Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe (LAKG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2010-08-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Name, Rechtsform und Sitz

Unter dem Namen "Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe" (LAK) wird eine selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Der Sitz der Stiftung wird in den Statuten festgelegt.

Art. 2

Bezeichnungen und anwendbares Recht

1) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.

Art. 3

Zweck

1) Zweck der Stiftung ist die Gewährleistung einer bestmöglichen Pflege, Betreuung und Beratung der im Land wohnhaften Betagten, Kranken und Hilfebedürftigen sowie die Gewährleistung vorbeugender Massnahmen, um der Entstehung von Hilfebedürftigkeit entgegenzuwirken.

2) Die Stiftung betreibt Alters- und Pflegeheime oder sonstige Unterkünfte für Betagte und Hilfebedürftige.

3) Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:

4) Die Stiftung kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.

Art. 4

Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen besteht aus allen Vermögenswerten, welche der Stiftung anlässlich ihrer Errichtung oder später gewidmet werden.

Art. 5

Einkünfte

Einkünfte der Stiftung sind:

II. Organisation

A. Strategierat

Art. 6

Zusammensetzung und Arbeitsweise

1) Der Strategierat besteht aus den Vorstehern der elf Gemeinden. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.

2) Das geschäftsmässig für die Stiftung zuständige Regierungsmitglied sowie der Präsident des Stiftungsrates nehmen mit beratender Funktion an den Sitzungen des Strategierates teil.[^2]

3) Der Strategierat zieht nach Bedarf externe Fachleute zu seinen Beratungen bei. Die Regierung kann dem Strategierat Fachpersonal der Landesverwaltung zur Verfügung stellen.

4) Der Strategierat legt Einzelheiten zu seiner Arbeitsweise und Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung fest.

Art. 7

Aufgaben

Der Strategierat legt vorbehaltlich Art. 14 Abs. 2 Bst. a die grundsätzliche Strategie der Stiftung einschliesslich der Eckwerte der Finanzplanung fest. Er holt dazu Vorschläge des Stiftungsrates ein.

B. Organe

Art. 8

Organe

Organe der Stiftung sind:

Art. 9

a) Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung

1) Der Stiftungsrat besteht aus einem Präsidenten und vier bis sechs weiteren Mitgliedern.

2) Im Stiftungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus den folgenden Bereichen vertreten:

3) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:

4) An den Sitzungen des Stiftungsrates können mit beratender Stimme teilnehmen:[^3]

5) Die Entschädigung des Stiftungsrates wird von der Regierung festgelegt.

Art. 10

b) Aufgaben

1) Dem Stiftungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:

2) In den Statuten können die Aufgaben des Stiftungsrates näher umschrieben und erweitert werden.

Art. 11

Geschäftsleitung

1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Stiftungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.

2) Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung der Stiftung verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung werden in den Statuten und im vom Stiftungsrat zu erlassenden Organisationsreglement bestimmt.

Art. 12

Revisionsstelle

1) Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.[^5]

2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.[^6]

3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.

III. Rechnungslegung

Art. 13

Erstellung des Geschäftsberichts

Für die Erstellung des Geschäftsberichts sind die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Die Stiftung wendet dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.

IIIa. Datenschutz[^7]

Art. 13a[^8]

Verarbeitung personenbezogener Daten

1) Die Stiftung darf personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 3 erforderlich ist.

2) Personenbezogene Daten nach Abs. 1 dürfen nur durch Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden.

IV. Aufsicht

Art. 14

Regierung

1) Die Stiftung untersteht der Oberaufsicht der Regierung.

2) Der Regierung obliegen:

3) Die Regierung genehmigt das Jahresbudget, wenn:

4) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Stiftungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 15

Rechtsnachfolge

1) Die Stiftung tritt in alle Rechte und Pflichten der privatrechtlichen Stiftung Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe ein.

2) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die erforderlichen Änderungen im Handelsregister zur Eintragung anzumelden.[^9]

Art. 16

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Oktober 2010 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

Stiftungsrat

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 15/2010 und 76/2010

[^2]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348.

[^3]: Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 351.

[^4]: Art. 10 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 379.

[^5]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17.

[^6]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 379.

[^7]: Überschrift vor Art. 13a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 351.

[^8]: Art. 13a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 351.

[^9]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.