Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein ("Regierung Liechtensteins") und Her Majesty's Revenue and Customs ("HMRC") des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Kooperation in Steuersachen
Abgeschlossen in Vaduz am 11. August 2009
Zustimmung des Landtags: 22. April 2010
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Inkrafttreten: 11. August 2009
Präambel
- A) Die Parteien sehen gemäss den Regelungen dieser Vereinbarung ("MOU") vor, dass die Regierung Liechtensteins ein fünf Jahre dauerndes steuerliches Amtshilfe- und Compliance-Programm einführt und dass HMRC ein fünf Jahre dauerndes spezielles Offenlegungsprogramm schafft.
- B) Im Rahmen des steuerlichen Amtshilfe- und Compliance-Programms werden Finanzintermediäre des Fürstentums Liechtenstein ("Liechtenstein") verpflichtet sein, bestimmte Personen zu identifizieren, von denen der betreffende Finanzintermediär weiss oder Grund hat anzunehmen, dass sie im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland ("das Vereinigte Königreich" oder "UK") steuerpflichtig sein könnten.
- C) Wird eine solche Person identifiziert, ist der Finanzintermediär verpflichtet, diese Person zu benachrichtigen. Sofern die entsprechend benachrichtigte Person dem Finanzintermediär nicht innerhalb der fünfjährigen Frist Beweise und eine zuverlässige Bestätigung darüber vorlegt, dass sie im Vereinigten Königreich nicht steuerpflichtig ist oder dass sie ihre Steuerpflicht im Vereinigten Königreich in Bezug auf ihre liechtensteinischen Geschäfte erfüllt, hat der Finanzintermediär:
- a) die Erbringung relevanter Dienstleistungen gegenüber dieser Person einzustellen oder
- b) im Falle, dass es dem Finanzintermediär aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, seine unter Bst. (a) oben aufgeführten Pflichten zu erfüllen, allfällige andere Weisungen in Übereinstimmung mit den von HMRC und der Regierung Liechtensteins genehmigten und vereinbarten Verfahren zu befolgen.
- D) HMRC wird jeder Person, die sich im Rahmen des steuerlichen Amtshilfe- und Compliance-Programms bei HMRC meldet, ein spezielles Offenlegungsprogramm verfügbar machen. Wird festgestellt, dass die Person im Vereinigten Königreich steuerpflichtig ist, wird die Veranlagung nach den Bedingungen des speziellen Offenlegungsprogramms vorgenommen, bei dem die Strafen und der massgebliche Veranlagungszeitraum begrenzt werden und unter gewissen, definierten Umständen ein Durchschnittssteuersatz angeboten wird.
- E) Das spezielle Offenlegungsprogramm steht allen Personen zur Verfügung, die innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren neue oder bestehende Treuhand-, Gesellschafts- oder andere Holdingstrukturen oder Finanzkonten in Liechtenstein unterhalten, mit den folgenden Vorbehalten:
- a) jede Person, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses MOU bereits Gegenstand von Ermittlungen von HMRC ist, kann das Offenlegungsprogramm nicht nutzen;
- b) jede Person, welche früher Gegenstand von Ermittlungen von HMRC war und welche bewusst ihre Beteiligung an relevantem Vermögen nicht offengelegt hat, kann das Offenlegungsprogramm nutzen, aber nicht von der darin vorgesehenen begrenzten Strafe profitieren;
- c) jede Person, die früher von HMRC im Rahmen der Bestimmungen der Offshore Disclosure Facility oder der New Disclosure Opportunity (NDO) kontaktiert wurde, kann das Offenlegungsprogramm nutzen, jedoch nicht von der begrenzten Strafe profitieren, die im Rahmen des Offenlegungsprogramms vorgesehen ist. Die betreffende Strafe wird jedoch nicht höher sein als die gemäss NDO vorgesehene Strafe; und
- d) eine Person, welche das Offenlegungsprogramm nutzt und ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder Liechtensteins über ein Bankkonto, einschliesslich eines Finanzkontos (Portfolio), verfügt, das auf ihren Namen lautet und über eine britische Filiale oder Vertretung dieser Bank eröffnet wurde, ist in Bezug auf dieses Konto nicht berechtigt, von der kürzeren Verjährungsfrist, dem festgesetzten Bussgeld oder dem Durchschnittssteuersatz zu profitieren, die im Rahmen des Offenlegungsprogramms vorgesehen sind und auf die unter Ziff. 5 und 6 von Anhang 7 verwiesen wird.
