Gesetz vom 30. Juni 2010 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz; SteAHG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2010-08-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^2]

Zweck

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Amtshilfe nach internationalen Abkommen, die einen Informationsaustausch auf Ersuchen sowie einen spontanen Informationsaustausch in Steuersachen vorsehen (nachfolgend "Abkommen").[^3]

2) Vorbehalten bleiben abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.

Art. 2

Gegenstand und Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz regelt die internationale Amtshilfe in Steuersachen beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch, soweit die Durchführung nicht in einem besonderen Gesetz abweichend geregelt ist.[^4]

2) Amtshilfe nach Abs. 1 wird bezüglich Informationen geleistet, die:

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^9]

Art. 4

Zuständige Behörde

1) Die für die internationale Amtshilfe zuständige Behörde nach einem Abkommen ist die Steuerverwaltung.[^10]

2) Die Steuerverwaltung verkehrt direkt mit den zuständigen ausländischen Behörden.

Art. 5

Gebot der raschen Erledigung

Amtshilfeverfahren sind zügig durchzuführen.

II. Informationsaustausch auf Ersuchen[^11]

A. Leistung von Amtshilfe[^12]

1. Ordentliches Verfahren[^13]
Art. 6

Entgegennahme und Weiterleitung der Ersuchen

1) Die Steuerverwaltung nimmt Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde entgegen.

2) Bei anderen inländischen Behörden einlangende Ersuchen sind an die Steuerverwaltung weiterzuleiten.

Art. 7

Form und Inhalt des Ersuchens

1) Die zuständige ausländische Behörde hat Ersuchen in schriftlicher Form zu stellen.

2) Das Ersuchen ist möglichst detailliert abzufassen und muss die folgenden Angaben enthalten:

3) Ein Ersuchen, das eine namentlich nicht identifizierte Gruppe von Steuerpflichtigen betrifft (nachfolgend Gruppenanfrage), ist zulässig, wenn es über Abs. 2 hinaus zur Identifikation der Steuerpflichtigen folgende Angaben enthält:[^14]

Art. 8

Ablehnungsgründe

1) Soweit in einem Abkommen keine weitergehenden Ablehnungsgründe genannt sind, ist ein Ersuchen abzulehnen, wenn:

2) Ein Ersuchen, das auf Informationen beruht, die durch eine in Liechtenstein gerichtlich strafbare Handlung beschafft worden sind, ist mit Bezug auf Abs. 1 Bst. b abzulehnen.

Art. 9

Prüfung der Zulässigkeit

1) Die Steuerverwaltung prüft, ob ein Ersuchen die Anforderungen nach Art. 7 erfüllt oder ein Ablehnungsgrund nach Art. 8 vorliegt. Ein Ersuchen, bei dem es sich um eine unerlaubte Beweisausforschung handelt, erfüllt die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 2 oder 3 nicht.[^15]

2) Kann einem Ersuchen nicht oder nur teilweise entsprochen werden, weil die Anforderungen nach Art. 7 nicht erfüllt sind oder ein Ablehnungsgrund nach Art. 8 vorliegt, teilt die Steuerverwaltung dies der zuständigen ausländischen Behörde unverzüglich mit.

3) Wird die Zulässigkeit des Ersuchens oder von Teilen des Ersuchens festgestellt, trifft die Steuerverwaltung sämtliche erforderlichen Vorkehrungen und Massnahmen nach diesem Gesetz, um dem Ersuchen entsprechen zu können.

4) Über die Feststellung der Zulässigkeit wird keine gesonderte Verfügung erlassen.

Art. 10

Beschaffung der Informationen

1) Ergibt die Prüfung des Ersuchens dessen Zulässigkeit:

2) Die Frist nach Abs. 1 Bst. b kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden.

3) Ist der Informationsinhaber eine Bank oder Wertpapierfirma, so kann die Zustellung der Information nach Abs. 1 Bst. c auch an den Kunden im Sinne der Banken- bzw. Wertpapiergesetzgebung erfolgen, sofern dieser keine natürliche Person ist und die verlangten Informationen in Zusammenhang mit dieser Kundenbeziehung stehen. Liechtensteinische Kunden haben die Information unverzüglich an die betroffenen Personen weiterzuleiten.[^18]

Art. 11

Zusammenarbeit mit inländischen Verwaltungsbehörden

1) Die inländischen Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, der Steuerverwaltung alle für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Informationen zu erteilen; für die Stabsstelle FIU bleibt Art. 6 Abs. 2 des FIU-Gesetzes vorbehalten.[^19]

2) Die Finanzmarktaufsicht (FMA) ist von der Verpflichtung zur Weiterleitung von Informationen, die ausschliesslich für Zwecke der Finanzmarktaufsicht gesammelt wurden, ausgenommen.

Art. 12

Informationen aus dem Geheimbereich

1) Gesetzliche Vorschriften über ein Berufs- oder Geschäftsgeheimnis stehen der Beschaffung der Informationen, abgesehen von den in den Abs. 2 und 3 genannten Fällen, nicht entgegen.

2) Ein dem Anwaltsgeheimnis verpflichteter Rechtsanwalt muss der Steuerverwaltung Informationen, die ihm in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt zum Zwecke der anwaltlichen Beratung oder zum Zwecke der Verwendung in laufenden oder in Erwägung gezogener Rechtsverfahren anvertraut worden sind, nicht preisgeben. Darüber hinausgehende Informationen hat der Rechtsanwalt der Steuerverwaltung preiszugeben.

3) Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder Geschäftsverfahren hat der Informationsinhaber nicht preiszugeben, wobei Informationen nicht lediglich deshalb als geheimhaltungswürdig betrachtet werden dürfen, weil sie sich im Besitz von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen befinden, die als Vertreter oder in treuhänderischer Eigenschaft handeln.

