Kundmachung vom 28. September 2010 des Beschlusses Nr. 11/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Januar 2010
Zustimmung des Landtags: 30. Juni 2010
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Oktober 2010
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 11/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 11/2010 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2009 vom 4. Dezember 2009 [^2] geändert.
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- Die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft [^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Richtlinie 2008/57/EG werden die in das Abkommen aufgenommene Richtlinie 96/48/EG des Rates [^4] und die in das Abkommen aufgenommene Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [^5] mit Wirkung zum 19. Juli 2010 aufgehoben und sind daher mit Wirkung zum 19. Juli 2010 aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Die bisherige Nummer 37d (Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird die Nummer 37ca.
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- Nach der neuen Nummer 37ca (Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- " 37d. 32008 L 0057 : Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1) "
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- Unter Nummer 42e (Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
" , geändert durch: - 32008 L 0057 : Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1) "
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- Der Text der Nummern 37a (Richtlinie 96/48/EG des Rates) und 37ca (Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung zum 19. Juli 2010 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/57/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^6] .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 55/2010
[^2]: ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 42.
[^3]: ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.
[^4]: ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6.
[^5]: ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1.
[^6]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.