- F) Die Parteien vereinbaren, separat (durch eine gemeinsame Erklärung, Schriftwechsel, Aufstellung von häufig gestellten Fragen und Antworten oder auf andere Weise) schriftliche Anleitungen zu den liechtensteinischen Strukturen und deren allgemeiner Behandlung durch HMRC herauszugeben, mit dem Ziel, die liechtensteinischen Finanzintermediäre bei der Erfüllung ihrer in diesem MOU vorgesehenen Pflichten zu unterstützen und Klarheit für relevante Personen zu schaffen, welche liechtensteinische Rechtsträger oder Treuhandbeziehungen nutzen.
- G) Die Parteien verfolgen die Absicht, dass es am Ende des in diesem MOU vorgesehenen fünf Jahre dauernden steuerlichen Amtshilfe- und Compliance-Programms infolge der in diesem MOU vorgesehenen Verfahren keine relevanten Personen mit einem Nutzungsrecht an relevantem Vermögen mehr geben wird, welche einer Partei gegenüber steuerpflichtig sind, jedoch die Gesetze der anderen Partei zur Verschleierung dieser Steuerpflicht nutzen, ohne die entsprechenden Steuern auf die in diesem MOU vorgesehene Weise zu bezahlen. Die Massnahmen, welche die Parteien zu treffen beabsichtigen und welche in diesem MOU beschrieben sind, sollen der Erreichung dieses Ziels dienen.
- H) Die Parteien können, soweit erforderlich, weitere Vereinbarungen schliessen, in deren Rahmen die Regierung Liechtensteins ein ähnliches spezielles Offenlegungsprogramm und die Regierung des Vereinigten Königreichs ein ähnliches steuerliches Amtshilfe- und Compliance-Programm einführen würde.
- I) Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Regierung Liechtensteins haben ein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen ("TIEA") geschlossen, welches als Ergänzung zu den in diesem MOU getroffenen Abreden sowie in allen damit zusammenhängenden gemeinsamen Erklärungen, Schriftwechseln, häufig gestellten Fragen und Antworten und auf andere Weise getroffenen Abreden gilt. Das Vereinigte Königreich und Liechtenstein sind beide im Rahmen der Bestimmungen des TIEA und dieses MOU in der Lage, gegenseitig spezifische Ersuchen in Steuersachen zu stellen.
- J) Auf der Grundlage, dass die Parteien ihre jeweiligen Pflichten im Rahmen des TIEA und dieses MOU erfüllen, ist es ihre Absicht, das TIEA und dieses MOU als das Mittel zum Informationsaustausch in Bezug auf Steuersachen, die in den Geltungsbereich des MOU fallen, zu verwenden.
- K) Nach der Unterzeichnung dieses MOU werden die Parteien Gespräche über den Abschluss eines umfassenden Doppelbesteuerungsabkommens auf der Basis des OECD-Musterabkommens vom 18. Juli 2008 aufnehmen. Ein Jahr nach der Unterzeichnung dieses MOU werden die Parteien im Lichte jener Gespräche sowie ihrer Beurteilung der Wirksamkeit des steuerlichen Amtshilfe- und Compliance-Programms und des Engagements der Parteien für dessen Erfolg substantielle Verhandlungen über ein entsprechendes Abkommen aufnehmen.
