Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Amtshilfe in Steuersachen mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (Steueramtshilfegesetz-UK; AHG-UK)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2010-08-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz dient der Durchführung:

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt:

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Informationsaustausch in Steuersachen

Art. 4

Anwendbares Recht

Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich der Informationsaustausch in Steuersachen nach dem Gesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen.

Art. 5

Besondere Ablehnungsgründe

1) Ein vor dem 1. April 2015 gestelltes Ersuchen kann abgelehnt werden, wenn:

2) Ein Ersuchen, das sich auf liechtensteinische Vermögenswerte bezieht, die sich am 11. August 2009 in Liechtenstein befunden haben und die vor dem 1. April 2015 aus Liechtenstein abgezogen worden sind, kann abgelehnt werden, wenn:

3) Die Ablehnungsgründe nach dem Gesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen bleiben vorbehalten.

Art. 6

Informationen aus dem Geheimbereich

1) Zu den nach Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen geschützten Informationen gehören auch Angaben zu solchen Informationen oder Dingen, die von einer Person zum Zweck der Klärung der Frage, ob sie von einer Steueroffenlegungsmöglichkeit profitieren könnte, gemacht werden.

2) Ein Informationsinhaber ist nicht verpflichtet, Informationen über Herstellungskosten oder andere Kosteninformationen preiszugeben.

3) Im Übrigen gilt Art. 12 des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen.

III. Amtshilfe- und Compliance-Programm

A. Allgemeines

Art. 7

B. Die Verfahren im Einzelnen

1. Mitteilungsverfahren
Art. 8

Identifizierungs- und Mitteilungspflicht

1) Aufgehoben[^3]

2) Aufgehoben[^4]

3) Aufgehoben[^5]

4) Aufgehoben[^6]

5) Aufgehoben[^7]

2. Bestätigungsverfahren
Art. 9
3. Prüfungsverfahren
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
4. Einstellung der Dienstleistung
Art. 14
5. Kontrollverfahren
a) Allgemeines
Art. 15
b) Kontrollverfahren A
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
c) Kontrollverfahren B
Art. 20

Prüfer nach dem Sorgfaltspflichtgesetz

1) Aufgehoben[^19]

2) Aufgehoben[^20]

C. Verfahren und Rechtsmittel

Art. 21

Aufgehoben[^21]

Art. 22

Aufgehoben[^22]

D. Strafbestimmungen

Art. 23
Art. 24

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25

Zeitlicher Geltungsbereich

1) Die Bestimmungen des II. Kapitels (Informationsaustausch in Steuersachen) finden Anwendung auf Ersuchen, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens eingehen und:

2) In Bezug auf Personen, welche um die Nutzung der Offenlegungsmöglichkeit ersucht haben, werden ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 1 Informationen hinsichtlich aller relevanter Steuerperioden zur Verfügung gestellt, für welche die Offenlegungsmöglichkeit gilt.

3) Dokumente oder Informationen, deren Erstellung oder Ursprung vor den Steuerperioden liegt, auf die in Abs. 1 und 2 sowie in Art. 5 Abs. 1 und 2 Bezug genommen wird, werden nur zur Verfügung gestellt:

Art. 26

Inkrafttreten und Ausserkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2010 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

2) Art. 6 Abs. 2 tritt ausser Kraft, wenn in einem Steuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich ein Mechanismus zur Behebung von Verrechnungspreisstreitigkeiten vorgesehen ist. Die Regierung macht den Zeitpunkt des Ausserkrafttretens im Landesgesetzblatt kund.

3) Die Bestimmungen des III. Kapitels (Amtshilfe- und Compliance-Programm) treten unter Vorbehalt von Abs. 4 und 5 am 1. April 2015 ausser Kraft.

4) Art. 10 bis 14, 19, 20 Abs. 2 sowie Art. 23 und 24 treten am 1. April 2017, Art. 8 Abs. 5, Art. 9 sowie 15 bis 18 am 1. Januar 2017 ausser Kraft.

5) Beschwerden gegen nach den Bestimmungen des III. Kapitels erlassene Verfügungen, die am 31. März 2015 hängig sind oder nach diesem Zeitpunkt erhoben werden, sind weiterhin nach den Bestimmungen des III. Kapitels zu behandeln.

Anhang

Definition des Nutzungsrechts

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Eine relevante Person hat im Sinne dieses Gesetzes das Nutzungsrecht an relevantem Vermögen, wenn eine der folgenden Situationen zutrifft:

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 30/2010 und 72/2010

[^2]: Art. 7 ist gemäss Art. 26 Abs. 3 seit 1. April 2015 ausser Kraft.

[^3]: Art. 8 Abs. 1 ist gemäss Art. 26 Abs. 3 seit 1. April 2015 ausser Kraft.

[^4]: Art. 8 Abs. 2 ist gemäss Art. 26 Abs. 3 seit 1. April 2015 ausser Kraft.

[^5]: Art. 8 Abs. 3 ist gemäss Art. 26 Abs. 3 seit 1. April 2015 ausser Kraft.

[^6]: Art. 8 Abs. 4 ist gemäss Art. 26 Abs. 3 seit 1. April 2015 ausser Kraft.

[^7]: Art. 8 Abs. 5 ist gemäss Art. 26 Abs. 4 seit 1. Januar 2017 ausser Kraft.

[^8]: Art. 9 ist gemäss Art. 26 Abs. 4 seit 1. Januar 2017 ausser Kraft.

[^9]: Art. 10 ist gemäss Art. 26 Abs. 4 seit 1. April 2017 ausser Kraft.

[^10]: Art. 11 ist gemäss Art. 26 Abs. 4 seit 1. April 2017 ausser Kraft.

[^11]: Art. 12 ist gemäss Art. 26 Abs. 4 seit 1. April 2017 ausser Kraft.

[^12]: Art. 13 ist gemäss Art. 26 Abs. 4 seit 1. April 2017 ausser Kraft.

[^13]: Art. 14 ist gemäss Art. 26 Abs. 4 seit 1. April 2017 ausser Kraft.

[^14]: Art. 15 ist gemäss Art. 26 Abs. 4 seit 1. Januar 2017 ausser Kraft.

[^15]: Art. 16 ist gemäss Art. 26 Abs. 4 seit 1. Januar 2017 ausser Kraft.

[^16]: Art. 17 ist gemäss Art. 26 Abs. 4 seit 1. Januar 2017 ausser Kraft.

[^17]: Art. 18 ist gemäss Art. 26 Abs. 4 seit 1. Januar 2017 ausser Kraft.

[^18]: Art. 19 ist gemäss Art. 26 Abs. 4 seit 1. April 2017 ausser Kraft.

[^19]: Art. 20 Abs. 1 ist gemäss Art. 26 Abs. 3 seit 1. April 2015 ausser Kraft.

[^20]: Art. 20 Abs. 2 ist gemäss Art. 26 Abs. 4 seit 1. April 2017 ausser Kraft.

[^21]: Art. 21 ist gemäss Art. 26 Abs. 3 seit 1. April 2015 ausser Kraft.

[^22]: Art. 22 ist gemäss Art. 26 Abs. 3 seit 1. April 2015 ausser Kraft.

[^23]: Art. 23 ist gemäss Art. 26 Abs. 4 seit 1. April 2017 ausser Kraft.

[^24]: Art. 24 ist gemäss Art. 26 Abs. 4 seit 1. April 2017 ausser Kraft.

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