträger oder einen Amtsträger einer internationalen Organisation für diesen selbst oder für eine andere Person oder Stelle als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger in Ausübung seiner Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt, um im Zusammenhang mit Tätigkeiten im internationalen Geschäftsverkehr einen Auftrag oder einen sonstigen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen oder zu behalten.
2) Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben: die unmittelbare oder mittelbare Forderung oder Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch einen ausländischen Amtsträger oder einen Amtsträger einer internationalen Organisation für sich selbst oder für eine andere Person oder Stelle als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger in Ausübung seiner Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
Art. 17
Veruntreuung, Unterschlagung oder sonstige unrechtmässige Verwendung von Vermögensgegenständen durch einen Amtsträger
Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben: die Veruntreuung, Unterschlagung oder sonstige unrechtmässige Verwendung von Vermögensgegenständen, öffentlichen oder privaten Geldmitteln oder Sicherheiten oder anderen Wertgegenständen, die dem Amtsträger aufgrund seiner Stellung anvertraut wurden, durch den Amtsträger zu seinen Gunsten oder zu Gunsten einer anderen Person oder eines anderen Rechtsträgers.
Art. 18
Missbräuchliche Einflussnahme
Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben:
- a) das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils an einen Amtsträger oder eine andere Person als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger oder die Person seinen oder ihren tatsächlichen oder vermuteten Einfluss missbraucht, um von einer Verwaltung oder einer Behörde des Vertragsstaats einen ungerechtfertigten Vorteil für den ursprünglichen Veranlasser der Handlung oder eine andere Person zu erlangen;
- b) die unmittelbare oder mittelbare Forderung oder Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch einen Amtsträger oder eine andere Person für sich selbst oder für eine andere Person als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger oder die Person seinen oder ihren tatsächlichen oder vermuteten Einfluss missbraucht, um von einer Verwaltung oder einer Behörde des Vertragsstaats einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen.
Art. 19
Missbräuchliche Wahrnehmung von Aufgaben
Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um es, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben, wenn ein Amtsträger seine Aufgaben oder seine Stellung missbräuchlich wahrnimmt, das heisst, wenn er in Erfüllung seiner Aufgaben unter Verstoss gegen Gesetze eine Handlung vornimmt oder unterlässt, um für sich selbst oder für eine andere Person oder einen anderen Rechtsträger einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen.
Art. 20
Unerlaubte Bereicherung
Vorbehaltlich seiner Verfassung und der wesentlichen Grundsätze seiner Rechtsordnung zieht jeder Vertragsstaat in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um die unerlaubte Bereicherung, das heisst, eine erhebliche Zunahme des Vermögens eines Amtsträgers, die er im Verhältnis zu seinen rechtmässigen Einkünften nicht plausibel erklären kann, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.
Art. 21
Bestechung [^25] im privaten Sektor
Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um folgende Handlungen, wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher, finanzieller oder geschäftlicher Tätigkeiten vorsätzlich begangen werden, als Straftaten zu umschreiben:
- a) das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils an eine Person, die ein Unternehmen im privaten Sektor leitet oder in irgendeiner Eigenschaft für ein solches tätig ist, für diese Person selbst oder für eine andere Person als Gegenleistung dafür, dass sie unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt;
- b) das unmittelbare oder mittelbare Fordern oder Annehmen eines ungerechtfertigten Vorteils durch eine Person, die ein Unternehmen im privaten Sektor leitet oder für ein solches tätig ist, für sich selbst oder für eine andere Person als Gegenleistung dafür, dass sie unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
Art. 22
Veruntreuung von Vermögensgegenständen im privaten Sektor
Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um es als Straftat zu umschreiben, wenn eine Person, die einen privatrechtlichen Rechtsträger leitet oder in irgendeiner Eigenschaft für einen solchen tätig ist, Vermögensgegenstände, private Geldmittel oder Sicherheiten oder andere Wertgegenstände veruntreut, die ihr aufgrund ihrer Stellung anvertraut wurden, wenn die Tat im Rahmen wirtschaftlicher, finanzieller oder geschäftlicher Tätigkeiten vorsätzlich begangen wird.
Art. 23
Waschen der Erträge aus Straftaten
1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:
- a)
- i) das Umwandeln oder Übertragen von Vermögensgegenständen in der Kenntnis, dass es sich um Erträge aus Straftaten handelt, zu dem Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögensgegenstände zu verbergen oder zu verschleiern oder einer an der Begehung der Haupttat beteiligten Person behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen;
- ii) das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, des Ursprungs, des Ortes oder der Bewegungen von Vermögensgegenständen, der Verfügung darüber oder des Eigentums oder der Rechte daran in der Kenntnis, dass es sich um Erträge aus Straftaten handelt;
- b) vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung:
- i) den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn die betreffende Person bei Erhalt weiss, dass es sich um Erträge aus Straftaten handelt;
- ii) die Beteiligung an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat sowie die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in Bezug auf die Begehung einer solchen Straftat.
2) Für die Zwecke der Anwendung des Abs. 1 gilt Folgendes:
- a) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, Abs. 1 auf einen möglichst breit gefächerten Katalog von Haupttaten anzuwenden;
- b) jeder Vertragsstaat schliesst in die Kategorie der Haupttaten zumindest einen umfassenden Katalog von Straftaten ein, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschrieben sind;
- c) für die Zwecke des Bst. b schliessen Haupttaten sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Gerichtsbarkeit des betreffenden Vertragsstaats begangene Straftaten ein. Ausserhalb der Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaats begangene Straftaten stellen jedoch nur dann Haupttaten dar, wenn die betreffende Handlung eine Straftat nach dem innerstaatlichen Recht des Staates ist, in dem sie begangen wurde, und wenn sie eine Straftat nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, der diesen Artikel anwendet, wäre, wenn sie dort begangen worden wäre;
- d) jeder Vertragsstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Abschriften oder Beschreibungen seiner Gesetze zur Durchführung dieses Artikels sowie jeder späteren Änderung dieser Gesetze;
- e) wenn die wesentlichen Grundsätze des innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaats dies verlangen, kann bestimmt werden, dass die in Abs. 1 aufgeführten Straftatbestände nicht auf die Personen anwendbar sind, welche die Haupttat begangen haben.
Art. 24
Verheimlichung
Unbeschadet des Art. 23 zieht jeder Vertragsstaat in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um die Verheimlichung oder das andauernde Zurückbehalten von Vermögensgegenständen, wenn vorsätzlich begangen, nachdem ohne Beteiligung der betreffenden Person eine der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten begangen wurde, als Straftat zu umschreiben, wenn die betreffende Person weiss, dass diese Vermögensgegenstände aus einer der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten stammen.
