Geldspielgesetz (GSG) vom 30. Juni 2010
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz regelt die gewerbsmässig oder öffentlich betriebenen Glücks- und Geschicklichkeitsspiele um Geld oder andere geldwerte Vorteile, insbesondere:
- a) die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken sowie die Zulassung und Durchführung von Lotterien, Wetten, Geschicklichkeits-Geldspielen und Online-Geldspielen;
- b) die Erhebung einer Geldspielabgabe.
2) Es findet keine Anwendung auf nicht gewerbsmässig durchgeführte bzw. betriebene Geldspiele im privaten Kreis, ausser ein Spielteilnehmer spielt Online oder mittels Geldspielautomat oder stellt als Bankhalter finanzielle Mittel für den Betrieb bzw. die Durchführung des Geldspiels zur Verfügung.
3) Auf Gewinnspiele zur Verkaufsförderung finden die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Anwendung.
4) Dieses Gesetz lässt die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen in Bezug auf die darauf gestützten vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Regierung und ausländischen Anbietern von Lotterien, Wetten und Online-Geldspielen unberührt.
Art. 2
Zweck
1) Dieses Gesetz bezweckt:
- a) einen sicheren, ordnungsgemässen und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten;
- b) Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung durch Anbieter von Geldspielen, ihre Kunden oder Drittpersonen im Umfeld des Spielbetriebs zu verhindern;
- c) sozial schädlichen Auswirkungen des Spielbetriebs vorzubeugen.
2) Im Rahmen der Zwecke nach Abs. 1 soll dieses Gesetz dem Staat Einnahmen verschaffen sowie gemeinnützige und wohltätige Projekte und Tätigkeiten fördern.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
- a) "Auszahlquote": der durchschnittliche Anteil der Gewinnauszahlungen an den Einsätzen;
- b) Aufgehoben[^2]
- c) "Bruttospielertrag":
-
- die Differenz zwischen den Einsätzen und den rechtmässig ausbezahlten Gewinnen;
-
- die Kommissionen bei Geldspielen, insbesondere die bei gewissen Tischspielen erhobenen "droits de table", "rakes" und ähnlichen Vergütungen der Spieler;
-
- der Überschuss zwischen den Einschreibegebühren und den ausgerichteten Preisen bei Spielturnieren;
- d) "Buchmacherwette": eine Wette, bei welcher der Veranstalter die Gewinn- und Verlustquoten als Faktor der Einsätze bestimmt und die Gewinne garantiert, somit gegen die Spieler wettet;
- e) "Einsatz": eine Einlage des Spielers zum Zwecke der Teilnahme an einem Geldspiel;
- f) "Geldspiel": ein Spiel, bei dem gegen Leistung eines Einsatzes ein Gewinn in Aussicht steht;
- g) "Geldspielautomat": ein elektronisch, elektromechanisch oder mechanisch gesteuertes Gerät einschliesslich Spielkonsolen und dergleichen, das Geld oder andere geldwerte Leistungen annimmt und zum Geldspiel verwendet werden kann;
- h) "gemeinnützig": eine Tätigkeit, die ohne Erwerbsabsicht und in uneigennütziger Weise zum Vorteil einer unbestimmten Anzahl Personen insbesondere in den Bereichen Kultur, soziale Hilfe, Sport, Tourismus, Natur- und Heimatschutz sowie Schutz, Erhaltung und Pflege von Kulturgütern im Sinne des Kulturgütergesetzes ausgeübt wird;[^3]
- i) "Geschicklichkeits-Geldspiel": ein Geldspiel, bei dem der Gewinn für den Durchschnittsspieler ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt; die typischerweise in Spielbanken durchgeführten Geldspiele wie Poker, Black Jack und dergleichen sowie die typischerweise von Lotteriegesellschaften durchgeführten Lotterien und Sportwetten gelten nicht als Geschicklichkeits-Geldspiele;
- k) "Gewinn": ein Geldgewinn oder anderer vermögenswerter Vorteil;
- l) "Glücksspiel": ein Geldspiel, bei dem der Gewinn für den Durchschnittsspieler ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt;
- m) "Kleinveranstalter": eine Person, die:
-
- Lotterien durchführt und dabei Einsätze von weniger als 100 000 Franken pro Jahr generiert;
-