- L) Die Parteien bestätigen, dass sie sich vollkommen dem Grundsatz der nicht-diskriminierenden Behandlung der Staatsangehörigen und Einwohner der jeweils anderen Partei unterstellen. Allerdings darf jede Partei die im Inland ansässigen Steuerzahler anders besteuern als die im Ausland ansässigen.
- M) Beide Parteien sind sich einig, dass angesichts dieses MOU und des TIEA keinerlei Diskriminierung oder Beschränkung des Marktzugangs aufgrund mangelnder steuerlicher Aufsicht, steuerlicher Kohärenz, Steuererhebungen oder des Missbrauchs steuerrechtlicher Vorschriften oder aufgrund von Schwierigkeiten bei der Beschaffung der relevanten Informationen zwischen den Parteien gerechtfertigt werden kann.
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- Es gibt sieben Anhänge zu diesem MOU, namentlich:
Anhang 1: Definierte Begriffe und Formulierungen
Anhang 2: Nutzungsrecht
Anhang 3: Mitteilungsverfahren
Anhang 4: Bestätigungsverfahren
Anhang 5: Prüfungsverfahren
Anhang 6: Kontrollverfahren
Anhang 7: Offenlegungsprogramm
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- In Anhang 1 definierte Begriffe oder Formulierungen, die in anderen Teilen dieses MOU verwendet werden, werden beim ersten Auftreten in fetter, kursiver Schrift dargestellt und haben die ihnen in Anhang 1 zugewiesene Bedeutung.
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- Die Präambel zu diesem MOU ist nicht Bestandteil der Bestimmungen dieses MOU, doch der Inhalt der Präambel kann bei der zweckdienlichen Auslegung der Bestimmungen leitend sein.
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- Dieser Teil sieht die Einführung einer Gesetzgebung durch die Regierung Liechtensteins vor zum Zwecke der Durchführung von Verfahren in Liechtenstein zur Identifizierung von Personen, welche über ein Nutzungsrecht verfügen und welche relevante Personen sind.
Die Hauptbestandteile, von denen HMRC wünscht, dass sie im Wesentlichen in der liechtensteinischen Gesetzgebung enthalten sind, werden in diesem Teil und in den Anhängen 1 bis 6 beschrieben (nachfolgend die "Hauptbestandteile").
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- Die geplante Gesetzgebung wird vorsehen, dass das steuerliche Amtshilfe- und Compliance-Programm an dem Datum beginnt, an dem die geplante Gesetzgebung in Kraft tritt, und nicht später als am Einhaltungsschlusstermin endet.
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- Die geplante Gesetzgebung wird dahingehende Bestimmungen enthalten,
- a) dass jeder Finanzintermediär die Pflicht hat,
- i) sämtliche relevanten Personen zu identifizieren, gegenüber welchen er relevante Dienstleistungen erbringt;
- ii) die betreffende relevante Person oder die Partei, welche bezüglich des entsprechenden relevanten Vermögens eine Vertragsbeziehung mit dem Finanzintermediär unterhält, in Übereinstimmung mit dem Mitteilungsverfahren zu benachrichtigen;
- iii) die Erbringung relevanter Dienstleistungen (innerhalb der im Mitteilungsverfahren festgelegten Frist) gegenüber jeder relevanten Person einzustellen, welche bis zum Einhaltungsschlusstermin das Bestätigungsverfahren nicht befolgt hat oder nicht einem Prüfungsverfahren unterzogen wurde; oder
- iv) allfällige andere Weisungen nach Massgabe der Verfahren, die von HMRC und der Regierung Liechtensteins vereinbart werden, zu befolgen.
- b) dass die Pflicht des Finanzintermediärs, alle relevanten Personen zu identifizieren, welche über ein Nutzungsrecht verfügen und welchen gegenüber er relevante Dienstleistungen nach Anhang 2 erbringt, eine fortdauernde Pflicht ist,
- i) die wirksam wird, wenn die geplante Gesetzgebung in Kraft tritt; und
- ii) die verstärkt wird durch
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- die Pflicht des Finanzintermediärs, eine interne Überprüfung durchzuführen, falls er weiss oder Grund hat anzunehmen, dass eine relevante Person bis anhin nicht identifiziert wurde; und
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- das Kontrollverfahren .