Art. 25
Behinderung der Justiz
Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben:
- a) die Anwendung von körperlicher Gewalt, Bedrohungen oder Einschüchterung oder das Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils, um in einem Verfahren im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschrieben sind, eine Falschaussage herbeizuführen oder eine Aussage oder die Vorlage von Beweismaterial zu verhindern;
- b) die Anwendung von körperlicher Gewalt, Bedrohungen oder Einschüchterung, um im Zusammenhang mit der Begehung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten einen Justiz- oder Polizeibeamten an der Ausübung seiner Dienstpflichten zu hindern. Das Recht der Vertragsstaaten, Rechtsvorschriften zu haben, die andere Kategorien von Angehörigen des öffentlichen Dienstes schützen, bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
Art. 26
Verantwortlichkeit juristischer Personen
1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Massnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Beteiligung an den in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen.
2) Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze des Vertragsstaats kann die Verantwortlichkeit juristischer Personen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.
3) Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Straftaten begangen haben.
4) Jeder Vertragsstaat stellt insbesondere sicher, dass juristische Personen, die nach diesem Artikel zur Verantwortung gezogen werden, wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen, einschliesslich Geldsanktionen, unterliegen.
Art. 27
Beteiligung und Versuch
1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die Beteiligung an einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat in jedweder Eigenschaft, zum Beispiel als Mittäter, Gehilfe oder Anstifter, in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
2) Jeder Vertragsstaat kann die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen treffen, um den Versuch der Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
3) Jeder Vertragsstaat kann die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen treffen, um die Vorbereitung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
Art. 28
Kenntnis, Vorsatz und Zweck als Tatbestandsmerkmale einer Straftat
Auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Tatbestandsmerkmal einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat kann aus objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.
Art. 29
Verjährung
Jeder Vertragsstaat bestimmt, wenn er dies für angemessen hält, in seinem innerstaatlichen Recht eine lange Verjährungsfrist für die Einleitung von Verfahren wegen einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat und die Verlängerung der Verjährungsfrist oder das Aussetzen der Verjährung für den Fall, dass die verdächtige Person sich der Rechtspflege entzogen hat.
Art. 30
Strafverfolgung, Aburteilung und Sanktionen
1) Jeder Vertragsstaat bedroht die Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat mit Sanktionen, die der Schwere der Straftat Rechnung tragen.
2) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung und seinen Verfassungsgrundsätzen zwischen Immunitäten und Vorrechten vor Gericht, die seinen Amtsträgern für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewährt werden, und der Möglichkeit, in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftaten erforderlichenfalls wirksam zu untersuchen, zu verfolgen und gerichtlich darüber zu entscheiden, einen angemessenen Ausgleich herzustellen oder zu wahren.
3) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, sicherzustellen, dass eine nach seinem innerstaatlichen Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Strafverfolgung von Personen wegen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten so ausgeübt wird, dass die Massnahmen der Strafrechtspflege in Bezug auf diese Straftaten grösstmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abschreckung von diesen Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist.
4) Im Fall der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten trifft jeder Vertragsstaat geeignete Massnahmen im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der Verteidigung, um möglichst zu gewährleisten, dass die Auflagen, die im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Haftentlassung während eines laufenden Straf- oder Rechtsmittelverfahrens verhängt werden, die Notwendigkeit berücksichtigen, die Anwesenheit des Beschuldigten im weiteren Strafverfahren sicherzustellen.
5) Jeder Vertragsstaat berücksichtigt die Schwere der betreffenden Straftaten, wenn er die Möglichkeit der vorzeitigen oder bedingten Entlassung von Personen, die wegen solcher Straftaten verurteilt worden sind, in Erwägung zieht.
6) Soweit dies mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung vereinbar ist, erwägt jeder Vertragsstaat die Einrichtung von Verfahren, nach denen ein Amtsträger, der einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat beschuldigt wird, unter Achtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung gegebenenfalls durch die zuständige Behörde aus dem Dienst entfernt, suspendiert oder versetzt werden kann.
7) Wenn die Schwere der Straftat dies rechtfertigt, erwägt jeder Vertragsstaat, soweit dies mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung vereinbar ist, die Einrichtung von Verfahren, um Personen, die wegen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten verurteilt worden sind, durch Gerichtsbeschluss oder andere geeignete Mittel für einen nach seinem innerstaatlichen Recht bestimmten Zeitraum von folgenden Tätigkeiten auszuschliessen:
- a) von der Ausübung eines öffentlichen Amtes und
- b) von der Ausübung eines Amtes in einem ganz oder teilweise staatseigenen Unternehmen.
8) Abs. 1 lässt die Ausübung der Disziplinargewalt der zuständigen Behörden gegenüber Beamten unberührt.
9) Dieses Übereinkommen berührt nicht den Grundsatz, dass die Beschreibung der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten und der anwendbaren Gründe, die eine Strafbarkeit ausschliessen, oder sonstiger die Rechtmässigkeit einer Handlung bestimmender Rechtsgrundsätze dem innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats vorbehalten ist und dass diese Straftaten nach diesem Recht verfolgt und bestraft werden.
10) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die Wiedereingliederung von Personen, die wegen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten verurteilt wurden, in die Gesellschaft zu fördern.
Art. 31
Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung
1) Jeder Vertragsstaat trifft im grösstmöglichen Umfang, den seine innerstaatliche Rechtsordnung zulässt, die erforderlichen Massnahmen, um die Einziehung
- a) der Erträge aus Straftaten, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschrieben sind, oder von Vermögensgegenständen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht,
- b) von Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen, die zur Begehung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten verwendet wurden oder bestimmt waren, zu ermöglichen.
2) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Ermittlung, das Einfrieren oder die Beschlagnahme der in Abs. 1 genannten Gegenstände zu ermöglichen, damit sie gegebenenfalls eingezogen werden können.
3) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die Verwaltung von eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögensgegenständen im Sinne der Abs. 1 und 2 durch die zuständigen Behörden zu regeln.
4) Sind diese Erträge aus Straftaten zum Teil oder ganz in andere Vermögensgegenstände umgeformt oder umgewandelt worden, so können anstelle der Erträge diese Vermögensgegenstände den in diesem Artikel genannten Massnahmen unterliegen.
5) Sind diese Erträge aus Straftaten mit aus rechtmässigen Quellen erworbenen Vermögensgegenständen vermischt worden, so können diese Vermögensgegenstände unbeschadet der Befugnisse in Bezug auf Einfrieren oder Beschlagnahme bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind, eingezogen werden.
