Kundmachung vom 28. September 2010 des Beschlusses Nr. 127/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2010-10-04
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. September 2007

Zustimmung des Landtags: 25. April 2008

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2010

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 127/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 127/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

" Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an der Arbeit des Ausschusses teil, haben jedoch kein Stimmrecht. Die interne Geschäftsordnung des Ausschusses wird angepasst, um eine vollständige Beteiligung der EFTA-Staaten zu ermöglichen. "

" 1) Hat eine Vertragspartei berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein GVP als Produkt oder in einem Produkt, das nach dieser Richtlinie vorschriftsmässig angemeldet wurde und für das eine schriftliche Zustimmung erteilt worden ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, so kann sie den Einsatz und/oder Verkauf dieses GVO als Produkt oder in einem Produkt in ihrem Gebiet einschränken oder verbieten. Die Vertragspartei stellt sicher, dass im Falle einer ernsten Gefahr Notfallmassnahmen, beispielsweise die Aussetzung oder Beendigung des Inverkehrbringens, getroffen werden, einschliesslich der Unterrichtung der Öffentlichkeit. Die Vertragspartei unterrichtet unter Angabe von Gründen durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss unverzüglich die anderen Vertragsparteien über die im Rahmen dieses Artikels getroffenen Massnahmen.

2) Auf Antrag einer Vertragspartei werden im Gemeinsamen EWR-Ausschuss Konsultationen über die Angemessenheit der getroffenen Massnahmen abgehalten. Teil VII des Abkommens findet Anwendung. "

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2001/18/EG und der Entscheidungen 2002/623/EG, 2002/811/EG, 2002/812/EG, 2002/813/EG, 2003/701/EG und 2004/204/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^10] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 19/2008

[^2]: ABl. L 328 vom 13.12.2007, S. 42.

[^3]: ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

[^4]: ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 22.

[^5]: ABl. L 280 vom 18.10.2002, S. 27.

[^6]: ABl. L 280 vom 18.10.2002, S. 37.

[^7]: ABl. L 280 vom 18.10.2002, S. 62.

[^8]: ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 21.

[^9]: ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 20.

[^10]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.