- c) dass Finanzintermediäre, die nicht alle ihre Pflichten gemäss Ziff. 6(a) und 6(b) erfüllen, hinsichtlich jeder Pflichtverletzung Strafmassnahmen unterliegen können, falls sie nicht innert angemessener Frist Massnahmen zur Abhilfe ergreifen.
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- Die Formulierung des Inhalts der einzuführenden Gesetzgebung ist allein Sache von Liechtenstein. Um sicherzustellen, dass die Hauptbestandteile in der geplanten Gesetzgebung enthalten sind, kann Liechtenstein HMRC die Gelegenheit geben, den Entwurf der geplanten Gesetzgebung innerhalb einer angemessenen Frist vor deren Erlass zu überprüfen.
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- Liechtenstein wird die geplante Gesetzgebung spätestens zwölf Monate nach der Unterzeichnung dieses MOU erlassen und HMRC unverzüglich über den erfolgten Erlass der geplanten Gesetzgebung und das Datum ihres Inkrafttretens informieren.
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- Dieser Teil sieht vor, dass HMRC Massnahmen als Ergänzung zur geplanten Gesetzgebung einführt.
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- HMRC wird dafür sorgen, dass ab dem Datum der Unterzeichnung dieses MOU
- a) HMRC die Bestimmungen des Offenlegungsprogramms ab dem 1. September 2009 bis einschliesslich zum Einhaltungsschlusstermin sämtlichen nach Anhang 7 dieses MOU zur Teilnahme an diesem Offenlegungsprogramm berechtigten Personen verfügbar machen wird; und
- b) HMRC in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bestätigungsverfahrens Bestätigungen ausstellen wird.
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- HMRC bestätigt, dass, sofern das TIEA effektiv funktioniert, keinerlei Diskriminierung oder Beschränkung des Marktzugangs aufgrund mangelnder steuerlicher Aufsicht, steuerlicher Kohärenz, Steuererhebungen oder des Missbrauchs steuerrechtlicher Vorschriften oder aufgrund von Schwierigkeiten bei der Beschaffung der relevanten Informationen zwischen den Parteien gerechtfertigt werden kann.
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- Jede Partei kann dieses MOU mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich kündigen.
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- Falls eine der Parteien dieses MOU kündigt, ist jede Partei berechtigt, diese Tatsache sowie den Grund für die Kündigung zu veröffentlichen.
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- Mitteilungen gemäss diesem MOU und seinen Anhängen erfolgen schriftlich:
- a) vom liechtensteinischen Regierungschef an die Commissioners von HMRC;
- b) von den Commissioners von HMRC an den liechtensteinischen Regierungschef.
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- Änderungen der Bestimmungen dieses MOU können nur durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien vorgenommen werden.
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- Dieses MOU tritt am Datum seiner Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die von der jeweiligen Partei hierzu ordnungsgemäss bevollmächtigten Unterzeichneten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Vaduz, Liechtenstein, am 11. August 2009.