6) Einkommen oder andere Gewinne, die aus diesen Erträgen aus Straftaten, aus Vermögensgegenständen, in die diese Erträge aus Straftaten umgeformt oder umgewandelt worden sind, oder aus Vermögensgegenständen, mit denen diese Erträge aus Straftaten vermischt worden sind, stammen, können in der gleichen Weise und im gleichen Umfang wie die Erträge aus Straftaten den in diesem Artikel genannten Massnahmen unterworfen werden.
7) Für die Zwecke dieses Artikels und des Art. 55 erteilt jeder Vertragsstaat seinen Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis, anzuordnen, dass Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden. Ein Vertragsstaat darf es nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen, diesen Bestimmungen Geltung zu verschaffen.
8) Die Vertragsstaaten können die Möglichkeit erwägen, zu verlangen, dass ein Täter den rechtmässigen Ursprung dieser mutmasslichen Erträge aus Straftaten oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände nachweist, soweit dies mit den wesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts und der Art der Gerichts- und anderen Verfahren vereinbar ist.
9) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, dass er die Rechte gutgläubiger Dritter beeinträchtigt.
10) Dieser Artikel lässt den Grundsatz unberührt, dass die darin bezeichneten Massnahmen in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats und vorbehaltlich dieses Rechts festgelegt und durchgeführt werden.
Art. 32
Zeugen-, Sachverständigen- und Opferschutz
1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seiner innerstaatlichen Rechtsordnung und im Rahmen seiner Möglichkeiten geeignete Massnahmen, um Zeugen und Sachverständigen, die über in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftaten aussagen, sowie gegebenenfalls ihren Verwandten und anderen ihnen nahe stehenden Personen wirksamen Schutz vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung zu gewähren.
2) Die in Abs. 1 vorgesehenen Massnahmen können unbeschadet der Rechte des Beschuldigten, einschliesslich des Rechts auf ein ordnungsgemässes Verfahren, unter anderem Folgendes umfassen:
- a) Verfahren zum physischen Schutz der betreffenden Personen, beispielsweise, soweit notwendig und durchführbar, ihre Umsiedlung und gegebenenfalls die Erteilung der Erlaubnis, dass Informationen betreffend die Identität und den Aufenthaltsort dieser Personen nicht oder nur in beschränktem Mass offen gelegt werden;
- b) Beweisregeln, nach denen Zeugen und Sachverständige in einer Weise aussagen können, die ihre Sicherheit gewährleistet, beispielsweise indem Aussagen unter Einsatz von Kommunikationstechnologien wie Videoverbindungen oder anderen geeigneten Mitteln erlaubt werden.
3) Die Vertragsstaaten erwägen, mit anderen Staaten Übereinkünfte über die Umsiedlung der in Abs. 1 genannten Personen zu schliessen.
4) Dieser Artikel findet auch auf Opfer Anwendung, sofern sie Zeugen sind.
5) Jeder Vertragsstaat ermöglicht vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechts, dass die Auffassungen und Anliegen der Opfer in geeigneten Abschnitten des Strafverfahrens gegen die Täter auf eine Weise, welche die Rechte der Verteidigung nicht beeinträchtigt, vorgetragen und behandelt werden.
Art. 33
Schutz von Personen, die Angaben machen
Jeder Vertragsstaat erwägt, in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung geeignete Massnahmen vorzusehen, um Personen, die den zuständigen Behörden in redlicher Absicht und aus hinreichendem Grund Sachverhalte betreffend in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftaten mitteilen, vor ungerechtfertigter Behandlung zu schützen.
Art. 34
Folgen von Korruptionshandlungen
Unter gebührender Berücksichtigung gutgläubig erworbener Rechte Dritter trifft jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts Massnahmen zum Umgang mit den Folgen von Korruption. In diesem Zusammenhang können die Vertragsstaaten Korruption als einen massgeblichen Umstand in Gerichtsverfahren ansehen, welche die Annullierung oder Aufhebung eines Vertrags, die Rücknahme einer Genehmigung oder eines anderen ähnlichen Rechtsakts oder die Schaffung von Abhilfe in anderer Form zur Folge hat.
Art. 35
Schadensersatz
Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtsträger oder Personen, die infolge einer Korruptionshandlung einen Schaden erlitten haben, berechtigt sind, die für diesen Schaden Verantwortlichen auf Schadensersatz zu verklagen.
Art. 36
Spezialisierte Behörden
Jeder Vertragsstaat stellt in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung sicher, dass es eine Stelle oder Stellen oder Personen gibt, die auf die Korruptionsbekämpfung mit den Mitteln der Strafverfolgung spezialisiert sind. Diesen Stellen oder Personen ist in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen der Rechtsordnung des Vertragsstaats die nötige Unabhängigkeit zu gewähren, damit sie ihre Aufgaben wirksam und ohne unzulässige Einflussnahme wahrnehmen können. Diese Personen oder das Personal dieser Stellen sollen über eine für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene Ausbildung und Ausstattung verfügen.
Art. 37
Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
1) Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Massnahmen, um Personen, die an der Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat beteiligt sind oder waren, zu ermutigen, den zuständigen Behörden für Ermittlungs- und Beweiszwecke nützliche Informationen zu liefern und den zuständigen Behörden sachbezogene, gezielte Hilfe zu gewähren, die dazu beitragen könnte, Straftätern die Erträge aus Straftaten zu entziehen und solche Erträge wiederzuerlangen.
2) Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, in geeigneten Fällen die Möglichkeit der Strafmilderung für Angeklagte vorzusehen, die bei den Ermittlungen oder bei der Strafverfolgung in Bezug auf eine in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftat erhebliche Zusammenarbeit leisten.
3) Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die Möglichkeit vorzusehen, dass einer Person, die bei den Ermittlungen oder bei der Strafverfolgung in Bezug auf eine in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftat erhebliche Zusammenarbeit leistet, Immunität von der Strafverfolgung gewährt wird.
4) Der Schutz dieser Personen wird sinngemäss nach Art. 32 gewährleistet.
5) Kann eine in Abs. 1 genannte Person, die sich in einem Vertragsstaat aufhält, den zuständigen Behörden eines anderen Vertragsstaats erhebliche Zusammenarbeit gewähren, so können die betreffenden Vertragsstaaten erwägen, im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht Übereinkünfte über die mögliche Gewährung der in den Abs. 2 und 3 beschriebenen Behandlung durch den anderen Vertragsstaat zu schliessen.
