Kundmachung vom 24. August 2010 der Beschlüsse Nr. 62/2010 bis 70/2010, 72/2010, 73/2010 und 76/2010 bis 80/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. Juni 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 12. Juni 2010
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 16 die Beschlüsse Nr. 62/2010 bis 70/2010, 72/2010, 73/2010 und 76/2010 bis 80/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 62/2010 bis 70/2010, 72/2010, 73/2010, 76/2010 und 77/2010 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2009 vom 24. April 2009 [^1] geändert.
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- Die Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) [^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2009/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (Kodifizierte Fassung) [^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2009/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Kodifizierte Fassung) [^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Richtlinie 2009/62/EG wird die Richtlinie 93/94/EWG des Rates [^5] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
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- Mit der Richtlinie 2009/79/EG wird die Richtlinie 93/32/EWG des Rates [^6] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
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- Mit der Richtlinie 2009/80/EG wird die Richtlinie 93/29/EWG des Rates [^7] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Der Text von Nummer 45i (Richtlinie 93/29/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
" 32009 L 0080: Richtlinie 2009/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Kodifizierte Fassung) (ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 16) "
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- Der Text von Nummer 45l (Richtlinie 93/32/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
" 32009 L 0079: Richtlinie 2009/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (Kodifizierte Fassung) (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 29) "
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- Der Text von Nummer 45q (Richtlinie 93/94/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
" 32009 L 0062: Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20) "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/62/EG, 2009/79/EG und 2009/80/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^8] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang II Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Der Text der Nummern 2 (Richtlinie 74/151/EWG des Rates), 6 (Richtlinie 75/321/EWG des Rates), 10 (Richtlinie 77/311/EWG des Rates), 24 (Richtlinie 98/38/EG der Kommission) und 25 (Richtlinie 98/39/EG der Kommission) wird gestrichen.
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- Nach Nummer 31 (Richtlinie 2009/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
- " 32. 32009 L 0063: Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23)
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- 32009 L 0066: Richtlinie 2009/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (Kodifizierte Fassung) (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 11)
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- 32009 L 0076: Richtlinie 2009/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (Kodifizierte Fassung) (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 18) "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/63/EG, 2009/66/EG und 2009/76/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^18] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: " - 32009 L 0084: Richtlinie 2009/84/EG der Kommission vom 28. Juli 2009 (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 67) - 32009 L 0085: Richtlinie 2009/85/EG der Kommission vom 29. Juli 2009 (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 28) - 32009 L 0086: Richtlinie 2009/86/EG der Kommission vom 29. Juli 2009 (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 31) - 32009 L 0087: Richtlinie 2009/87/EG der Kommission vom 29. Juli 2009 (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 35) - 32009 L 0088: Richtlinie 2009/88/EG der Kommission vom 30. Juli 2009 (ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 15) - 32009 L 0089: Richtlinie 2009/89/EG der Kommission vom 30. Juli 2009 (ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 19) - 32009 L 0091: Richtlinie 2009/91/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 39) - 32009 L 0092: Richtlinie 2009/92/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 43) - 32009 L 0093: Richtlinie 2009/93/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 46) - 32009 L 0094: Richtlinie 2009/94/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 50) - 32009 L 0095: Richtlinie 2009/95/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 54) - 32009 L 0096: Richtlinie 2009/96/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 58) - 32009 L 0098: Richtlinie 2009/98/EG der Kommission vom 4. August 2009 (ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 58) - 32009 L 0099: Richtlinie 2009/99/EG der Kommission vom 4. August 2009 (ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 62) "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/84/EG, 2009/85/EG, 2009/86/EG, 2009/87/EG, 2009/88/EG, 2009/89/EG, 2009/91/EG, 2009/92/EG, 2009/93/EG, 2009/94/EG, 2009/95/EG, 2009/96/EG, 2009/98/EG und 2009/99/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^34] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: " - 32009 L 0150: Richtlinie 2009/150/EG der Kommission vom 27. November 2009 (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 75) - 32009 L 0151: Richtlinie 2009/151/EG der Kommission vom 27. November 2009 (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 78) "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/150/EG und 2009/151/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^38] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 12q (Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Unter Nummer 12u (Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 551/2009 und der Entscheidungen 2009/428/EG und 2009/443/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^43] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12w (Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32009 R 0304: Verordnung (EG) Nr. 304/2009 der Kommission vom 14. April 2009 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 33) "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 304/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^46] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXXII des Abkommens werden unter Nummer 1 (Richtlinie 96/98/EG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: " - 32001 L 0053: Richtlinie 2001/53/EG der Kommission vom 10. Juli 2001 (ABl. L 204 vom 28.7.2001, S. 1) - 32002 L 0084: Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53) - 32009 L 0026: Richtlinie 2009/26/EG der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. L 113 vom 6.5.2009, S. 1) "
Art. 2
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56d (Richtlinie 96/98/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32009 L 0026: Richtlinie 2009/26/EG der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. L 113 vom 6.5.2009, S. 1) "
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/26/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^52] .
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text von Nummer 18 (Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.
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- Nach Nummer 29 (Entscheidung 2007/74/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- " 30. 32008 R 0106: Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (Neufassung) (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Bezugnahmen auf das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte sind auch als Bezugnahmen auf den Briefwechsel zwischen der US-Umweltschutzbehörde (Environmental Protection Agency - EPA) und dem norwegischen Ministerium für Erdöl und Energie, dem isländischen Ministerium für Industrie und dem liechtensteinischen Amt für Volkswirtschaft zu verstehen, ausser in den Art. 11 und 14, in denen lediglich auf Ersteres Bezug genommen wird.
- b) In Art. 4 Abs. 5 werden die Worte "zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten" durch die Worte "zwischen der Gemeinschaft oder EFTA-Staaten einerseits und Drittstaaten andererseits" ersetzt. Die Worte "von der Kommission oder den Mitgliedstaaten" werden durch die Worte "von der Kommission oder den Mitgliedstaaten oder den EFTA-Staaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten" ersetzt.
- c) In Art. 12 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung: "Die EFTA-Staaten und die Kommission sorgen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für die ordnungsgemässe Verwendung des gemeinsamen Emblems, indem sie die Massnahmen gemäss Art. IX Abs. 2, 3 und 4 des Abkommens ergreifen oder koordinieren."
- d) Art. 13 findet keine Anwendung. "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^56] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.