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Kundmachung vom 28. September 2010 des Beschlusses Nr. 59/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2010-11-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. April 2008

Zustimmung des Landtags: 18. September 2008

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2010

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 59/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 59/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang XXII des Abkommens wird nach Nummer 10f (Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2007/36/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. April 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^4] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. April 2008.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 95/2008

[^2]: ABl. L 124 vom 8.5.2008, S. 39.

[^3]: ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17.

[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.