Art. 38
Zusammenarbeit zwischen innerstaatlichen Behörden
Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die Zusammenarbeit zwischen seinen Behörden und Amtsträgern auf der einen Seite sowie seinen für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden auf der anderen Seite zu fördern. Diese Zusammenarbeit kann darin bestehen,
- a) die betreffenden Behörden von sich aus zu unterrichten, wenn begründeter Anlass zu der Vermutung besteht, dass eine der in Übereinstimmung mit den Art. 15, 21 und 23 umschriebenen Straftaten begangen wurde, oder
- b) den betreffenden Behörden auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Art. 39
Zusammenarbeit zwischen innerstaatlichen Behörden und dem privaten Sektor
1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die Zusammenarbeit zwischen innerstaatlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden und Unternehmen im privaten Sektor, insbesondere Finanzinstitutionen, in Angelegenheiten zu fördern, welche die Begehung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten betreffen.
2) Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, seine Staatsangehörigen und andere Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu ermutigen, den innerstaatlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden die Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat zu melden.
Art. 40
Bankgeheimnis
Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass im Fall innerstaatlicher strafrechtlicher Ermittlungen wegen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten geeignete Mechanismen im Rahmen seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zur Verfügung stehen, um Hindernisse zu überwinden, die sich aus der Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen über das Bankgeheimnis ergeben können.
Art. 41
Vorstrafen
Jeder Vertragsstaat kann die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen treffen, um unter den Bedingungen und zu den Zwecken, die er für angemessen erachtet, frühere Verurteilungen einer verdächtigen Person in einem anderen Staat zu berücksichtigen, um diese Information in Strafverfahren im Zusammenhang mit einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat zu verwenden.
Art. 42
Gerichtsbarkeit
1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen,
- a) wenn die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wird oder
- b) wenn die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit seine Flagge führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach seinem Recht eingetragen ist, begangen wird.
2) Vorbehaltlich des Art. 4 kann ein Vertragsstaat seine Gerichtsbarkeit über jede dieser Straftaten auch begründen,
- a) wenn die Straftat gegen einen seiner Staatsangehörigen begangen wird oder
- b) wenn die Straftat von einem seiner Staatsangehörigen oder von einem Staatenlosen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet hat, begangen wird oder
- c) wenn die Straftat zu den in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii umschriebenen Straftaten gehört und ausserhalb seines Hoheitsgebiets in der Absicht begangen wird, eine in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. a Ziff. i oder ii oder Bst. b Ziff. i umschriebene Straftat innerhalb seines Hoheitsgebiets zu begehen, oder
- d) wenn die Straftat gegen den Vertragsstaat begangen wird.
3) Für die Zwecke des Art. 44 trifft jeder Vertragsstaat die erforderlichen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die verdächtige Person sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er sie nur deshalb nicht ausliefert, weil sie seine Staatsangehörige ist.
4) Ferner kann jeder Vertragsstaat die erforderlichen Massnahmen treffen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die verdächtige Person sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er sie nicht ausliefert.
5) Ist einem Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Abs. 1 oder 2 ausübt, mitgeteilt worden oder hat er auf andere Weise Kenntnis davon erhalten, dass andere Vertragsstaaten in Bezug auf dasselbe Verhalten Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder ein Gerichtsverfahren durchführen, so konsultieren die zuständigen Behörden dieser Vertragsstaaten einander gegebenenfalls, um ihre Massnahmen abzustimmen.
6) Unbeschadet der Regeln des allgemeinen Völkerrechts schliesst dieses Übereinkommen die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.
Kapitel IV
Internationale Zusammenarbeit
Art. 43
Internationale Zusammenarbeit
1) Die Vertragsstaaten arbeiten in Strafsachen nach Massgabe der Art. 44 bis 50 zusammen. Soweit dies angemessen und mit ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung vereinbar ist, erwägen die Vertragsstaaten die gegenseitige Unterstützung bei Ermittlungen und Verfahren in zivil- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Korruption.
2) Wird in Angelegenheiten der internationalen Zusammenarbeit die beiderseitige Strafbarkeit als Voraussetzung angesehen, so gilt diese als erfüllt, wenn die Handlung, die der Straftat zugrunde liegt, derentwegen um Unterstützung ersucht wird, nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten eine Straftat ist, gleichviel, ob die Straftat nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Vertragsstaats derselben Gruppe von Straftaten zugeordnet oder in derselben Weise benannt ist wie im ersuchenden Vertragsstaat.
Art. 44
Auslieferung
1) Dieser Artikel findet auf die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten Anwendung, wenn die Person, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats befindet, sofern die Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem innerstaatlichen Recht sowohl des ersuchenden Vertragsstaats als auch des ersuchten Vertragsstaats strafbar ist.
2) Ungeachtet des Abs. 1 kann ein Vertragsstaat, nach dessen Recht dies zulässig ist, die Auslieferung einer Person wegen einer der unter dieses Übereinkommen fallenden Straftat auch dann bewilligen, wenn diese Straftat nach seinem innerstaatlichen Recht nicht strafbar ist.
3) Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Straftaten, von denen mindestens eine nach diesem Artikel der Auslieferung unterliegt und einige zwar wegen der Dauer der Freiheitsstrafe, mit der sie bedroht sind, nicht der Auslieferung unterliegen, aber in Zusammenhang mit Straftaten stehen, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschrieben sind, so kann der ersuchte Vertragsstaat diesen Artikel auch auf jene Straftaten anwenden.
4) Jede Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, gilt als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen. Verwendet ein Vertragsstaat dieses Übereinkommen als Grundlage für die Auslieferung, so sieht er, sofern dies nach seinem Recht zulässig ist, keine der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten als politische Straftat an.
5) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die Straftaten ansehen, auf die dieser Artikel Anwendung findet.
6) Ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht,
- a) setzt zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis, ob er dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ansieht, und,
- b) falls er dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung ansieht, bemüht sich darum, gegebenenfalls Auslieferungsverträge mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zu schliessen, um diesen Artikel anzuwenden.
7) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, als der Auslieferung unterliegende Straftaten an.
8) Die Auslieferung unterliegt den im innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats oder in den geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen, unter anderem auch den Bedingungen betreffend die für die Auslieferung erforderliche Mindesthöhe der angedrohten Strafe und die Gründe, aus denen der ersuchte Vertragsstaat die Auslieferung ablehnen kann.
9) Die Vertragsstaaten bemühen sich vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts, für Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, die Auslieferungsverfahren zu beschleunigen und die diesbezüglichen Beweiserfordernisse zu vereinfachen.
10) Vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechts und seiner Auslieferungsverträge kann der ersuchte Vertragsstaat, wenn er festgestellt hat, dass die Umstände es rechtfertigen und Eile geboten ist, auf Verlangen des ersuchenden Vertragsstaats eine Person, um deren Auslieferung ersucht wird und die sich in seinem Hoheitsgebiet befindet, in Haft nehmen oder andere geeignete Massnahmen treffen, um ihre Anwesenheit bei dem Auslieferungsverfahren sicherzustellen.
11) Wenn ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine verdächtige Person aufgefunden wird, diese wegen einer Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, nur deshalb nicht ausliefert, weil sie seine Staatsangehörige ist, so ist er auf Verlangen des um Auslieferung ersuchenden Vertragsstaats verpflichtet, den Fall unverzüglich seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung und führen ihr Verfahren in derselben Weise wie im Fall jeder anderen Straftat schwerer Art nach dem innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaats. Die betreffenden Vertragsstaaten arbeiten insbesondere in das Verfahren und die Beweiserhebung betreffenden Fragen zusammen, um die Effizienz der Strafverfolgung zu gewährleisten.
12) Darf ein Vertragsstaat nach seinem innerstaatlichen Recht eigene Staatsangehörige nur unter dem Vorbehalt ausliefern oder auf sonstige Art überstellen, dass die betreffende Person an diesen Staat rücküberstellt wird, um dort die Strafe zu verbüssen, die als Ergebnis des Gerichts- oder anderen Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sind dieser Vertragsstaat und der um Auslieferung ersuchende Vertragsstaat mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmässig erachten, einverstanden, so gilt die Verpflichtung nach Abs. 11 mit dieser bedingten Auslieferung oder Überstellung als erfüllt.
13) Wird die Auslieferung, um die zur Vollstreckung einer Strafe ersucht wird, mit der Begründung abgelehnt, dass die verfolgte Person Staatsangehörige des ersuchten Vertragsstaats ist, so erwägt dieser, sofern sein innerstaatliches Recht dies zulässt und im Einklang mit diesem auf Verlangen des ersuchenden Vertragsstaats, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Vertragsstaats verhängte Strafe oder die Reststrafe selbst zu vollstrecken.
14) Einer Person, gegen die wegen einer Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, ein Verfahren durchgeführt wird, wird in allen Phasen des Verfahrens eine gerechte Behandlung gewährleistet; dies schliesst den Genuss aller Rechte und Garantien nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, ein.
15) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten Vertragsstaat zur Auslieferung, wenn er ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen gestellt worden ist, um eine Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
16) Die Vertragsstaaten können ein Auslieferungsersuchen nicht mit der alleinigen Begründung ablehnen, dass die Straftat als eine Tat angesehen wird, die auch fiskalische Angelegenheiten berührt.
17) Bevor der ersuchte Vertragsstaat die Auslieferung ablehnt, konsultiert er gegebenenfalls den ersuchenden Vertragsstaat, um ihm reichlich Gelegenheit zu geben, seine Auffassungen darzulegen und Informationen bereitzustellen, die im Hinblick auf seine Behauptungen von Belang sind.
18) Die Vertragsstaaten sind bestrebt, zwei- und mehrseitige Übereinkünfte zu schliessen, um die Auslieferung zu ermöglichen oder ihre Wirksamkeit zu erhöhen.
Art. 45
Überstellung von Verurteilten
Die Vertragsstaaten können erwägen, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zu schliessen, aufgrund deren Personen, die wegen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Formen des Freiheitsentzugs verurteilt sind, in ihr Hoheitsgebiet überstellt werden, um dort ihre Reststrafe verbüssen zu können.
Art. 46
Rechtshilfe
1) Die Vertragsstaaten leisten einander so weit wie möglich Rechtshilfe bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Straftaten nach diesem Übereinkommen.
2) Bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen und Gerichtsverfahren in Bezug auf Straftaten, für die eine juristische Person nach Art. 26 im ersuchenden Vertragsstaat zur Verantwortung gezogen werden kann, wird Rechtshilfe im grösstmöglichen Umfang geleistet, den die einschlägigen Gesetze, Verträge und sonstigen Übereinkünfte des ersuchten Vertragsstaats zulassen.
3) Um die nach diesem Artikel zu leistende Rechtshilfe kann zu folgenden Zwecken ersucht werden:
- a) Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen;
- b) Zustellung gerichtlicher Schriftstücke;
- c) Durchsuchung und Beschlagnahme sowie Einfrieren;
- d) Untersuchung von Gegenständen und Inaugenscheinnahme von Örtlichkeiten;
- e) Überlassung von Informationen, Beweismitteln und Sachverständigengutachten;
- f) Überlassung von Originalen oder beglaubigten Abschriften einschlägiger Schriftstücke und Akten, einschliesslich Regierungs-, Bank-, Finanz-, Firmen- und Geschäftsunterlagen;
- g) Ermittlung von Erträgen aus Straftaten, Vermögensgegenständen, Tatwerkzeugen oder anderen Sachen zu Beweiszwecken;
- h) Erleichterung des freiwilligen Erscheinens von Personen im ersuchenden Vertragsstaat;
- i) Hilfe jeder anderen Art, die nicht im Widerspruch zum innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats steht;
- j) Ermittlung und Einfrieren von Erträgen aus Straftaten nach Kapitel V;
- k) Wiedererlangung von Vermögenswerten nach Kapitel V.
4) Unbeschadet des innerstaatlichen Rechts können die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats einer zuständigen Behörde in einem anderen Vertragsstaat ohne vorheriges Ersuchen Informationen im Zusammenhang mit Strafsachen übermitteln, wenn sie der Auffassung sind, dass diese Informationen der Behörde dabei behilflich sein könnten, Ermittlungen und Strafverfahren durchzuführen oder erfolgreich abzuschliessen, oder den anderen Vertragsstaat dazu veranlassen könnten, ein Ersuchen nach diesem Übereinkommen zu stellen.
5) Die Übermittlung von Informationen nach Abs. 4 erfolgt unbeschadet der Ermittlungen und des Strafverfahrens in dem Staat, dessen zuständige Behörden die Informationen bereitstellen. Die zuständigen Behörden, welche die Informationen erhalten, werden ein Ersuchen, die betreffenden Informationen - auch nur vorübergehend - vertraulich zu behandeln oder ihren Gebrauch Einschränkungen zu unterwerfen, befolgen. Dies hindert den Vertragsstaat, der die Informationen erhält, jedoch nicht daran, in seinem Verfahren Informationen offen zu legen, die einen Beschuldigten entlasten. In diesem Fall unterrichtet er, bevor er diese Informationen offen legt, den Vertragsstaat, der sie übermittelt, und konsultiert diesen auf Verlangen. Ist ausnahmsweise keine vorherige Unterrichtung möglich, so setzt der Vertragsstaat, der die Informationen erhält, den übermittelnden Vertragsstaat unverzüglich von der Offenlegung in Kenntnis.
6) Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen aus einem anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrag, der die Rechtshilfe ganz oder teilweise regelt oder regeln wird.
7) Die Abs. 9 bis 29 gelten für Ersuchen, die aufgrund dieses Artikels gestellt werden, wenn die betreffenden Vertragsstaaten nicht durch einen Vertrag über Rechtshilfe gebunden sind. Sind diese Vertragsstaaten durch einen solchen Vertrag gebunden, so gelten die entsprechenden Bestimmungen des Vertrags, sofern die Vertragsstaaten nicht vereinbaren, stattdessen die Abs. 9 bis 29 anzuwenden. Den Vertragsstaaten wird dringend nahe gelegt, diese Absätze anzuwenden, wenn sie die Zusammenarbeit erleichtern.
8) Die Vertragsstaaten dürfen die Rechtshilfe nach diesem Artikel nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern.
9)
- a) Beantwortet ein Vertragsstaat ein Rechtshilfeersuchen nach diesem Artikel, ohne dass beiderseitige Strafbarkeit vorliegt, so berücksichtigt er die in Art. 1 genannten Zwecke dieses Übereinkommens;
- b) die Vertragsstaaten können die Rechtshilfe nach diesem Artikel unter Berufung auf das Fehlen beiderseitiger Strafbarkeit verweigern. Sofern dies mit den Grundzügen seiner Rechtsordnung vereinbar ist, leistet ein ersuchter Vertragsstaat jedoch Rechtshilfe, wenn sie keine Zwangsmassnahmen umfasst. Diese Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn Ersuchen Bagatellsachen oder Angelegenheiten betreffen, hinsichtlich deren die erbetene Zusammenarbeit oder Unterstützung nach anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens erlangt werden kann;
- c) jeder Vertragsstaat kann erwägen, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit er, wenn keine beiderseitige Strafbarkeit vorliegt, in grösserem Umfang Rechtshilfe nach diesem Artikel leisten kann.
10) Eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft gehalten wird oder eine Strafe verbüsst und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum Zweck der Identifizierung, der Einvernahme [^26] oder einer sonstigen Hilfeleistung zur Beschaffung von Beweisen für Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren in Bezug auf Straftaten nach diesem Übereinkommen ersucht wird, kann überstellt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) Die betreffende Person gibt in Kenntnis sämtlicher Umstände aus freien Stücken ihre Zustimmung;
- b) die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten stimmen unter den von ihnen für zweckmässig erachteten Bedingungen zu.
11) Für die Zwecke des Abs. 10 gilt Folgendes:
- a) Der Vertragsstaat, dem die betreffende Person überstellt wird, ist befugt und verpflichtet, die überstellte Person in Haft zu halten, sofern der Vertragsstaat, von dem sie überstellt wurde, nichts anderes verlangt oder genehmigt;
- b) der Vertragsstaat, dem die betreffende Person überstellt wird, erfüllt unverzüglich seine Verpflichtung, die Person nach Massgabe einer vorherigen oder sonstigen Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten in den Gewahrsam des Vertragsstaats rückzuüberstellen, von dem sie überstellt wurde;
- c) der Vertragsstaat, dem die betreffende Person überstellt wird, darf von dem Vertragsstaat, von dem sie überstellt wurde, nicht verlangen, zur Rücküberstellung dieser Person ein Auslieferungsverfahren einzuleiten;
- d) der überstellten Person wird die in dem Vertragsstaat, dem sie überstellt wurde, verbrachte Haftzeit auf die Strafe angerechnet, die sie in dem Staat, vom dem sie überstellt wurde, zu verbüssen hat.
12) Ausser mit Zustimmung des Vertragsstaats, von dem eine Person nach den Abs. 10 und 11 überstellt werden soll, darf diese Person, gleichviel, welche Staatsangehörigkeit sie hat, im Hoheitsgebiet des Staates, dem sie überstellt wird, nicht wegen Handlungen, Unterlassungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, verfolgt, in Haft gehalten, bestraft oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
13) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln. Hat ein Vertragsstaat eine besondere Region oder ein besonderes Hoheitsgebiet mit einem unterschiedlichen Rechtshilfesystem, so kann er eine gesonderte zentrale Behörde bestimmen, welche dieselbe Aufgabe für die Region oder das Hoheitsgebiet wahrnimmt. Die zentralen Behörden stellen die rasche und ordnungsgemässe Erledigung oder Übermittlung der eingegangenen Ersuchen sicher. Wenn die zentrale Behörde das Ersuchen einer zuständigen Behörde zur Erledigung übermittelt, fordert sie diese zur raschen und ordnungsgemässen Erledigung des Ersuchens auf. Die für diesen Zweck bestimmte zentrale Behörde wird von jedem Vertragsstaat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert. Die Rechtshilfeersuchen und alle damit zusammenhängenden Mitteilungen werden den von den Vertragsstaaten bestimmten zentralen Behörden übermittelt. Diese Vorschrift lässt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, zu verlangen, dass solche Ersuchen und Mitteilungen auf diplomatischem Weg und in dringenden Fällen, wenn die Vertragsstaaten dies vereinbaren, soweit es möglich ist, über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation an ihn gerichtet werden.
14) Ersuchen werden schriftlich oder, soweit möglich, mit jedem Mittel, mit dem ein Schriftstück erzeugt werden kann, in einer für den ersuchten Vertragsstaat annehmbaren Sprache und in einer Weise gestellt, die diesem Vertragsstaat die Feststellung der Echtheit erlaubt. Die für jeden Vertragsstaat annehmbare Sprache oder annehmbaren Sprachen werden von jedem Vertragsstaat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert. In dringenden Fällen und wenn die Vertragsstaaten dies vereinbaren, können Ersuchen mündlich gestellt werden; sie müssen jedoch umgehend schriftlich bestätigt werden.
