Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Albanien
Abgeschlossen in Genf am 17. Dezember 2009
Zustimmung des Landtags: 21. April 2010
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2010
Präambel[^3]
Die Republik Albanien
(nachfolgend als "Albanien" bezeichnet),
einerseits
und
Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend als die "EFTA-Staaten" bezeichnet),
andererseits
nachfolgend jeder einzelne Staat als "Vertragspartei" und gemeinsam als die "Vertragsparteien" bezeichnet:
in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen Albanien einerseits und den EFTA-Staaten andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen;
eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb der Region Euro-Mittelmeer aktiv zu beteiligen, und ihre Bereitschaft ausdrückend, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten und zu den politischen und wirtschaftlichen Freiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, denen sie angehören, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der massgeblichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (nachfolgend als "IAO" bezeichnet), denen sie angehören;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Abhängigkeit der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt;
mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die Gesundheits- und Lebensbedingungen zu verbessern;
mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;
entschlossen, auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als "WTO-Abkommen" bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen aufbauend das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
in Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von ihren Pflichten aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der WTO und den anderen darunter fallenden Abkommen, entbindet;
entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt im Einklang mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Rechtsstaatlichkeit, zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;
in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen wie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, den OECD-Grundsätzen der Corporate Governance und den Grundsätzen des Global Compact der Vereinten Nationen zu ermutigen;
ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeit zur Entwicklung und Vertiefung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen;
überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (nachfolgend als dieses "Abkommen" bezeichnet) abgeschlossen:
1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Ziele
1) Albanien und die EFTA-Staaten errichten mit diesem Abkommen und den Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gleichzeitig zwischen Albanien und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Albanien werden, eine Freihandelszone, um den Wohlstand und die wirtschaftliche Entwicklung in ihren Hoheitsgebieten zu fördern.
2) Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern und dem Respekt der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, sind:
- a) den Warenverkehr im Einklang mit Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (nachfolgend als "GATT 1994" bezeichnet) zu liberalisieren;
- b) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten zwischen den Vertragsparteien und die schrittweise Schaffung eines für die Zunahme des Dienstleistungshandels förderlichen Rahmens;
- c) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in der Handelsbeziehung der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihr Ausdruck findet;[^4]
- d) für gerechte Wettbewerbsbedingungen im Handel zwischen den Vertragsparteien zu sorgen und einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen;[^5]
- e) die schrittweise Erreichung einer weiteren Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit; und[^6]
- f) auf diese Weise einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.[^7]
Art. 2
Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen
Dieses Abkommen gilt für Handelsbeziehungen zwischen Albanien einerseits und den einzelnen EFTA-Staaten andererseits, nicht jedoch für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.
Art. 3
Territorialer Anwendungsbereich
1) Unbeschadet von Protokoll B findet dieses Abkommen Anwendung:
- a) auf das Festland, Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; sowie
- b) ausserhalb der Hoheitsgewässer in Bezug auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden.
2) Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht für das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard.
Art. 4
Zentrale, regionale und lokale Regierungen
Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungsstellen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
Art. 5
Transparenz
1) Die Vertragsparteien veröffentlichen oder machen anderweitig ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, öffentlich zugänglich.
2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die Gesetze, die den internationalen Handel mit Waren und die damit verbundenen Dienstleistungen betreffen und die sie einführen will, vorgängig insbesondere auf Internet zu veröffentlichen und interessierten Personen die Gelegenheit zu geben, vor der Einführung Kommentare zu unterbreiten.
3) Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Abs. 1 zur Verfügung. Sie sind nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen offenzulegen.
4) Die Vertragsparteien wenden alle ihre Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsentscheidungen, die für den internationalen Handel mit Waren und die damit verbundenen Dienstleistungen von Belang sind, einheitlich und unparteiisch an.
2. Kapitel
Warenverkehr
Art. 6
Geltungsbereich
1) Dieses Kapitel gilt für die folgenden Waren mit Ursprung in Albanien oder einem EFTA-Staat:
- a) alle Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) fallen, ausgenommen die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse;
- b) verarbeitete Landwirtschaftsprodukte nach Protokoll A unter Beachtung der in diesem Protokoll vorgesehenen Bestimmungen; und
- c) Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang II.
2) Albanien und jeder EFTA-Staat haben bilateral ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschlossen. Diese Abkommen bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen Albanien und den EFTA-Staaten.
