Verordnung vom 24. August 2010 über den Lehrplan, die Promotion und die Matura an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-08-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 102 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Lehrplan, die Promotion und die Matura an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht (nachstehend Privatschulen).

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Lehrplan und Promotion

Art. 3

Grundsatz

1) Für Privatschulen gilt der nach Art. 62 des Schulgesetzes von der Regierung bewilligte Lehrplan, einschliesslich der Lektionentafel.

2) Die Promotion an Privatschulen richtet sich sinngemäss nach Art. 8 bis 30 der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums.

III. Matura

Art. 4

Zulassungsbedingungen

1) Zu den Maturaprüfungen zugelassen wird, wer:

2) Von den Zulassungserfordernissen nach Abs. 1 darf in den in Art. 31 Abs. 2 der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums angeführten Fällen abgewichen werden.

Art. 5

Maturaprüfungen und -noten sowie Voraussetzungen für die Verleihung des Maturazeugnisses

Die Durchführung der Maturaprüfungen, die Ermittlung der Maturanoten, die Voraussetzungen für die Verleihung des Maturazeugnisses und die Wiederholung der Maturaprüfungen richten sich nach Art. 34 bis 48 und 50 der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums.

Art. 6

Ausstellung, Inhalt und Gleichwertigkeit des Maturazeugnisses

1) Das Maturazeugnis ist von der Privatschule auszustellen.

2) Es enthält folgende Angaben:

3) Im Maturazeugnis können ausserdem angeführt werden:

4) Maturazeugnisse von Privatschulen sind den nach Art. 49 der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums verliehenen Maturazeugnissen gleichwertig.

Art. 7

a) Grundsatz

Die Durchführung der Maturaprüfungen an Privatschulen obliegt der Maturakommission nach Art. 58 des Schulgesetzes.

Art. 8

b) Aufgaben

Die Aufgaben der Maturakommission richten sich sinngemäss nach Art. 53 der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums.

Art. 9

c) Vertretung der Privatschule

1) Die Privatschule kann einen Vertreter in die Maturakommission entsenden, wenn diese sich mit Aufgaben nach Art. 8 befasst.

2) Der Vertreter der Privatschule hat beratende Stimme.

III. Aufsicht

Art. 10[^2]

Grundsatz

1) Das Schulamt beaufsichtigt die Privatschule nach Art. 106 Bst. b des Schulgesetzes.

2) Die Aufsicht beinhaltet insbesondere:

3) Schulleitung und Lehrpersonen der Privatschule sind verpflichtet, Weisungen der mit der Aufsicht betrauten Personen zu befolgen.

4) Das Schulamt ist berechtigt, externe Experten, insbesondere der Unterrichtskommission nach Art. 106a des Schulgesetzes, mit der Aufsicht der Privatschule zu beauftragen.

IV. Rechtsmittel

Art. 11[^3]

Beschwerderecht

1) Gegen Entscheidungen der zuständigen Organe der Privatschule betreffend Nichtpromotion kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulamt erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen des Schulamtes oder Beschlüsse der Maturakommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

V. Übergangs- und Schlussbestimmung

Art. 12

Übergangsbestimmung

Gegen die Ende des Schuljahres 2009/2010 von den zuständigen Organen der Privatschule getroffenen Entscheide betreffend Nichtpromotion kann binnen 14 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung Beschwerde beim Schulrat geführt werden.

Art. 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Maturakommission

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 411.0

[^2]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 217.

[^3]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 217.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.