15) Ein Rechtshilfeersuchen enthält folgende Angaben:
- a) die Bezeichnung der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht;
- b) Gegenstand und Art der Ermittlung, der Strafverfolgung oder des Gerichtsverfahrens, auf die oder das sich das Ersuchen bezieht, sowie Namen und Aufgaben der Behörde, welche die Ermittlung, die Strafverfolgung oder das Gerichtsverfahren durchführt;
- c) eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung, ausser bei Ersuchen um Zustellung gerichtlicher Schriftstücke;
- d) eine Beschreibung der erbetenen Rechtshilfe und Einzelheiten über bestimmte Verfahren, die auf Wunsch des ersuchenden Vertragsstaats angewendet werden sollen;
- e) soweit möglich, Identität, Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit jeder betroffenen Person und
- f) den Zweck, zu dem die Beweismittel, Informationen oder Massnahmen erbeten werden.
16) Der ersuchte Vertragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann.
17) Ein Ersuchen wird nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats und, soweit dieses Recht dem nicht entgegensteht, nach Möglichkeit entsprechend den im Ersuchen bezeichneten Verfahren erledigt.
18) Soweit möglich und mit den wesentlichen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts vereinbar, kann ein Vertragsstaat, wenn eine in seinem Hoheitsgebiet befindliche Person von den Justizbehörden eines anderen Vertragsstaats als Zeuge oder Sachverständiger einvernommen [^27] werden muss, auf Ersuchen dieses anderen Vertragsstaats erlauben, dass die Einvernahme [^28] über eine Videokonferenz stattfindet, falls das persönliche Erscheinen der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats nicht möglich oder nicht wünschenswert ist. Die Vertragsstaaten können vereinbaren, dass die Einvernahme [^29] von einer Justizbehörde des ersuchenden Vertragsstaats und in Gegenwart einer Justizbehörde des ersuchten Vertragsstaats durchgeführt wird.
19) Der ersuchende Vertragsstaat übermittelt oder verwendet vom ersuchten Vertragsstaat erhaltene Informationen oder Beweismittel nicht ohne dessen vorherige Zustimmung für andere als in dem Ersuchen bezeichnete Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren. Dieser Absatz hindert den ersuchenden Vertragsstaat nicht daran, in seinem Verfahren Informationen oder Beweise offenzulegen, die einen Beschuldigten entlasten. In diesem Fall unterrichtet der ersuchende Vertragsstaat, bevor er diese Informationen _ffen legt, den ersuchten Vertragsstaat und konsultiert diesen auf Verlangen. Ist ausnahmsweise keine vorherige Unterrichtung möglich, so setzt der ersuchende Vertragsstaat den ersuchten Vertragsstaat unverzüglich von der Offenlegung in Kenntnis.
20) Der ersuchende Vertragsstaat kann verlangen, dass der ersuchte Vertragsstaat das Ersuchen und dessen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann der ersuchte Vertragsstaat der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt er den ersuchenden Vertragsstaat umgehend davon in Kenntnis.
21) Die Rechtshilfe kann verweigert werden,
- a) wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel gestellt wird;
- b) wenn der ersuchte Vertragsstaat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, seine Souveränität, seine Sicherheit, seine öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen;
- c) wenn es den Behörden des ersuchten Vertragsstaats nach seinem innerstaatlichen Recht untersagt wäre, die Massnahme, um die ersucht wurde, in Bezug auf eine vergleichbare Straftat zu ergreifen, die Gegenstand von Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren unter seiner eigenen Gerichtsbarkeit wäre;
- d) wenn es dem Rechtshilferecht des ersuchten Vertragsstaats zuwiderliefe, dem Ersuchen stattzugeben.
22) Die Vertragsstaaten können ein Rechtshilfeersuchen nicht mit der alleinigen Begründung ablehnen, dass die Straftat als eine Tat angesehen wird, die auch fiskalische Angelegenheiten berührt.
23) Die Verweigerung der Rechtshilfe ist zu begründen.
24) Der ersuchte Vertragsstaat erledigt das Rechtshilfeersuchen so bald wie möglich und berücksichtigt dabei so weit wie möglich die vom ersuchenden Vertragsstaat vorgeschlagenen Fristen, die vorzugsweise im Ersuchen begründet werden. Der ersuchende Vertragsstaat kann angemessene Auskunftsersuchen zum Stand und Fortschritt der vom ersuchten Vertragsstaat zur Erledigung seines Ersuchens getroffenen Massnahmen stellen. Der ersuchte Vertragsstaat beantwortet angemessene Nachfragen des ersuchenden Vertragsstaats nach dem Stand des Ersuchens und dem Fortschritt bei seiner Bearbeitung. Der ersuchende Vertragsstaat setzt den ersuchten Vertragsstaat umgehend davon in Kenntnis, wenn die erbetene Rechtshilfe nicht mehr notwendig ist.
25) Die Rechtshilfe kann vom ersuchten Vertragsstaat mit der Begründung aufgeschoben werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren beeinträchtigt.
26) Bevor der ersuchte Vertragsstaat ein Ersuchen nach Abs. 21 ablehnt oder seine Erledigung nach Abs. 25 aufschiebt, konsultiert er den ersuchenden Vertragsstaat, um festzustellen, ob die Rechtshilfe unter den von ihm als erforderlich erachteten Bedingungen geleistet werden kann. Nimmt der ersuchende Vertragsstaat die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen an, so muss er sich an die Bedingungen halten.
27) Unbeschadet der Anwendung des Abs. 12 dürfen Zeugen, Sachverständige oder andere Personen, die bereit sind, auf Ersuchen des ersuchenden Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats in einem Verfahren auszusagen oder bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren mitzuwirken, in diesem Hoheitsgebiet wegen Handlungen, Unterlassungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats weder verfolgt noch in Haft gehalten, bestraft oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden. Dieses freie Geleit endet, wenn die Zeugen, Sachverständigen oder anderen Personen während fünfzehn aufeinander folgender Tage oder während einer anderen von den Vertragsstaaten vereinbarten Zeitspanne, nachdem ihnen amtlich mitgeteilt wurde, dass ihre Anwesenheit von den Justizbehörden nicht länger verlangt wird, die Möglichkeit gehabt haben, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats zu verlassen, und trotzdem freiwillig dort bleiben oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets freiwillig dorthin zurückgekehrt sind.
28) Der ersuchte Vertragsstaat trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens, sofern die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren. Sind oder werden bei der Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder aussergewöhnliche Aufwendungen erforderlich, so konsultieren die Vertragsstaaten einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt wird und auf welche Weise die Kosten getragen werden.