- Lotterien durchführt und dabei die Reingewinne vollumfänglich für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwendet und einen erheblichen Teil der Gewinne von Mitgliedern oder Gönnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt erhält. Die Betriebskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke erwirtschafteten Mitteln stehen; oder[^4]
-
- nicht mehr als zwei Online-Terminals für das Einlesen von Spielscheinen zur Teilnahme an erlaubten Lotterien und Wetten betreibt;
- n) "Lotterie": ein Glücksspiel:
-
- das ausserhalb von Spielbanken und nicht unter Verwendung von Geldspielautomaten durchgeführt wird;
-
- bei dem alle Gewinne aus einer Ziehung oder einer Serie von Ziehungen auf der Basis eines im Voraus festgelegten Plans aus den Spieleinsätzen aufgebracht werden;
-
- das innerhalb eines vorbestimmten Zeitraums abgewickelt wird;
-
- dessen Auszahlquote höchstens 75 % beträgt; und
-
- bei dem die Gewinne jedenfalls teilweise so aufgeteilt sind, dass der Einsatz oder Gewinn eines Spielers die Gewinnhöhe oder die Gewinnchancen anderer Spieler beeinflusst oder beeinflussen kann;
- o) "Online-Geldspiel": ein Geldspiel, das durch Mittel der elektronischen Kommunikation, insbesondere Internet, Telefon, Fernsehen, Radio oder andere elektronische Medien, angeboten wird;
- p) "Quotenwette": eine Buchmacherwette, bei welcher der Veranstalter die Gewinn- und Verlustquoten während des Spielverlaufs wiederholt neu bestimmt;
- q) "Spielbank": eine Unternehmung, die gewerbsmässig Gelegenheit zum Geldspiel, insbesondere an Spieltischen, Geldspielautomaten oder ähnlichen Spieleinrichtungen, anbietet;
- r) "Spielvermittlung": die Vermittlung von Spielverträgen zwischen dem Spieler und dem Betreiber einer Lotterie oder Wette, auch in Verbindung mit dem Zusammenführen von Spielern zu Spielgemeinschaften;
- s) "Tombola": eine Lotterie um Warengewinne, die bei einem Unterhaltungsanlass durchgeführt wird und bei der die Ausgabe der Lose, die Ziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass stehen;
- t) "Totalisatorwette": eine Wette, bei der die Teilnehmer gegeneinander wetten und die Gesamtheit der Einsätze nach Abzügen ("take out") aufgrund variabler Quoten auf die Gewinner verteilt wird;
- u) "Warengewinn": ein vermögenswerter Vorteil in anderer Form als Geld;
- v) "Wette": ein Glücksspiel, bei dem der Gewinn von der Genauigkeit einer Vorhersage über den Ausgang einer Veranstaltung oder den Eintritt eines Ereignisses abhängig ist;
- w) "wohltätig": eine Tätigkeit, welche die materielle Situation einer bestimmten Anzahl bedürftiger Personen verbessert.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4[^5]
Zulässigkeit von Geldspielen
Geldspiele dürfen nur gewerbsmässig oder öffentlich durchgeführt werden, soweit die erforderliche Zulassung vorliegt oder das Geldspiel von einer solchen gesetzlich befreit ist. Das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten ausserhalb von bewilligten Spielbanken sind verboten.
Art. 5
Abgrenzung zwischen Spielformen
Die Regierung kann mit Verordnung Vorschriften über die Abgrenzung zwischen verschiedenen Spielformen festlegen, insbesondere zwischen:
- a) gewerbsmässigen und nicht gewerbsmässigen Geldspielen;
- b) Glücks- und Geschicklichkeitsspielen.
Art. 6
Spieltechnische Vorschriften
1) Die Regierung erlässt spieltechnische Vorschriften über die Geldspiele und Systeme mit Verordnung.
2) Sie sieht insbesondere eine Prüfung, eine Konformitätsbewertung oder eine Zulassung zum Zwecke des Betriebes vor, regelt das Verfahren und legt nötigenfalls die Höchsteinsätze für Geldspiele fest. Sie berücksichtigt dabei internationale Gepflogenheiten.
Art. 7
Angebot von Geldspielen im Ausland
1) Nach diesem Gesetz zugelassene Anbieter von Geldspielen dürfen im Ausland Geldspiele nur anbieten, soweit dadurch der Rechtsfriede mit dem Ausland nicht gestört wird.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Anforderungen zur Wahrung des Rechtsfriedens mit dem Ausland mit Verordnung.
II. Spielbanken
A. Bewilligungen[^6]
Art. 8[^7]
Bewilligungspflicht
Wer eine Spielbank betreiben will, braucht eine Bewilligung des Amtes für Volkswirtschaft.
