Geldspielgesetz (GSG) vom 30. Juni 2010

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2010-08-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz regelt die gewerbsmässig oder öffentlich betriebenen Glücks- und Geschicklichkeitsspiele um Geld oder andere geldwerte Vorteile, insbesondere:

2) Es findet keine Anwendung auf nicht gewerbsmässig durchgeführte bzw. betriebene Geldspiele im privaten Kreis, ausser ein Spielteilnehmer spielt Online oder mittels Geldspielautomat oder stellt als Bankhalter finanzielle Mittel für den Betrieb bzw. die Durchführung des Geldspiels zur Verfügung.

3) Auf Gewinnspiele zur Verkaufsförderung finden die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Anwendung.

4) Dieses Gesetz lässt die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen in Bezug auf die darauf gestützten vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Regierung und ausländischen Anbietern von Lotterien, Wetten und Online-Geldspielen unberührt.

Art. 2

Zweck

1) Dieses Gesetz bezweckt:

2) Im Rahmen der Zwecke nach Abs. 1 soll dieses Gesetz dem Staat Einnahmen verschaffen sowie gemeinnützige und wohltätige Projekte und Tätigkeiten fördern.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 4[^5]

Zulässigkeit von Geldspielen

Geldspiele dürfen nur gewerbsmässig oder öffentlich durchgeführt werden, soweit die erforderliche Zulassung vorliegt oder das Geldspiel von einer solchen gesetzlich befreit ist. Das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten ausserhalb von bewilligten Spielbanken sind verboten.

Art. 5

Abgrenzung zwischen Spielformen

Die Regierung kann mit Verordnung Vorschriften über die Abgrenzung zwischen verschiedenen Spielformen festlegen, insbesondere zwischen:

Art. 6

Spieltechnische Vorschriften

1) Die Regierung erlässt spieltechnische Vorschriften über die Geldspiele und Systeme mit Verordnung.

2) Sie sieht insbesondere eine Prüfung, eine Konformitätsbewertung oder eine Zulassung zum Zwecke des Betriebes vor, regelt das Verfahren und legt nötigenfalls die Höchsteinsätze für Geldspiele fest. Sie berücksichtigt dabei internationale Gepflogenheiten.

Art. 7

Angebot von Geldspielen im Ausland

1) Nach diesem Gesetz zugelassene Anbieter von Geldspielen dürfen im Ausland Geldspiele nur anbieten, soweit dadurch der Rechtsfriede mit dem Ausland nicht gestört wird.

2) Die Regierung regelt das Nähere über die Anforderungen zur Wahrung des Rechtsfriedens mit dem Ausland mit Verordnung.

II. Spielbanken

A. Bewilligungen[^6]

Art. 8[^7]

Bewilligungspflicht

Wer eine Spielbank betreiben will, braucht eine Bewilligung des Amtes für Volkswirtschaft.

Art. 9

Bewilligungsvoraussetzungen[^8]

Eine Spielbankenbewilligung wird erteilt, wenn:[^9]

Art. 9a[^15]

Rechtsform und Sitz

1) Die Spielbank ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft zu führen. Das Amt für Volkswirtschaft kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

2) Der Sitz der Gesellschaft muss in Liechtenstein oder nach Massgabe von Abs. 3 in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Mitgliedstaat) liegen.

3) Die ausländische Gesellschaft hat in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Spielbankenbewilligung oder -konzession zu verfügen und muss einer vergleichbaren staatlichen Geldspielaufsicht unterliegen, die den Aufsichtsorganen nach diesem Gesetz erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmassnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Bewilligung durch eine Niederlassung in Liechtenstein zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Gesellschaft ist dem Amt für Volkswirtschaft unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der liechtensteinischen Niederlassung betreffen. Zudem hat eine getrennte Geschäftsführung und Rechnungslegung für alle inländischen Betriebe zu erfolgen.

Art. 9b[^16]

Eigenmittel

1) Die Gesellschaft, die eine Spielbank betreibt, hat über ein eingezahltes Grundkapital von mindestens 5 Millionen Franken zu verfügen, deren rechtmässige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und die der Geschäftsführung unbeschränkt und nachgewiesenermassen für den Spielbetrieb im Inland zur freien Verfügung stehen und im Zeitpunkt der Bewilligungsbewerbung nicht durch Bilanzverluste geschmälert worden sind (Haftungsstock).

2) Das Eigenkapital muss ab Bewilligungserteilung mindestens 30 % der Bilanzsumme oder 20 % des erzielten Bruttospielertrags betragen. Massgebend ist der jeweils höhere dieser Werte.

3) Das Amt für Volkswirtschaft kann eine höhere Eigenkapitalquote verlangen, wenn besondere Betriebsrisiken oder andere besondere Umstände vorliegen.

Art. 9c[^17]

Geschäftsführung

Die für den operativen Bereich verantwortlichen Geschäftsführer müssen:

Art. 10

Sicherheitskonzept

1) Im Sicherheitskonzept ist darzulegen, mit welchen Massnahmen die Spielbank die sichere, ordnungsgemässe und transparente Durchführung der Spiele gewährleisten will. Nachzuweisen ist insbesondere:

2) Die Regierung regelt das Nähere über die Anforderungen an das Sicherheitskonzept mit Verordnung.

Art. 11

Sorgfaltspflichtkonzept

1) Im Sorgfaltspflichtkonzept ist darzulegen, mit welchen Massnahmen die Spielbank gewährleisten will, dass die Pflichten der Sorgfaltspflichtgesetzgebung eingehalten werden. Nachzuweisen ist insbesondere:

2) Die Regierung regelt das Nähere über die Anforderungen an das Sorgfaltspflichtkonzept nach Anhörung der FMA mit Verordnung.

Art. 12

Sozialkonzept

1) Im Sozialkonzept ist darzulegen, mit welchen Massnahmen die Spielbank den sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels vorbeugen oder diese beheben will, insbesondere bezüglich:

2) Die Regierung regelt das Nähere über die Anforderungen an das Sozialkonzept mit Verordnung.

Art. 13

Einreichung und Prüfung von Gesuchen[^18]

1) Bewilligungsgesuche sind beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen. Dem Gesuch sind die zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 9 bis 12 erforderlichen Unterlagen beizulegen und die entsprechenden Angaben zu machen.[^19]

2) Das Amt für Volkswirtschaft prüft das Gesuch und verlangt gegebenenfalls beim Gesuchsteller unter Fristansetzung eine Nachbesserung oder weitere Unterlagen.

3) Das Amt für Volkswirtschaft übermittelt das Sorgfaltspflichtkonzept der FMA zur Überprüfung.[^20]

4) Der Gesuchsteller ist verpflichtet, alle wesentlichen Änderungen der während des Verfahrens eingereichten Angaben und Unterlagen unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft zu melden.

5) Aufgehoben[^21]

6) Die Regierung regelt das Nähere über das Verfahren mit Verordnung.

Art. 14[^22]

Erteilung und Umfang der Bewilligung

1) Das Amt für Volkswirtschaft erteilt eine Spielbankenbewilligung an Gesuchsteller, welche die Voraussetzungen nach Art. 9 bis 12 erfüllen.

2) Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Art. 15[^23]

Verbot der Übertragung

Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Rechtsgeschäfte, die dieses Verbot missachten oder umgehen, sind nichtig.

Art. 16

Meldepflicht

Der Bewilligungsinhaber meldet dem Amt für Volkswirtschaft:[^24]

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.