Kundmachung vom 28. September 2010 des Beschlusses Nr. 65/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2010-10-04
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Juni 2008

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2010

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 65/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 65/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:

" 32006 L 0048: Die Richtlinie 2000/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Übergangsregelungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (Anhang VII, Kapitel 2), Ungarn (Anhang X, Kapitel 2, Nummer 2), Polen (Anhang XII, Kapitel 3, Nummer 2) und Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 3, Nummer 4) hinsichtlich der Richtlinie 2000/12/EG festgelegt sind, gelten entsprechend.

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

" Eine Vertragspartei kann beschliessen, dass die Kreditinstitute, die am 1. Januar 1994 bereits bestanden, deren Eigenmittel jedoch die in Art. 9 Abs. 1 und 2 für das Anfangskapitel festgesetzten Beträge nicht erreichten, ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben können. In diesem Fall dürfen die Eigenmittel nicht unter den am 2. Mai 1992 erreichten Höchstbetrag absinken. " ;

" 32006 L 0049: Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

In Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 werden die Wörter "dem in der Richtlinie 93/6/EWG enthaltenen Bekanntgabedatum" durch "dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Beschlusses des EWR-Ausschusses Nr. 7/94 zur Aufnahme der Richtlinie 93/6/EWG in das Abkommen" ersetzt. "

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^6] .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 6. Juni 2008.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 49.

[^2]: ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

[^3]: ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

[^4]: ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1.

[^5]: ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1.

[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.