1) Die folgenden Begriffe und Formulierungen haben die folgenden Bedeutungen:
- a) " Kontrollverfahren " bedeutet das in Anhang 6 beschriebene Verfahren;
- b) " Nutzungsrecht " bedeutet ein Recht oder eine Beteiligung an Vermögen oder Einkommen im Sinne der Definition in Anhang 2;
- c) " Bestätigungsverfahren " bedeutet das in Anhang 4 beschriebene Verfahren;
- d) " Offenlegungsprogramm " bedeutet die in Anhang 7 beschriebene Offenlegungsmöglichkeit;
- e) " berechtigte Person " bedeutet eine Person:
- i) die eine relevante Person (gemäss nachstehender Definition) ist, oder eine Person, von der anderweitig angenommen wird, dass sie in Bezug auf relevantes Vermögen im Vereinigten Königreich steuerpflichtig ist; und
- ii) die bereit ist, ihre Pflichten gemäss dem in Anhang 7 beschriebenen Offenlegungsprogramm vollumfänglich zu erfüllen;
- f) " Einhaltungsschlusstermin " bedeutet der 31. März 2015;
- g) " Finanzintermediär " bedeutet eine Person, die der Aufsicht der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein unterliegt und die gegenüber relevanten Personen relevante Dienstleistungen erbringt;
- h) " HMRC " bedeutet Her Majesty's Revenue and Customs oder deren Vorgängerorganisationen, einschliesslich Inland Revenue und Her Majesty's Customs & Excise, sowie allfällige Nachfolgeorganisationen;
- i) " geplante Gesetzgebung " bedeutet die von Liechtenstein einzuführende Gesetzgebung, welche im Wesentlichen die in diesem MOU identifizierten Hauptbestandteile aufweist;
- j) " New Disclosure Opportunity " oder " NDO " bedeutet das vom Kanzler des Vereinigten Königreichs in seinem Budget am 22. April 2009 angekündigte und danach von HMRC detailliert beschriebene Programm zur Offenlegung von Steuern für Steuerzahler des Vereinigten Königreichs, die ausserhalb des Vereinigten Königreichs über Bankkonten verfügen;
- k) " Mitteilungsverfahren " bedeutet das in Anhang 3 beschriebene Verfahren;
- l) " Offshore Disclosure Facility " oder " ODF " bedeutet das vom Kanzler des Vereinigten Königreichs in seinem Budget vom 21. März 2007 angekündigte Programm zur Offenlegung von Steuern;
- m) " Gremium " bedeutet ein Gremium oder eine andere Prüfungskommission, welche(s) von der Regierung Liechtensteins gestützt auf die Bestimmungen in Anhang 5 gebildet und eingesetzt werden kann;
- n) " Person " bedeutet eine natürliche oder juristische Person, eine Gesellschaft oder irgend eine andere Personengemeinschaft;
- o) " relevante Person " bedeutet:
- i) Im Falle einer natürlichen Person eine Person, welche über das Nutzungsrecht an relevantem Vermögen verfügt und
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- von welcher der Finanzintermediär weiss, dass sie am 1. August 2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Vereinigten Königreich über eine Wohnadresse verfügte, welche der Finanzintermediär gewöhnlich als deren Hauptadresse betrachtet oder betrachtet hat; oder
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- von welcher der Finanzintermediär weiss, dass sie am 1. August 2009 oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ihren Steuerwohnsitz im Vereinigten Königreich hatte; oder
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- für welche am 1. August 2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt auf einem Formular, auf dem diese Person als "wirtschaftlich Berechtigter" identifiziert wurde und das dem Finanzintermediär nach den liechtensteinischen Geldwäschereigesetzen vorgelegt wurde, eine Adresse im Vereinigten Königreich angegeben wurde;
- ii) Im Falle einer juristischen Person eine Person, welche über das Nutzungsrecht an relevantem Vermögen verfügt und
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- die im Vereinigten Königreich gegründet wurde; oder
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- von welcher der Finanzintermediär weiss, dass sie am 1. August 2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt ihr Steuerdomizil im Vereinigten Königreich hatte;
- p) " relevantes Vermögen " bedeutet:
- i) Bank- oder Finanzkonten (Portfolios) in Liechtenstein; oder
- ii) Gesellschaften (einschliesslich Kapitalgesellschaften und wie Kapitalgesellschaften strukturierte Institutionen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit), Personengesellschaften, Stiftungen, Anstalten, Trusts, Treuunternehmen oder andere treuhänderische Rechtsträger, Nachlässe oder Versicherungspolicen, die in Liechtenstein herausgegeben, gebildet, gegründet, abgerechnet, reguliert, eingetragen, verwaltet oder geleitet werden;
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