Art. 7
Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit
1) Die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln und den Methoden der administrativen Zusammenarbeit sind in Protokoll B aufgeführt.
2) Die Vertragsparteien vereinbaren, Gesuche um Verhandlungen zum Abschluss von bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich wohlwollend zu prüfen.
Art. 8
Zölle
1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Zölle, auf Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Albanien oder einem EFTA-Staat, die von Art. 6 Abs. 1 erfasst werden, vorbehältlich der Bestimmungen in den einschlägigen Anhängen und Protokollen. Es werden keine neuen Zölle eingeführt, noch werden unter Vorbehalt der Ausnahmen nach Art. 1 von Protokoll A ab Inkrafttreten dieses Abkommens die bestehenden Zölle im Handel zwischen Vertragsparteien erhöht.
2) Als Zoll gilt jegliche Abgabe oder Gebühr jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die im Einklang mit den Art. III und VIII GATT 1994 erhoben wird.
Art. 9
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ein- und Ausfuhrbeschränkungen richten sich nach Art. XI GATT 1994, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 10
Interne Steuern und Regelungen
1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Art. III GATT 1994 sowie anderen massgebenden WTO-Abkommen anzuwenden.
2) Exporteuren darf keine Rückerstattung von inländischen Steuern gewährt werden, die über den Betrag der indirekten Steuern hinausgeht, der auf den für die Ausfuhr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bestimmten Waren erhoben wird.
Art. 11
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen.
2) Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
Art. 12
Technische Vorschriften
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse.
2) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.
Art. 13
Handelserleichterung
Zur Erleichterung des Handels zwischen Albanien und den EFTA-Staaten und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang III:
- a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen;
- b) fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Umsetzung von internationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und
- c) arbeiten die Vertragsparteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen.
Art. 14
Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung
1) Mit Verweis auf die Art. 7, 8 und 13 wird hiermit ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung (nachfolgend als "der Unterausschuss" bezeichnet) eingesetzt.
2) Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang IV aufgeführt.
Art. 15
Staatliche Handelsunternehmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen richten sich nach Art. XVII GATT 1994 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Art. XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
Art. 16
Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Abs. 2 nach den Art. VI und XVI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
2) Bevor, je nach Fall, Albanien oder ein EFTA-Staat nach Art. 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer vermuteten Subvention in Albanien oder einem EFTA-Staat festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, und gewährt ihr eine Frist von 45 Tagen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine Vertragspartei dies innert 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
Art. 17
Antidumping
1) Eine Vertragspartei darf bezüglich Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei keine Antidumpingmassnahmen anwenden, wie sie in Art. VI GATT 1994 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI GATT 1994 vorgesehen sind.
2) Die Vertragsparteien anerkennen, dass die wirkungsvolle Umsetzung von Wettbewerbsregeln die wirtschaftlichen Ursachen angehen kann, die zu Dumping führen.
Art. 18
Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen Albanien und einem EFTA-Staat zu beeinträchtigen, sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar:
- a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgesprochene Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und
- b) das missbräuchliche Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen.
2) Die Bestimmungen von Abs. 1 gelten für die Tätigkeiten von öffentlichen Unternehmen und für Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den Unternehmen zugewiesen wurden, weder de jure noch de facto vereiteln.
3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden den Unternehmen daraus unmittelbare Verpflichtungen.
4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Verhaltensweise mit den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 unvereinbar ist, so unterstützen die betroffenen Vertragsparteien den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die für die Untersuchung des Falles notwendig sind, und unterbinden gegebenenfalls die beanstandete Verhaltensweise. Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraums die beanstandete Verhaltensweise nicht unterbunden oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach Abschluss der Konsultationen oder dreissig Tage, nachdem um solche Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, so kann die andere Vertragspartei geeignete Massnahmen treffen, um den sich aus der beanstandeten Verhaltensweise ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen.
Art. 19
Allgemeine Schutzmassnahmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Art. XIX GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen. Ergreift eine Vertragspartei nach diesen WTO-Bestimmungen allgemeine Schutzmassnahmen, so erstreckt sie diese nicht auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer oder mehreren Vertragsparteien, falls solche Einfuhren nicht allein für sich selber einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, weist nach, dass ein solcher Ausschluss im Einklang mit der WTO-Rechtssprechung steht.
Art. 20
Bilaterale Schutzmassnahmen
1) Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in eine andere Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Abs. 2 bis 10 die minimal erforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.