Verordnung vom 17. August 2010 über die Naturwacht (NWV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-08-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 30 Abs. 1 Bst. o und Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt Organisation, Aufgaben, Einsatz und Entschädigung der Naturwacht.

2) Zweck der Naturwacht ist die Mithilfe beim Vollzug der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung auf dem gesamten Staatsgebiet.

Art. 2

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

II. Organisation

Art. 3

Zusammensetzung

1) Die Naturwacht setzt sich aus höchstens acht Mitgliedern (Naturwächtern) zusammen, die inländischen Organisationen des Natur-, Landschafts- oder Umweltschutzes angehören.

2) Ein Mitarbeiter des Amtes für Umwelt leitet die Naturwacht.[^2]

Art. 4

Bestellung

1) Die Regierung bestellt die Naturwächter auf Vorschlag des Amtes für Umwelt für die Dauer von vier Jahren und vereidigt sie. Eine Wiederbestellung ist zulässig.[^3]

2) Zum Naturwächter kann bestellt werden, wer:

3) Fachlich geeignet ist, wer über Kenntnisse oder besonderes Interesse im Bereich von Natur-, Landschafts- oder Umweltschutz verfügt.

Art. 5

Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft in der Naturwacht endet durch:

2) Im Falle des Ausscheidens eines Naturwächters erfolgt in der Regel eine neue Bestellung für die restliche Mandatsdauer.

III. Aufgaben der Naturwacht

Art. 6

Grundsatz

Der Naturwacht obliegen:

IV. Rechte und Pflichten der Naturwächter

Art. 7[^4]

Dienstausweis und Kleidung

Naturwächter sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die vom Amt für Umwelt zur Verfügung gestellten einheitlichen Kleidungsstücke zu tragen sowie den Dienstausweis mitzuführen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 8

Waffen

Den Naturwächtern ist es untersagt, bei ihrer Tätigkeit Waffen zu tragen.

Art. 9

Befugnisse bei Verstössen

1) Naturwächter sind berechtigt, Personen, die bei Verstössen gegen die Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung auf frischer Tat betreten werden:

2) Bei Gefahr im Verzug stehen den Naturwächtern überdies die Befugnisse nach Art. 29 Abs. 3 des Gesetzes zu.

Art. 10[^5]

Aus- und Weiterbildung

Naturwächter sind verpflichtet, Aus- und Weiterbildungen nach Massgabe des Reglements des Amtes für Umwelt zu absolvieren.

V. Entschädigung

Art. 11[^6]

Grundsatz

1) Naturwächter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach Massgabe des Reglements des Amtes für Umwelt. Die Entschädigung wird der Organisation ausgerichtet, welcher der betreffende Naturwächter angehört.

2) Sie haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen für die Anschaffung von Dienstkleidern nach Massgabe des Reglements des Amtes für Umwelt. Es können auch Beiträge an die Ausrüstung ausgerichtet werden.

3) Sie haben zudem Anspruch auf Ersatz der Auslagen für die Anschaffung des Jahresabonnements der Liechtenstein Bus Anstalt. Die Kosten für Fahrten mit Privatfahrzeugen werden nur nach Absprache mit dem Amt für Umwelt nach Massgabe der Spesenverordnung ersetzt.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 12

Reglement

1) Das Amt für Umwelt erlässt nähere Bestimmungen in einem Reglement, insbesondere über:[^7]

2) Das Reglement bedarf der Genehmigung der Regierung.

Art. 13

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 24. Mai 1977 über die Schaffung einer Naturwacht, LGBl. 1977 Nr. 31, wird aufgehoben.

Art. 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Renate Müssner Regierungsrätin

[^1]: LR 451.0

[^2]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^3]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^4]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^5]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^6]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^7]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.