29) Der ersuchte Vertragsstaat
- a) stellt dem ersuchenden Vertragsstaat Abschriften von amtlichen Unterlagen, Schriftstücken oder Informationen zur Verfügung, die sich in seinem Besitz befinden und die nach seinem innerstaatlichen Recht der Allgemeinheit zugänglich sind;
- b) kann dem ersuchenden Vertragsstaat nach eigenem Ermessen Abschriften von amtlichen Unterlagen, Schriftstücken oder Informationen, die sich in seinem Besitz befinden und die nach seinem innerstaatlichen Recht nicht der Allgemeinheit zugänglich sind, ganz, teilweise oder unter den von ihm als angemessen erachteten Bedingungen zur Verfügung stellen.
30) Die Vertragsstaaten prüfen gegebenenfalls die Möglichkeit des Abschlusses zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte, die den Zwecken dieses Artikels dienen, ihn praktisch wirksam machen oder seine Bestimmungen verstärken.
Art. 47
Übertragung von Strafverfahren
Die Vertragsstaaten prüfen die Möglichkeit, einander Verfahren zur Strafverfolgung wegen einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat in Fällen zu übertragen, in denen die Übertragung dem Interesse einer geordneten Rechtspflege dienlich erscheint, insbesondere in Fällen, in denen mehrere Gerichtsbarkeiten betroffen sind, mit dem Ziel, die Strafverfolgung zu konzentrieren.
Art. 48
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung
1) Die Vertragsstaaten arbeiten im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung eng zusammen, um die Wirksamkeit der Massnahmen der Strafrechtspflege zur Bekämpfung der Straftaten nach diesem Übereinkommen zu verstärken. Die Vertragsstaaten treffen insbesondere wirksame Massnahmen,
- a) um Nachrichtenverbindungen zwischen ihren zuständigen Behörden, Stellen und Ämtern zu verbessern und erforderlichenfalls einzurichten, um den sicheren und raschen Informationsaustausch über alle Erscheinungsformen der Straftaten nach diesem Übereinkommen, einschliesslich - wenn die betreffenden Vertragsstaaten dies für zweckmässig erachten - der Verbindungen zu anderen Straftaten, zu erleichtern;
- b) um bei Ermittlungen zu folgenden Fragen in Bezug auf Straftaten nach diesem Übereinkommen mit den anderen Vertragsstaaten zusammenzuarbeiten:
- i) Identität, Aufenthaltsort und Tätigkeit von Personen, die der Beteiligung an solchen Straftaten verdächtig sind, und Aufenthaltsort anderer betroffener Personen;
- ii) Bewegungen der aus der Begehung solcher Straftaten stammenden Erträge oder Vermögensgegenstände;
- iii) Bewegungen von bei der Begehung solcher Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen;
- c) um gegebenenfalls die erforderlichen Gegenstände oder Mengen an Stoffen zu Analyse- oder Ermittlungszwecken zur Verfügung zu stellen;
- d) um gegebenenfalls mit anderen Vertragsstaaten Informationen über die zur Begehung von Straftaten nach diesem Übereinkommen eingesetzten spezifischen Mittel und Methoden auszutauschen, einschliesslich der Benutzung falscher Identitäten, gefälschter, veränderter oder falscher Dokumente und sonstiger Mittel zur Verschleierung von Tätigkeiten;
- e) um die wirksame Koordinierung zwischen ihren zuständigen Behörden, Stellen und Ämtern zu erleichtern und den Austausch von Personal und Sachverständigen, einschliesslich - vorbehaltlich zweiseitiger Übereinkünfte zwischen den betreffenden Vertragsstaaten - des Einsatzes von Verbindungsbeamten, zu fördern;
- f) um Informationen auszutauschen sowie Verwaltungs- und andere Massnahmen zu koordinieren, die zum Zweck der frühzeitigen Aufdeckung von Straftaten nach diesem Übereinkommen gegebenenfalls ergriffen werden.
2) Im Hinblick auf die Durchführung dieses Übereinkommens erwägen die Vertragsstaaten, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen ihren Strafverfolgungsbehörden zu schliessen beziehungsweise, falls solche Übereinkünfte bereits bestehen, diese zu ändern. Bestehen zwischen den betreffenden Vertragsstaaten keine solchen Übereinkünfte, so können sie dieses Übereinkommen als Grundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Bezug auf die Straftaten nach diesem Übereinkommen ansehen. Soweit zweckmässig, nutzen die Vertragsstaaten Übereinkünfte wie auch internationale oder regionale Organisationen in vollem Mass, um die Zusammenarbeit zwischen ihren Strafverfolgungsbehörden zu verstärken.
3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, um Straftaten nach diesem Übereinkommen, die mittels moderner Technologien begangen werden, zu begegnen.
Art. 49
Gemeinsame Ermittlungen
Die Vertragsstaaten prüfen den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte, nach denen die zuständigen Behörden in Bezug auf Angelegenheiten, die Gegenstand von Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren in einem oder mehreren Staaten sind, gemeinsame Ermittlungsorgane errichten können. In Ermangelung derartiger Übereinkünfte können gemeinsame Ermittlungen von Fall zu Fall vereinbart werden. Die beteiligten Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Souveränität des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Ermittlungen stattfinden sollen, uneingeschränkt geachtet wird.
Art. 50
Besondere Ermittlungsmethoden
1) Zur wirksamen Korruptionsbekämpfung trifft jeder Vertragsstaat, soweit es die wesentlichen Grundsätze seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zulassen und unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Bedingungen, im Rahmen seiner Möglichkeiten die erforderlichen Massnahmen, um die angemessene Anwendung der kontrollierten Lieferung und, soweit er dies für zweckmässig erachtet, anderer besonderer Ermittlungsmethoden, wie elektronische oder andere Formen der Überwachung und verdeckte Ermittlungen, durch seine zuständigen Behörden in seinem Hoheitsgebiet zu ermöglichen und um vorzusehen, dass die daraus gewonnenen Beweismittel vor Gericht zugelassen werden können.
2) Zum Zweck der Ermittlung wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen wird den Vertragsstaaten nahe gelegt, falls erforderlich geeignete zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte für die Anwendung solcher besonderen Ermittlungsmethoden im Rahmen der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zu schliessen. Diese Übereinkünfte werden unter uneingeschränkter Beachtung des Grundsatzes der souveränen Gleichheit der Staaten geschlossen und angewendet und streng nach den Bestimmungen dieser Übereinkünfte ausgeführt.
3) In Ermangelung einer Übereinkunft nach Abs. 2 werden Entscheidungen über die Anwendung solcher besonderen Ermittlungsmethoden auf internationaler Ebene von Fall zu Fall getroffen und können, falls erforderlich, finanzielle Vereinbarungen und Absprachen im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die betreffenden Vertragsstaaten in Betracht ziehen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Lilex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)