Art. 9
Bewilligungsvoraussetzungen[^8]
Eine Spielbankenbewilligung wird erteilt, wenn:[^9]
- a) der Gesuchsteller über eine Rechtsform und einen Sitz nach Art. 9a verfügt;[^10]
- b) der Gesuchsteller, die wichtigsten Geschäftspartner und die Inhaber von Anteilen sowie die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten über genügend Eigenmittel verfügen, einen guten Leumund haben und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
- c) der Gesuchsteller und die Inhaber von Anteilen sowie, auf Verlangen der Regierung, die wichtigsten Geschäftspartner die rechtmässige Herkunft der zur Verfügung stehenden Geldmittel nachgewiesen haben;
- d) der Gesuchsteller durch Statuten, Organisation, vertragliche Bindungen und die internen Reglemente und Qualitätsmanagementsysteme die Unabhängigkeit der Geschäftsführung gegen aussen, die Transparenz und Überwachung des Spielbetriebes und der Geldflüsse sowie die notwendigen Fachkenntnisse gewährleistet;
- dbis) der Gesuchsteller eine Geschäftsführung nach Art. 9c bestellt;[^11]
- e) der Gesuchsteller ein Sicherheits-, ein Sorgfaltspflicht- und ein Sozialkonzept nach den Art. 10 bis 12 vorlegt;[^12]
- f) der Gesuchsteller einen Geschäftsplan vorlegt;[^13]
- g) der Gesuchsteller die Massnahmen darlegt, wie die Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Veranlagung der Geldspielabgabe geschaffen werden;
- h) der Gesuchsteller - soweit er Teil einer im Geldspielbereich tätigen ausländischen Gruppe bildet - im Ausland einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren konsolidierten Aufsicht untersteht;
- i) Aufgehoben[^14]
- k) der Gesuchsteller über eine geeignete inländische Betriebsstätte verfügt.
Art. 9a[^15]
Rechtsform und Sitz
1) Die Spielbank ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft zu führen. Das Amt für Volkswirtschaft kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
2) Der Sitz der Gesellschaft muss in Liechtenstein oder nach Massgabe von Abs. 3 in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Mitgliedstaat) liegen.
3) Die ausländische Gesellschaft hat in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Spielbankenbewilligung oder -konzession zu verfügen und muss einer vergleichbaren staatlichen Geldspielaufsicht unterliegen, die den Aufsichtsorganen nach diesem Gesetz erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmassnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Bewilligung durch eine Niederlassung in Liechtenstein zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Gesellschaft ist dem Amt für Volkswirtschaft unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der liechtensteinischen Niederlassung betreffen. Zudem hat eine getrennte Geschäftsführung und Rechnungslegung für alle inländischen Betriebe zu erfolgen.
Art. 9b[^16]
Eigenmittel
1) Die Gesellschaft, die eine Spielbank betreibt, hat über ein eingezahltes Grundkapital von mindestens 5 Millionen Franken zu verfügen, deren rechtmässige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und die der Geschäftsführung unbeschränkt und nachgewiesenermassen für den Spielbetrieb im Inland zur freien Verfügung stehen und im Zeitpunkt der Bewilligungsbewerbung nicht durch Bilanzverluste geschmälert worden sind (Haftungsstock).
2) Das Eigenkapital muss ab Bewilligungserteilung mindestens 30 % der Bilanzsumme oder 20 % des erzielten Bruttospielertrags betragen. Massgebend ist der jeweils höhere dieser Werte.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann eine höhere Eigenkapitalquote verlangen, wenn besondere Betriebsrisiken oder andere besondere Umstände vorliegen.
Art. 9c[^17]
Geschäftsführung
Die für den operativen Bereich verantwortlichen Geschäftsführer müssen:
- a) tatsächlich und leitend in der Spielbank tätig sein und sich mit einem den Erfordernissen des Betriebes entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich in der Betriebsstätte betätigen. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung sind das Ausmass der betrieblichen und sonstigen Verpflichtungen sowie der Wohnort der Geschäftsführer zu berücksichtigen;
- b) selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis innerhalb der Spielbank besitzen. Hierzu zählt ein im Handelsregister eingetragenes Zeichnungsrecht und eine umfassende Weisungsbefugnis;
- c) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder Arbeitnehmer in einem festen Angestelltenverhältnis sein; und
- d) die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzen oder als Drittstaatsangehöriger einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens zwölf Jahren im Inland haben und diesen dauernd aufrechterhalten.