Art. 13

Umfang der Informationen

Die Steuerverwaltung hat, sofern dies im Ersuchen verlangt wird, insbesondere folgende Informationen zu beschaffen:

Art. 14

Anordnung von Zwangsmassnahmen

1) Wird der von der Steuerverwaltung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b erteilten Aufforderung von einem Informationsinhaber nicht freiwillig innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet, ordnet sie umgehend mit Verfügung die erforderlichen Zwangsmassnahmen an.

2) Die Verfügung nach Abs. 1 hat den dem Ersuchen zu Grunde liegenden Sachverhalt sowie die erforderlichen Zwangsmassnahmen aufzuführen.

3) Zu ihrer Wirksamkeit bedarf die Verfügung nach Abs. 1 der Genehmigung durch Beschluss eines Richters des Verwaltungsgerichtshofs. Er kann der Steuerverwaltung vor oder mit dem Beschluss die Ergänzung der Verfügung auftragen.

4) Der für die Genehmigung der Verfügung nach Abs. 1 zuständige Richter ist in der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes festzulegen.[^20]

5) Bei Gefahr in Verzug ist der Erlass einer Verfügung nach Abs. 1 auch ohne vorgängige Aufforderung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b zulässig.

Art. 15

Zwangsmassnahmen

Als Zwangsmassnahmen können angeordnet werden:

Art. 16

Durchführung der Zwangsmassnahmen

1) Zwangsmassnahmen sind von der Steuerverwaltung durchzuführen.

2) Die Steuerverwaltung kann die Landespolizei um Unterstützung bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen ersuchen.

3) In Fällen von Art. 14 Abs. 5 sind die betroffenen Personen nach Durchführung der Zwangsmassnahme nach Massgabe von Art. 10 Abs. 1 Bst. c und d zu informieren.[^22]

Art. 17

Zulassung von Vertretern der zuständigen ausländischen Behörde zu Verfahrenshandlungen

1) Die Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz durch Vertreter der zuständigen ausländischen Behörde auf dem Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein ist vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 unzulässig.

2) Das für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen zuständige Regierungsmitglied kann die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen ausländischen Behörde bewilligen, um unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften einen Informationsinhaber oder eine betroffene Person zu befragen und Unterlagen einzusehen, sofern:[^23]

3) Der Steuerverwaltung steht es frei, an einem Treffen nach Abs. 2 zwischen den Vertretern der zuständigen ausländischen Behörde und dem Informationsinhaber bzw. der betroffenen Person teilzunehmen.

4) Wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Ersuchens erforderlich erscheint, kann das für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen zuständige Regierungsmitglied unter den Voraussetzungen von Abs. 2 die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen ausländischen Behörde bewilligen, um am relevanten Teil einer von der Steuerverwaltung durchzuführenden oder von ihr in Auftrag gegebenen Steuerprüfung teilzunehmen. Die Steuerprüfung ist stets von der Steuerverwaltung oder deren Beauftragten durchzuführen. Vertreter der zuständigen ausländischen Behörde dürfen selbst keine Ermittlungshandlungen vornehmen. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Steuerverwaltung.[^24]

Art. 18

Zulassung weiterer Personen zu Verfahrenshandlungen

1) Das für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen zuständige Regierungsmitglied kann die Anwesenheit von Personen, die von der zuständigen ausländischen Behörde bestimmt wurden, weil diese in die Behandlung des Ersuchens involviert oder davon betroffen sind, einschliesslich des Beschuldigten, des Rechtsvertreters des Beschuldigten und der Personen, die für die Verwaltung und die Vollstreckung der vom jeweiligen Abkommen betroffenen innerstaatlichen Vorschriften des ersuchenden Staates zuständig sind, bewilligen, um die eine Zeugenaussage machende oder Geschäftsbücher, Dokumente, Unterlagen und andere bewegliche Sachen herausgebende Person durch die Steuerverwaltung befragen zu lassen.[^25]

2) Die Bewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn das anzuwendende Abkommen eine entsprechende Bestimmung enthält oder wenn der vom ausländischen Verfahren Betroffene (Beschuldigte oder Steuerpflichtige) ausdrücklich zustimmt.[^26]

Art. 19

Fehlende Informationen

Kann einem Ersuchen nicht oder nur teilweise entsprochen werden, weil sich die verlangten Informationen weder bei den inländischen Verwaltungsbehörden noch im Besitz oder unter der Kontrolle einer Person innerhalb des Fürstentums Liechtenstein befinden, teilt die Steuerverwaltung dies der zuständigen ausländischen Behörde unverzüglich mit.

Art. 20

Vereinfachtes Verfahren

1) Die Berechtigten können bis zum Abschluss des Verfahrens der Übermittlung der Informationen schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

2) Willigen alle Berechtigten ein, hält die Steuerverwaltung die Zustimmung schriftlich fest und übermittelt die Informationen an die zuständige ausländische Behörde.

3) Umfasst die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.

Art. 21

Schlussverfügung

1) Kommt die Steuerverwaltung nach Prüfung der Informationen zum Schluss, dass dem Ersuchen Folge geleistet werden kann, erlässt sie eine Schlussverfügung über die Zulässigkeit des Ersuchens und darüber, welche Informationen der zuständigen ausländischen Behörde übermittelt werden.

2) Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden und sind gegebenenfalls zu entfernen oder unkenntlich zu machen.

3) Erwächst die Schlussverfügung in Rechtskraft, übermittelt die Steuerverwaltung die Informationen an die zuständige ausländische Behörde.

4) Informationen, welche der zuständigen ausländischen Behörde nicht übermittelt werden, sind den Berechtigten zurückzugeben und von der Steuerverwaltung zu löschen.[^27]

Art. 22

Vertraulichkeit

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.