Art. 10
Sicherheitskonzept
1) Im Sicherheitskonzept ist darzulegen, mit welchen Massnahmen die Spielbank die sichere, ordnungsgemässe und transparente Durchführung der Spiele gewährleisten will. Nachzuweisen ist insbesondere:
- a) welche Risikomanagement- und Kontrollsysteme wirksam geführt werden;
- b) wie unberechtigtes Spielen und unberechtigte Zugriffe auf Vermögenswerte sowie Management-, Überwachungs- und Kontrollsysteme verhindert werden;
- c) wie der geregelte Verlauf des Spielbetriebs und der Geldflüsse sichergestellt wird;
- d) wie die Einlagen der Spieler geschützt werden;
- e) wie Dispute zwischen Spielern und der Spielbank bereinigt werden;
- f) wie die Informatiksysteme gesichert werden;
- g) wie unerlaubte Handlungen und Vorkommnisse frühzeitig erfasst und die Vorgänge in den Betriebsräumen mit erhöhtem Sicherheitsbedarf überwacht werden.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Anforderungen an das Sicherheitskonzept mit Verordnung.
Art. 11
Sorgfaltspflichtkonzept
1) Im Sorgfaltspflichtkonzept ist darzulegen, mit welchen Massnahmen die Spielbank gewährleisten will, dass die Pflichten der Sorgfaltspflichtgesetzgebung eingehalten werden. Nachzuweisen ist insbesondere:
- a) die Umsetzung interner Richtlinien mit Regelung aller Sorgfalts- und damit verbundenen Pflichten der Spielbank;
- b) die Regelung der internen Organisation und Kontrollen;
- c) die Dokumentation und die weiteren organisatorischen Massnahmen;
- d) die Gewährleistung der Ausbildung;
- e) die Auftragserteilung an die Revisionsstelle;
- f) die Gewährleistung der Berichterstattung an das Amt für Volkswirtschaft und die Finanzmarktaufsicht (FMA).
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Anforderungen an das Sorgfaltspflichtkonzept nach Anhörung der FMA mit Verordnung.
Art. 12
Sozialkonzept
1) Im Sozialkonzept ist darzulegen, mit welchen Massnahmen die Spielbank den sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels vorbeugen oder diese beheben will, insbesondere bezüglich:
- a) Prävention von Spielsucht, wobei die Spielbank die Spieler auf die Gefahren des Geldspiels und auf Hilfsangebote hinzuweisen und ihnen die Möglichkeit zur Selbstsperrung und zur Limitierung der Teilnahme am Spiel einzuräumen hat;
- b) Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielern;
- c) Ausbildung und regelmässige Weiterbildung des mit dem Vollzug des Sozialkonzepts betrauten Personals;
- d) Erhebung von Daten betreffend die Spielsucht;
- e) Durchsetzung von Spielsperren und Spielbeschränkungen;
- f) Zusammenarbeit mit Fachstellen, anderen in- und ausländischen Anbietern von Geldspielen oder Dritten unter Vorbehalt des Datenschutzgesetzes.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Anforderungen an das Sozialkonzept mit Verordnung.
Art. 13
Einreichung und Prüfung von Gesuchen[^18]
1) Bewilligungsgesuche sind beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen. Dem Gesuch sind die zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 9 bis 12 erforderlichen Unterlagen beizulegen und die entsprechenden Angaben zu machen.[^19]
2) Das Amt für Volkswirtschaft prüft das Gesuch und verlangt gegebenenfalls beim Gesuchsteller unter Fristansetzung eine Nachbesserung oder weitere Unterlagen.
3) Das Amt für Volkswirtschaft übermittelt das Sorgfaltspflichtkonzept der FMA zur Überprüfung.[^20]
4) Der Gesuchsteller ist verpflichtet, alle wesentlichen Änderungen der während des Verfahrens eingereichten Angaben und Unterlagen unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft zu melden.
5) Aufgehoben[^21]
6) Die Regierung regelt das Nähere über das Verfahren mit Verordnung.
Art. 14[^22]
Erteilung und Umfang der Bewilligung
1) Das Amt für Volkswirtschaft erteilt eine Spielbankenbewilligung an Gesuchsteller, welche die Voraussetzungen nach Art. 9 bis 12 erfüllen.
2) Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Art. 15[^23]
Verbot der Übertragung
Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Rechtsgeschäfte, die dieses Verbot missachten oder umgehen, sind nichtig.
Art. 16
Meldepflicht
Der Bewilligungsinhaber meldet dem Amt für Volkswirtschaft:[^24]
- a) unverzüglich, spätestens aber innert vier Wochen alle wesentlichen Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen einschliesslich die gegen ihn, seine Organe, die Inhaber von Anteilen oder die daran wirtschaftlich Berechtigten im In- oder Ausland eingeleiteten oder ergangenen:[^25]
-
- Strafverfahren und Strafurteile;
-
- Konkursverfahren;
-
- Verfahren betreffend den Entzug oder die Suspendierung von Bewilligungen oder Konzessionen;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.